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Antrag
auf Änderung des Landeshundegesetzes LHundG NRW
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Club für Molosser e.V.
Karl – Heinz Pawlik, 1. Vorsitzender, Tel. & Fax: 0203 / 55 83 60, Mobil: 0171 / 620 91 12 Mail: vorstand@club-fuer-molosser.net Internet : http://www.club-fuer-molosser.net
K.- H. Pawlik, Gottliebstr. 81, 47166 Duisburg
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
15. September 2005
Sehr
geehrter Herr Uhlenberg,
I.
Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den
Gesetzgeber
Statistisches Material aus acht Bundesländern und eine Vielzahl von inzwischen erschienen wissenschaftlichen Arbeiten insbesondere aus Deutschland, aber auch aus der Schweiz und Österreich widerlegen klar und eindeutig die den Rasselisten zugrunde liegenden Annahmen.
Die
Wahrscheinlichkeit, dass ein Mensch in
Nordrhein-Westfalen durch einen Deutschen Schäferhund
verletzt wird, ist 31Mal höher als bei einem Hund des
Pitbull-Typus, 57 Mal höher als bei einem Hund der Rasse
Bullterrier und 90 Mal höher als bei einem Hund der vom
Club vertretenen acht Molosserrassen. II. 2 Die Rasselisten des Landeshundegesetzes sind ersatzlos aufzuheben
Die
Rasseliste unter § 3 Abs. 2 LHundG ist aufzuheben: Bezogen
auf ihre Population verursachen Staffordshire
Bullterrier und Bullterrier in Nordrhein-Westfalen
deutlich weniger Bissverletzungen als Hunde der Rassen
Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Dobermann.
Bezogen auf ihre Population verursachen Hunde der vom Club für Molosser vertretenen Rassen in Nordrhein-Westfalen nicht nur bei weitem weniger Bissverletzungen als Hunde der Rassen deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Dobermann. Sie liegen diesbezüglich auch nicht höher als andere vom Landeshundegesetz nicht erfasste Rassen wie zum Beispiel dem Deutsch Drahthaar. Die
Fehlfokussierung auf "gefühlte" statt tatsächliche
Gefahren, die mit Rasselisten untrennbar verbunden ist,
verhindert jegliche Erkennung und Identifizierung
tatsächlicher konkreter Gefahrenquellen und
verunmöglicht ein frühzeitiges präventives Eingreifen.
III.
Rasselisten verhindern keine Bissverletzungen
IV.
Vorbildliche Gesetzgebung in Niedersachsen
Mit freundlichen Grüßen
Karl-Heinz Pawlik Club für Molosser e.V.
I. Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber
"Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist.
Sollte sich bei der
Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von
Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser
Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer
Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig
auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die
angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung
nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr
aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu
erstrecken."
Das
Bundesverfassungsgericht erlegt dem Gesetzgeber eine
jederzeitige Überprüfungspflicht auf.
eine Auswertung (jeweils in Form einer Übersicht) vorgenommen, die nicht dem o.a. höchstrichterlichen Urteilsspruch entspricht. Denn
gefordert wird seitens des Bundesverfassungsgerichts ein
Vergleich einzelner Rassen, nicht der Vergleich
willkürlich gewählter Kategorien. Statistiken anderer
Bundesländer weisen diesen methodischen Fehler
überwiegend nicht auf, sondern erfassen jeden einzelnen
auffälligen Hund mit seiner jeweiligen Rasse.[4]
In der Statistik 2004 für NRW wurden 150.410 sogenannte "kleine Hunde" der Gesamtpopulation zugeschlagen, obwohl für diese Hunde, die nicht unter § 11 Abs. 1 LHundG fallen, keine Registrierungspflicht in Nordrhein-Westfalen besteht. Das MUNLV gibt an[5], dass diese Daten auf freiwilligen Auskünften einzelner Kommunen beruhen und daraus keine Rückschlüsse auf die Gesamtpopulation gezogen werden können. Wir haben diese "kleinen Hunde" deshalb nicht in der Gesamtpopulation bei unseren Auswertungen berücksichtigt.
Undefinierte Daten:
Bzgl. ihrer
Rassezugehörigkeit undefinierte Hunde stellen den
größten Anteil der in den nordrhein-westfälischen
Statistiken erfassten Daten:
Das
MUNLV gibt an, dass es sich bei den unter "Sonstigen"
subsumierten Hunderassen um solche handele, bei denen es
"aufgrund ihrer geringen Verbreitung oder ihres
angenommenen geringen Gefährdungspotentials aus
Gefahrenabwehrsicht keine besondere Hervorhebung in der
Statistik für erforderlich gehalten wurde."[6] Aufgrund
der geringen Verbreitung der von uns vertretenen
Molosserrassen ist uns dann umso unverständlicher, warum
diese überhaupt im Landeshundegesetz aufgeführt werden.
Wir
dürfen an dieser Stelle die Frage aufwerfen, aufgrund
welcher Logik, Empirie oder wissenschaftlicher
Erkenntnisse die beiden ebenfalls vom Club für Molosser
vertretenen Rassen Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge) und
Mastin de los Pirineos, welche in der
Landeshundeverordnung NRW noch erfasst waren, auf den
Listen des Landeshundegesetzes nicht mehr vorkommen, und
auch nicht in den Berichtsbögen über "Sonstige Hunde"
explizit erfasst werden?
II. Die den Rasselisten zugrundeliegende Annahmen haben sich als falsch erwiesen
Ausgangspunkt der Listung von Hunderassen im
Landeshundegesetz war die Annahme, dass die gelisteten
Rassen zuchtbedingt oder aufgrund von rassespezifischen
Merkmalen ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen.
Das bedeutet, dass selbst Opfer von Schäferhunden eine "gefühlte Gefährlichkeit" völlig anderer Hunderassen verinnerlicht haben, was zum Teil auf Medieneinflüsse zurück zu führen ist.[8]
Erkennbar erlagen der Fehlfokussierung "gefühlter Gefährlichkeit", vom Bundesverwaltungsgericht auch als "Besorgnispotential"[9] bezeichnet
in Abgrenzung zu tatsächlichen konkreten oder abstrakten
Gefahren, auch die Gesetzgeber.
Letztlich verhindert diese Fehlfokussierung auf
"gefühlte" statt tatsächliche Gefahren, die mit
Rasselisten untrennbar verbunden ist, jegliche Erkennung
und Identifizierung tatsächlicher konkreter
Gefahrenquellen und verunmöglicht ein frühzeitiges
präventives Eingreifen. Bereits der Deutsche Städtetag wies in seiner Studie "Der Stadthund" 1997 daraufhin, dass der - schon damals ausreichende - gesetzliche Handlungsrahmen durch die Ordnungsbehörden verstärkt ausgeschöpft werden müsse.[10]
Dieses
Vollzugsdefizit wird durch die oben angeführte
Fehlfokussierung seit fünf Jahren noch vergrößert und
immer weiter auf den Irrweg einer Rassenbeobachtung
gelenkt. Überdies bindet diese Fehlfokussierung die
ohnehin knappen Vollzugsressourcen und schränkt
einen Vollzug tatsächlich notwendiger
Gefahrabwehrmaßnahmen (bei individuell tatsächlich
gefährlichen Hunden und Hundehaltern) ein.
II. 1 Deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen sind
bezogen auf ihre Populationsanteil um ein Vielfaches
auffälliger als alle im Landeshundegesetz erfassten
Rassen Es sei
angemerkt, dass die bisher - auch vom Arbeitskreis der
Innenministerkonferenz (AK-1) herangezogene -
Welpenstatistik des VDH Schleswig Holstein kein
geeigneter Maßstab für Populationsberechnungen ist.
Dieses Material zugrunde zu legen wäre gleichbedeutend
damit, die Einwohnerzahl und -struktur der
Bundesrepublik Deutschland den Geburtenzahlen eines
Jahrgangs gleich zu setzen.
Anteil der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und
Dobermann an der Gesamthundepopulation
Die drei deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann, deren Zucht und Verwendung zumeist auf der Schutzhundeausbildung (heute VPG) fußt, stellen auch ohne ihre zum Teil in der nordrhein-westfälischen Statistik nicht erfassten Kreuzungen in den Jahren 2003 und 2004 durchschnittlich 24 % der Population großer Hunde und rund 41,4 % der Bissverletzungen bei Menschen:
Anteil der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und
Dobermann an Beißvorfällen in den jeweiligen
Bundesländern:
Auffälligkeitsindices (AI) geben die auf ihre Population bezogene Beteiligung einer Rasse an Bissverletzungen wieder; unterproportionale Werte (unter 1,00) oder überproportionale Werte (über 1,00) zeigen, ob und inwieweit die Beteiligung der betreffenden Hunderasse an Bissverletzungen ihren Populationsanteil übersteigt. Bei allen drei genannten
deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen treten
überproportional zu ihrem Populationsanteil Schäden an
Menschen auf, die Auffälligkeitsindices betragen für
Deutsche Schäferhunde und ihre Kreuzungen 1,98;
für Rottweiler und deren Kreuzungen 2,58 und für
die Rasse Dobermann und Kreuzungen 2,35.
"Gewisse Hunde beißen eher
als andere Eine
weitere Listung anderer Hunderassen, deren
populationsbezogener Anteil an Bissvorfällen unter dem
dieser beiden Hunderassen und ihrer Kreuzungen liegt,
setzt damit gemäß dem Urteilsspruch des
Bundesverfassungsgerichts eine Listung der Hunderassen
Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann voraus.
Das
Tierschutzzentrum der Tierärztlichen Hochschule
Hannover, welches in den vergangenen fünf Jahren über
1000 Wesenstests an Hunden durchführte, stellte im April
2005 fest, dass man aggressives Verhalten nicht an der
Rasse festmachen könne. Hunde seien jedoch überwiegend
in Situationen durchgefallen, in denen sie bedroht
wurden. Die durchgefallenen Hunde seien "zudem auffällig
oft als Schutzhunde eingesetzt worden, oft auch mit
entsprechender Prüfung."[20]
"Für einige als
"Gebrauchshunde" bezeichnete Rassen (Deutscher
Schäferhund, etc.) bilden Schutzhundprüfungen oftmals
eine züchterische Selektionsgrundlage. In Verbindung mit
gezieltem Training auf Schärfe am Mann können einige
Formen der Schutzhundausbildung zum Abbau der
Beißhemmung führen.
"Der HF setzt sofort seinen
Hund auf RA mit Hörzeichen "Voran" ein und bleibt
stehen. Zitat aus dem FCI-Zuchtstandard des Deutschen Schäferhundes:
"Wesen: Der Deutsche
Schäferhund muss vom Wesensbild her ausgeglichen,
nervenfest, selbstsicher, absolut unbefangen und (außerhalb
einer Reizlage) gutartig sein, dazu aufmerksam und
führig. Er muss Mut, Kampftrieb und Härte besitzen, um
als Begleit-, Wach-, Schutz-, Dienst- und Hütehund
geeignet zu sein."[23] Zwar
soll vor der Ablegung der VPG- (Schutzhunde-) Prüfung
eine vorgeschriebene abgeschlossene
Begleithundeausbildung Gehorsam und Führbarkeit des
Hundes sichern. Bereits aus den dafür vorgeschriebenen
Mindestzulassungsaltern (15 Monate für die
Begleithundeprüfung, 18 Monate für die VPG/Schutzhundeprüfung)
geht jedoch hervor, dass in der Praxis beide
Ausbildungen gleichzeitig nebeneinander betrieben
werden.[24]
"4. Besondere
Vorschriften für Schutzhunde
"4. Ausbildung und Abrichtung
Für Hunde werden
grundsätzlich die verschiedensten Ausbildungsformen
angeboten. a. Regelungsmöglichkeiten · allgemeines Aggressionsausbildungsverbot Vor dem
Hintergrund des eigenständigen Regelungsgehaltes sollten
Ausbildungen, die gezielt auf Schärfe des Hundes
ausgerichtet sind oder in einer Art und Weise Hunde
ausbilden, die eine gesteigerte Aggressivität zum Ziel
haben - unabhängig von den Regelungen im
Tierschutzgesetz - generell auch in einer
Gefahrenabwehrverordnung für alle Hunde - unabhängig von
ihrer Rassezugehörigkeit - verboten werden."[27] Während
der Arbeitskreis der Innenministerkonferenz der
Deutschen Bundesländer die sogenannte
Schutzhundeausbildung ausdrücklich in allen Varianten
als Aggressionsausbildung betrachtet, stellte der
Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen selbst die häufigste
und verbreitetste Ausbildungsvariante frei: "Die
Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum
Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst-
oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei
der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird
lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine
bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade
in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft. Dieser
Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem
Fall die sog. Begleithundeausbildung vorausgehen, in der
der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters
umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig
zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße
Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder
erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht
unter § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2."
[28] Wir können den wissenschaftlichen Diskussionsgang hier nur schildern, ohne ihn zu bewerten, da dem Club für Molosser e.V. keine praktischen Erfahrungen mit der Schutzhundeausbildung vorliegen. Die von uns vertretenen Molosserrassen werden als Familien- und Begleithunde geführt. Wir legen Wert auf die Feststellung, dass der Club für Molosser e.V. und seine Arbeitsgruppen die Schutzhundeausbildung für die von ihm vertretenen Hunderassen seit jeher ablehnen.[29] Von daher ist uns eine eigene Bewertung dieser Ausbildung nicht möglich, erkennbar ist jedoch, dass seitens der Wissenschaft eine Gefährlichkeit der deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen selbst verneint wird. Deshalb scheidet eine zusätzliche Listung diese Rassen als sinnvolle gesetzgeberische Maßnahme aus.
II.
2 Die Rasselisten des Landeshundegesetzes sind ersatzlos
aufzuheben
Die Rasseliste unter § 3 Abs. 2 LHundG ist aufzuheben: Die
unter § 3 Abs. 2 im Landeshundegesetz erfassten
Hunderassen inklusive ihrer Kreuzungen stellten in den
Jahren 2003 und 2004 in NRW bei einem Populationsanteil
von durchschnittlich nur 3,7 % lediglich 8,9 % der
Bissverletzungen an Menschen[30]:
Anteil der Rassen American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie des
Hundetypus Pitbull Terrier und deren Kreuzungen an der
Gesamthundepopulation
Anteil der Rassen American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier,
Bullterrier sowie des Hundetypus Pitbull Terrier und
deren Kreuzungen an Beißvorfällen in den jeweiligen
Bundesländern:
Zur Erinnerung: Deutsche
Schäferhunde und ihre Kreuzungen weisen bundesweit den
Auffälligkeitsindex 1,98 auf, Rottweiler 2,58
und die Rasse Dobermann 2,35.
"VERHALTEN UND CHARAKTER
(WESEN): Der Bull Terrier ist der Gladiator unter den
Hunderassen, voller Feuer und tapfer. Ausgeglichenes
Wesen und diszipliniert. Obgleich sehr eigensinnig, ist
er im Besonderen sehr gut gegenüber Menschen. Staffordshire Bullterrier:
"VERHALTEN UND CHARAKTER
(WESEN) : Traditionell von unbeugsamem Mut und
Hartnäckigkeit. Hochintelligent und liebevoll, besonders
zu Kindern. Tapfer, furchtlos und absolut zuverlässig. Prof. Dr. Hackbarth als Leiter des Tierschutzzentrums der Tierärztlichen Hochschule Hannover stellt nach über 1000 Wesenstest bzgl. der Rasse Bullterriers im Vergleich zu Gebrauchshunderassen folgendes fest:
"In den
Bedrohungssituationen - das sind Situationen, die
Hunde, die als Gebrauchshunde eingesetzt werden,
natürlich kennen und die sie auf dem Hundeplatz auch
trainiert haben - zeigen sie natürlich eine ganz andere
Reaktion als der Schoßhund. Das muss man ganz klar
sehen. Und sie fallen - weil sie erlernte, gewollte
Aggression haben, die aber keine Hyperaggression ist -
natürlich auf. D.h., man sieht sofort, dass das ein Hund
ist, der als Schutzhund ausgebildet wurde. Wenn eine
massive Bedrohung kommt, dann droht der zurück. Aber er
droht zurück! Insofern fallen sie da etwas häufiger auf
als andere. Bullterrier seien
"freundliche Hunde", "so friedlich wie Golden Retriever".[34] "Nur 3,75% aller getesteten Hunde zeigten ein der Situation unangemessenes und damit unter Umständen gefährliches aggressives Verhalten anderen Hunden gegenüber. Diese Individuen können mit dem Wesenstest als Methode von der Zucht ausgeschlossen werden. Eine unterschiedliche Gefährlichkeit der fünf Rassen und des Typus bestand nicht, es waren Hunde aller Rassen/ des Typus vertreten. Die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit laut Kategorien der GefTVO, aber auch nach dem (Bundes-)Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (BMVEL 2001) und dem NHundG, welche die Rassen Rottweiler und Dobermann nicht mehr beinhalten, ist nach den Ergebnissen dieser Studie nicht gerechtfertigt."[35]
"Die Ergebnisse zeigen, dass
es nicht legitim ist, bestimmte Rassen zu diskriminieren
und sie den Verboten und Einschränkungen von so
genannten Rasselisten zu unterwerfen. Vielmehr sollte in
unserer Gesellschaft ein kompetenter, fachlich
gebildeter und verantwortungsvoller Hundebesitzer
gefördert werden, denn dies ist eine wirkungsvolle
Maßnahme, um Verhaltensproblemen bei Haushunden
vorzubeugen."[36]
Bemerkenswert ist der in den Zuchtstandards für
Bullterrier und Staffordshire Bullterrier geforderte
Zuchtausschluss bei Verhaltensstörungen. Auch hier gibt
es eine Parallele zur Rasse Golden Retriever: In
einzelnen Zuchtlinien war es in der Vergangenheit sowohl
bei den Golden Retrievern (sog. "Retriever-Wutsyndrom")
ähnlich wie beim roten Cockerspaniel (sog. "Cocker-Wut")
auch in einzelnen Zuchtlinien der unter § 3 Abs. 2
erfassten Rassen zu angeborenen Verhaltensstörungen
gekommen, die mit übersteigerter Aggressivität
einhergingen. Entsprechende Standard- und
Zuchtvorschriftsänderungen (Verhaltensüberprüfung vor
Zuchtzulassung) trugen dazu bei, diese ungewünschte
Entwicklung zu beseitigen.
"Wie schon zahlreiche
vorhergehende Studien (u.a. MITTMANN 2002, BÖTTJER 2003,
BRUNS 2003, JOHANN 2004, FEDDERSEN-PETERSEN 2004) zeigt
auch diese Untersuchung deutlich, dass Pauschalaussagen
bezüglich bestimmter Hunderassen im Allgemeinen oder
auch bezüglich Hundegruppen und -typen, wie sie
beispielsweise bei SCHLEGER (1983), im "Gutachten zur
Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes"(BMELF 2000)
oder auch in rechtssetzenden Texten wie der Nds. GefTVO
getroffen werden, ethologisch nicht haltbar sind. Die
von einem individuellen Hund ausgehende potentielle
Gefahr, ist nicht an seine Rassezugehörigkeit oder Größe
gekoppelt, sondern an seine individuelle genetische
Ausstattung in komplexer Wechselwirkung mit den auf das
Tier einwirkenden Umwelteinflüssen (FEDDERSEN-PETERSEN
u. OHL 1995, LOCKWOOD 1995, FEDDERSEN-PETERSEN 2000d,
2004).... Auch das
Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes
kann damit nicht mehr als Rechtfertigung für eine
weitere Listung der in § 3 Abs. 2 erfassten Rassen
herangezogen werden.
Zum
Vergleich einmal die Daten erfasster
Jagd-Gebrauchshunderassen in NRW:
Eine
weitere Listung der Molosserrassen Mastiff, Fila
Brasileiro und Tosa Inu, welche in den Jahren 2003 und
2004 in Nordrhein-Westfalen mit 0,00 (in Worten: Null)
Beißvorfällen in Erscheinung traten, würde die Listung
einer Vielzahl anderer Hunderassen voraussetzen. Dem
Zufallsbefund von 3 Bissverletzungen für die vom Club
vertretenen Molosserrassen insgesamt stehen zum Beispiel
45 Bissverletzungen durch die beiden Jagdhunderassen
gegenüber.
Anteil der vom Club für Molosser e.V. vertretenen Rassen[42]
und deren Kreuzungen an der Gesamthundepopulation
Anteil der vom Club für Molosser e.V. vertretenen Rassen
und deren Kreuzungen an Beißvorfällen in den jeweiligen
Bundesländern:
Zur Erinnerung: Der bundesweite Auffälligkeitsindex für die Rasse Deutscher Schäferhund und dessen Kreuzungen beträgt 1,98, für die Rasse Rottweiler und deren Kreuzungen 2,58 und für den Dobermann 2,35.
Übersicht bundesweiter Auffälligkeitsindices erfasster Hunderassen
"Die in dieser Berechnung ausgewiesene Wahrscheinlichkeit einer Rasse, auffällig zu werden, ist jedoch kein Maßstab zur Bewertung ihres Potentials, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Die Wahrscheinlichkeit, auffällig zu werden, ist für eine Rasse, von der 20 Hunde auffällig wurden und von der es insgesamt 1000 Tiere gibt, genauso hoch, wie für eine Rasse, von der 200 Hunde auffällig wurden und vor der es 10000 Hunde gibt. Eine größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht dennoch von der Rasse aus, von der 200 Tiere auffällig wurden als von der, von der 20 Tiere auffällig wurden, da die Wahrscheinlichkeit mit einem der 200 Tiere in Konflikt zu geraten 10 mal größer ist, als auf eines der 20 Tiere zu treffen. "[44] Gemessen an der jeweiligen Populationsgröße der Rasse und damit der Wahrscheinlichkeit, auf einen Hund dieser Rasse zu treffen ergibt sich nach Auswertung der in NRW erfassten Daten die folgende Rangfolge:
Wahrscheinlichkeit, in
Nordrhein-Westfalen
Die Wahrscheinlichkeit,
dass ein Mensch in Nordrhein-Westfalen durch einen
Deutschen Schäferhund verletzt wird, ist 31 Mal höher
als bei einem Hund des Pitbull-Typus, 57 Mal höher als
bei einem Hund der Rasse Bullterrier und 90 Mal höher
als bei einem Hund der vom Club vertretenen acht
Molosserrassen. Diese Frage stellt sich auch bundesweit:
Wahrscheinlichkeit,
bundesweit von einem Hund bestimmter Rasse
Was den Schweregrad der Bissverletzungen angeht, sind in den Statistiken der Bundesländer seit Juli 2000 4 Todesfälle durch Hundebisse erfasst. Bei den beteiligten Hunderassen handelte es sich um den Deutschen Schäferhund (Schleswig Holstein, 2001), den Rottweiler (Brandenburg, 2002), den Rottweiler (Brandenburg, 2003) und den Rottweiler (Rheinland Pfalz, 2003). Eine seit 1968 geführte Statistik über tödliche Verletzungen bei Menschen durch Hunde in Deutschland weist 58 Todesfälle durch Bissverletzungen aus. Von diesen Todesfällen wurden 27 von Deutschen Schäferhunden, 8 von Rottweilern, 5 von Doggen, 3 von nicht näher bezeichneten „Kampfhunden“, 3 von Hunden des Pitbull-Typus und jeweils einer von Hunden der Rassen bzw. Kreuzungen Spitz-Dackel-Mischling, Dobermann, Husky, Saluki-Windhund, Jagdhund, Mischling, Bernhardiner, Boxer, Dogge-Jagdhund-Mix, American Staffordshire Terrier, Labrador und Neufundländer verursacht.[52]
„Welche einzelnen Hunderassen
der Verordnungsgeber ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
in eine der Gefahrerforschung dienende Liste aufnehmen
und welche er unberücksichtigt lassen darf, hängt
demnach vom Bestehen eines begründeten Gefahrenverdachts
ab. Die Feststellung eines solchen Verdachts setzt für
jede in Betracht kommende Rasse die Feststellung
objektiver Anhaltspunkte voraus, die auf ein
rassespezifisch übersteigertes Aggressionsverhalten
hindeuten können. Die Studie der Freien Universität Berlin kommt bzgl. der aktuell auf Rasselisten geführten Hunderassen zu folgendem Ergebnis:
"Im Sinne der Forderung des
Bundes-Verfassungsgerichtes, die Relationen ständig zu
überprüfen, sollten diese Rassen nicht weiter als
besonders gefährlich hervorgehoben werden. Es stellt
sich die Frage, ob hier nicht ein vom
Bundes-Verfassungsgericht gemeinter Fall vorliegt, in
dem „die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind,
dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige
Maßnahmen abgeben können“ (BVerfG, 1 BvR 1778/01,
Abs.65). "
[54] Gesetzgeberische Maßnahmen, die sich zukünftig auf Erwägungen über Null, 1 oder 2 Bissverletzungen stützen wollen, wie dies beispielsweise beim Bullterrier, Staffordshire Bullterrier oder bei den Molosserrassen der Fall ist, um eine Rasse als gefährlich hervorzuheben, dürften in der Tat außerordentlich fehlsam und gerichtlich zu beanstanden sein.
III. Rasselisten verhindern keine Bissverletzungen
"Das vorliegende
Datenmaterial...betrifft nur Fälle, die im Geschäftsgang
der dem Innenministerium nachgeordneten Behörden
(Ordnungsbehörden und Polizei) angefallen sind. Diese
Statistik kann kraft der Natur der Sache nur die
Zwischenfälle mit Hunden umfassen, die den Behörden nach
dem In-Kraft-Treten der Hundehalterverordnung zur
Kenntnis gelangt sind. Insofern
ist fraglich, wie die gesetzgeberische Maßnahmen im
häuslichen Umfeld als Hauptunfallort greifen sollen.
Die
überwiegende Zahl der Bissverletzungen entsteht durch
eigene oder dem Opfer bekannte Hunde, mehr als 60 % der
Opfer sind Kinder.[58]
Das
Bundesveterinäramt der Schweiz hat eine Fülle von
Informationen und Broschüren zur Unfallverhütung vor
Hundebissen erarbeitet und stellt diese auf seinen
Internetseiten zur Verfügung, so dass wir an dieser
Stelle nur kurz darauf verweisen.[59] Arbeitsgruppe Gefährliche Hunde (AGGH), wies in einer Fernsehsendung[61] völlig zu recht nachdrücklich darauf hin, dass für die Schwere einer Bissverletzung die Größe des Opfers mindestens eine genau so große Rolle spielt wie die Größe des Hundes - denn auch ein Kleinsthund kann ein am Boden krabbelndes Kleinkind schwer oder lebensgefährlich verletzen. In derselben Fernsehsendung wies Ursula Horisberger vom Bundesveterinäramt der Schweiz darauf hin, das der Deutsche Schäferhund in der Schweiz 12 % der Population und 25 % der Beißvorfälle bestreitet, was sie auf die Praxis der Schutzhundeausbildung zurückführte. Diese Hunde fielen stärker auf, weil die Ausbildung aggressionsfördernd sei und die Kontrolle (Gehorsam) regelmäßig von den Haltern vernachlässigt würde.
Die Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr. gefährliche Hunde" des Bundesamtes für Veterinärwesen der Schweiz hat wegweisende Empfehlungen[62] für gesetzgeberische Maßnahmen erarbeitet.
Rassebezogene Maßnahmen wurden von der Arbeitsgruppe verworfen, denn "Aggressionsverhalten ist bei Hunden unabhängig von der Rasse, dem Typ und der Kreuzung ein normales Verhalten.":[63]
"Es genügt nicht, eine Liste der gefährlichen Hunderassen zu erstellen und diese einzuschränken; dies wäre eine ungerechtfertigte Massnahme zur Vorbeugung von Hundebissen. Wissenschaftlich sind besondere, auf Rassen bezogene Massnahmen nicht begründet. Sie sind im Übrigen auch schwierig zu vollziehen und zu kontrollieren, wie sich dies in Frankreich und Deutschland gezeigt hat. Obschon in England seit 1991 fünf Rassen verboten sind, hat die Zahl der Beissunfälle seither nicht abgenommen (Klaassen et al., 1996).
Die Massnahmen gegenüber verhaltensauffälligen Hunden sind wirkungsorientiert, sie müssen näher umschrieben werden. Ihr Vollzug bedingt eine enge Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden, eine Rückverfolgung der angezeigten Beissunfälle, eine Information der direkt betroffenen Personen, der Hundehalter und der Bevölkerung. Erst die Identifikation der Hunde erlaubt eine zuverlässige Rückverfolgung.
Die vorbeugenden Massnahmen bei den potentiellen Opfern (Kinder, ältere Personen, andere) dürfen nicht vernachlässigt werden.
Wenn in Betracht gezogen wird, dass die Bevölkerung sich bedroht fühlt und radikale Massnahmen gegen bestimmte, teilweise aus anderen Gründen kriminelle Hundehalter und deren Hunde fordert, müssen wirksame und kontrollierbare Vorschriften mit entsprechenden Sanktionen erlassen und angewendet werden. Eine besondere Ausbildung der Ordnungskräfte im Hinblick auf die Erfüllung dieser Aufgabe muss ins Auge gefasst werden.
Nur eine ausgewogene Anwendung der Mittel der Vorbeugung, der Repression und der Kontrolle führt zu einer Verminderung der Zahl der Beissunfälle in der Bevölkerung. Zusätzlich erweisen sich epidemiologische und weitere wissenschaftliche Studien als nötig. Abschliessend muss hervorgehoben werden, dass selbst die beste Anwendung des besten Gesetzes nur eine enttäuschende Wirkung haben kann, wenn der Hundehalter sich seiner Aufgabe nicht bewusst sein will und sich nicht verantwortlich fühlt." [64]
Die Empfehlungen der Schweizer Arbeitsgruppe verdienen es, hier wortgetreu wieder gegeben zu werden:
Zur Aufnahme in die Gesetzgebung
Allgemeine Empfehlungen zu Handeln der kantonalen
Behörden[66]
Es bleibt dem lediglich hinzuzufügen, dass die Einführung einer Haftpflichtversicherungspflicht grundsätzlich sinnvoll ist, diese muss jedoch rechtssicher gestaltet werden, indem die Assekuranzen verpflichtet werden, § 5 Abs. 5 LHundG NRW genügende Versicherungsverträge mit entsprechenden Versicherungssummen auch anzubieten, was leider nicht durchgängig der Fall ist. Ferner gehört dem Grunde nach zu einer Versicherungspflicht spiegelbildlich ein Kontrahierungszwang für Versicherungsgesellschaften, was allerdings schon aus dem einfachen Grund nicht darstellbar sein dürfte, dass eine Versicherung mit Sitz in München durch ein nordrhein-westfälisches Landesgesetz nicht wirksam in die Pflicht genommen werden kann.
Wir zitieren dazu in voller Länge Prof. Dr. Hansjoachim Hackbarth , Leiter des Tierschutzzentrums der Tierärztlichen Hochschule Hannover:
"Wir hatten hier in
Niedersachsen ja einen Regierungswechsel. Unter der SPD
wurde die Gefahrtierverordnung gemacht.
Parallelen zum bisherigen Geschehen in
Nordrhein-Westfalen sind hier unschwer und überdeutlich
erkennbar.
"Nach dem Regierungswechsel
hat die CDU-Regierung das geändert, ist dann also dem
Votum der Experten gefolgt, hat die Rasselisten
herausgenommen und, der allgemeinen Auffassung folgend,
den "gefährlichen Hund" definiert. Das hier geschilderte Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)[69] sollte von Nordrhein-Westfalen schnellstens und unverändert übernommen werden.
Karl-Heinz Pawlik Club für Molosser e.V.
[2] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. März 2004, Az.: 1 BvR 1778/01 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/text/rs20040316_1bvr177801.html [3] Statistik NRW 2003: Statistik NRW 2004 und Korrektur der Statistik 2003: http://www.club-fuer-molosser.net/cfm/club/aktuell/hvo/Statistik_NRW_2004.pdf [4] Übersicht und Zugang zu den Statistiken aller Bundesländer: http://www.club-fuer-molosser.net/cfm/club/aktuell/hvo/statistiken_Hundebisse.html [5] Auskunft des MUNLV vom 09. August 2005 http://www.club-fuer-molosser.net/cfm/club/aktuell/CfM_MUNLV090805.pdf [6] Auskunft des MUNLV vom 09. August 2005 http://www.club-fuer-molosser.net/cfm/club/aktuell/CfM_MUNLV090805.pdf [7] Deutscher Städtetag, Der Stadthund, Reihe A, DST-Beiträge zur Kommunalpolitik, Heft 24, 1997, S. 57 [8] Struwe, R.; Häuser, R.: Negative Erlebnisse mit Hunden und Angst vor Hunden. Deutsches Tierärzteblatt, 53 (2), 2005, 132-134 , Tierärzteblatt 2/2005 [9] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, 18.12.2002, BVerwG 6cn1, BVerwG 6cn3, BVerwG 6cn4
http://www.hundegesetze.de/down/BverwG_6cn1_u.pdf [10] Deutscher Städtetag, Der Stadthund, Reihe A, DST-Beiträge zur Kommunalpolitik, Heft 24, 1997, S. 56 [11] Populationsdaten aller betrachteten Rassen für Berlin und Brandenburg nach: Freie Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz und Tierverhalten: Auffällig gewordene Hunde in Berlin und Brandenburg - ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in der Hundepopulation, Rainer Struwe und Franziska Kuhne, 2005 [12] Freie Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz und Tierverhalten: Auffällig gewordene Hunde in Berlin und Brandenburg - ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in der Hundepopulation, Rainer Struwe und Franziska Kuhne, 2005 [13] (*) Gesamtpopulation 2003 = 273.227 + Gesamtpopulation 2004 = 311.905. Bissverletzungen durch große Hunde aller Rassen bei Menschen 2003 = 550 Bissverletzungen bei Menschen durch große Hunde aller Rassen 2004 = 770 geteilt durch 2 = 660 durchschnittliche Bissverletzungen bei Menschen durch große Hunde aller Rassen. Risikoindex: durchschnittlicher Anteil an den durch Hunde großer Rassen verursachten Bissverletzungen ./. durchschnittlicher Populationsanteil. [14] Übersicht und Zugang zu den amtlichen Statistiken und Auskünften der Ministerien aller Bundesländer: http://www.club-fuer-molosser.net/cfm/club/aktuell/hvo/statistiken_Hundebisse.html [15] Petition Nr. 03261/16 an den Hessischen Landtag vom 27.06.2005 [16] Publikations-Übersichtsseite des Bundesveterinäramtes der Schweiz zum Thema: http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/00958/index.html?lang=de Medizinisch versorgte Hundebissverletzungen in der Schweiz. Opfer- Hunde -Unfallsituationen, Dissertation Ursula Horisberger, Universität Bern, 2002 http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/00958/index.html?lang=de&download=02540_de.pdf [17] Unfall-Studie des Kinderunfall-Forschungszentrums der Grazer Universitätsklinik für Kinderchirurgie, Mai 2005 [18] Schweizer Bundesamt für Veterinärwesen, Medienmitteilung 29. August 2002 http://www.hundegesetze.de/cgi-bin/goto.pl?page=news/info/049info.html [19] Krone.at, Mai 2005 [20] Prof. Dr. Hansjoachim Hackbarth, Leiter des Tierschutzzentrums der Tierärztlichen Hochschule Hannover, 14. April 2005 http://www.hundegesetze.de/cgi-bin/goto.pl?page=thnews/162Olpe14042005.html [21] "Kampfhunde" Geschichte, Einsatz, Haltungsprobleme von "Bull-Rassen", Andrea Steinfeldt, Dissertation Tierärztliche Hochschule Hannover 2002 http://elib.tiho-hannover.de/dissertations/steinfeldta_2002.pdf
[22] Zitiert aus der
Prüfungsordnung VPG von VDH (Verband für das
Deutsche Hundewesen e.V.) und SV (Schäferhund Verein
e.V.), dort zu finden unter der Überschrift
"Kampfhandlungen": [23]Federation Cynologique International: F.C.I -Standard-Nr. 166/23.03.1991/D Fassung 1997 [24] Ausbildungs- und Zulassungsinformationen des Vereins für deutsche Schäferhunde e.V. [25] Bayerischer Landesverband für Hundesport http://www.blv-hundesport.de/BLV - Mitteilung-Dateien/Lehrgänge-Seminare/SD-Seminar in Gerolzhofen.htm [26] Argumentarium der Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr. gefährliche Hunde" des Bundesamtes für Veterinärwesen, 2000 http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/00958/index.html?lang=de&download=02268_de.doc [27] Arbeitskreis der Innenministerkonferenz der Deutschen Bundesländer (AK-1): Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe der Konferenz der Innenminister und - senatoren über die Vorschläge zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden", Mai 2000, bei der IMK erhältlich [28] Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-7 - 78.01.52 - vom 02.05.2003 http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/verbraucherschutz/hundegesetz/vorschriften.htm [29] Siehe die Aussagen der einzelnen Rasseportraits, verlinkt zu finden über: (*) Gesamtpopulation 2003 = 273.227 + Gesamtpopulation 2004 = 311.905 geteilt durch 2 = 292.566 durchschnittliche Population. Bissverletzungen durch große Hunde aller Rassen bei Menschen 2003 = 550 + Bissverletzungen bei Menschen durch große Hunde aller Rassen 2004 = 770 geteilt durch 2 = 660 durchschnittliche Bissverletzungen bei Menschen durch große Hunde aller Rassen. [31] FCI - Standard Nr. 11 / 02.02.1998 / D [32] FCI - Standard Nr. 76 / 20. 01. 1998 / D [33] Prof. Dr. Hansjoachim Hackbarth im Interview, Der Gebrauchshund, 2/2005 http://www.hundegesetze.de/cgi-bin/goto.pl?page=news/info/075info.html und Anlage [34] Porf. Dr. Hansjoachim Hackbarth http://www.hundegesetze.de/cgi-bin/goto.pl?page=thnews/162Olpe14042005.html [35] Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im innerartlichen Kontakt des Wesenstestes nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung vom 05.07.2000, Andrea Böttjer, Dissertation TiHo Hannover, 2003 http://elib.tiho-hannover.de/dissertations/boettjera_ws03.html [36] Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Tina Johann, Dissertation Tierärztliche Hochschule Hannover 2004 http://elib.tiho-hannover.de/dissertations/johannt_ws04.html [37] Untersuchung einer Bullterrier-Zuchtlinie auf Hypertrophie des Aggressionsverhaltens, Jennifer Hirschfeld, Dissertation Tierärztliche Hochschule Hannover , 2005 http://elib.tiho-hannover.de/dissertations/hirschfeldj_ss05.html [38] Auskunft des Deutschen Städtetages zum Staffordshire Bullterrier vom 14. Januar 1999: [39] Schreiben des Deutschen Städtetages vom 08. Februar 2005, ebendort anzufordern. [40] Deutscher Städtetag, Der Stadthund, Reihe A, DST-Beiträge zur Kommunalpolitik, Heft 24, 1997, S. 48 [41] Übersicht und Zugang zu den Statistiken aller Bundesländer: http://www.club-fuer-molosser.net/cfm/club/aktuell/hvo/statistiken_Hundebisse.html [42] Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge), Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastin Español, Mastin de los Pirineos, Tosa Inu [43] Siehe Statistik des Landes Brandenburg, 2003: http://www.club-fuer-molosser.net/cfm/club/aktuell/hvo/statistiken_Hundebisse.html [44] Freie Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz und Tierverhalten: Auffällig gewordene Hunde in Berlin und Brandenburg - ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in der Hundepopulation, Rainer Struwe und Franziska Kuhne, 2005 http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/Publikationen/Studie_Beissvorfaelle_Nuertingen_2005.pdf [45] Anteil der Rasse an der Gesamtpopulation x Anteil gefährlicher Hunde an der Rasse [46] Deutscher Schäferhund und Kreuzungen, Rottweiler (ohne Kreuzungen) und Dobermann (ohne Kreuzungen) [47] soweit erfasst, hier: Münsterländer und Deutsch Drahthaar [48] Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge), Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastin Español, Mastin de los Pirineos, Tosa Inu [49] Anteil der Rasse an der Gesamtpopulation x Anteil gefährlicher Hunde an der Rasse [50] Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier [51] Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge), Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastin Español, Mastin de los Pirineos, Tosa Inu [52] Statistik tödlicher Unfälle mit Hunden von 1968 bis 2005, Werner G. Preugschat http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/fakten/beissstatistik_kpl_46.htm
[53] Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts, 18.12.2002, BVerwG 6cn1,
BVerwG 6cn3, BVerwG 6cn4 [54] Freie Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz und Tierverhalten: Auffällig gewordene Hunde in Berlin und Brandenburg - ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in der Hundepopulation, Rainer Struwe und Franziska Kuhne, 2005 http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/Publikationen/Studie_Beissvorfaelle_Nuertingen_2005.pdf
[55] Auskunft des
Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12.
Juli 2005
[56]
Publikations-Übersichtsseite des
Bundesveterinäramtes der Schweiz zum Thema:
[57] Unfall-Studie des
Kinderunfall-Forschungszentrums der Grazer
Universitätsklinik für Kinderchirurgie, Mai 2005
[58]
Publikations-Übersichtsseite des
Bundesveterinäramtes der Schweiz zum Thema: Unfall-Studie des
Kinderunfall-Forschungszentrums der Grazer
Universitätsklinik für Kinderchirurgie, Mai 2005
[59] Bundesveterinäramt der
Schweiz, Publikationen zur Verhütung von
Beißunfällen
[60] Club für Molosser e.V.,
Informationen für Eltern, Kinder, Hundehalter [61] Stern -TV, Oktober 2004
[62] Empfehlungen der
Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr. Gefährlicher
Hunde" des Bundsamtes für Veterinärwesen der
Schweiz, 2000
[63]
Argumentarium der Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr.
gefährliche Hunde" des Bundesamtes für
Veterinärwesen der Schweiz, 2000
[64]
Argumentarium der Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr.
gefährliche Hunde" des Bundesamtes für
Veterinärwesen der Schweiz, 2000
[65] Empfehlungen der
Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr. Gefährlicher
Hunde" des Bundsamtes für Veterinärwesen der
Schweiz, 2000
[66] Empfehlungen der
Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr. Gefährlicher
Hunde" des Bundsamtes für Veterinärwesen der
Schweiz, 2000
[67] Prof. Dr. Hansjoachim
Hackbarth im Interview, Der Gebrauchshund, 2/2005
[68] Prof. Dr. Hansjoachim
Hackbarth im Interview, Der Gebrauchshund, 2/2005
[69] Niedersächsisches Gesetz
über das Halten von Hunden (NHundG) Vom 12.Dezember
2002 (Nds.GVBl. Nr.1/2003 S.2), geändert am
30.10.2003 (Nds.GVBl. Nr.25/2003 S.367) - VORIS
21011 -
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