Antrag auf Änderung des Landeshundegesetzes LHundG NRW
 - Entfernung der Rasselisten -

 

Hier ist der Antrag als Word Dokument   und hier als .pdf Datei zur besseren Ansicht und zum Ausdrucken!

 

 Club für Molosser e.V.

 

  Karl – Heinz Pawlik, 1. Vorsitzender, Tel. & Fax: 0203 / 55 83 60, Mobil: 0171 / 620 91 12

  Mail: vorstand@club-fuer-molosser.net  Internet : http://www.club-fuer-molosser.net

 

K.- H. Pawlik, Gottliebstr. 81, 47166 Duisburg

 

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
z.H. Herrn Minister Eckhard Uhlenberg
40190 Düsseldorf

sowie nachrichtlich an die Fraktionen des Landtages NRW



 

15. September 2005

 


Antrag auf Änderung des Landeshundegesetzes LHundG NRW
 - Entfernung der Rasselisten -

 

 

Sehr geehrter Herr Uhlenberg,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

als Club für Molosser e.V. vertreten wir bundesweit die Interessen von Züchtern und Haltern der Hunderassen Dogue de Bordeaux, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastin Español, Mastin de los Pirineos und Tosa Inu.

Der Club für Molosser e.V. begrüßt die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überarbeitung des Landeshundegesetzes und beantragt,

 

  • die Fehlfokussierung der Gefahrenabwehr auf bestimmte Hunderassen zu beenden,
  • die Rasselisten des LHundG NRW aufzuheben,
  • den individuell "gefährlichen Hund" (und Halter) als solchen in den Mittelpunkt der Gesetzgebung zu stellen, wie in Niedersachsen und Thüringen erfolgreich praktiziert,
  • sinnvolle Präventionsmaßnahmen gegen Bissverletzungen durch Hunde zu fördern.


Nach den jetzt vorliegenden wissenschaftlichen und statistischen Erkenntnissen kann nur durch den Verzicht auf Rasselisten eine tatsächlich wirksame, vollzugsorientierte, rechtssichere, wissenschaftlich und empirisch fundierte Gefahrenabwehr gegenüber gefährlichen Hunden aller Rassen und ihren Haltern gewährleistet werden.

Eine Änderung des Landeshundegesetzes ist aus mehreren Gründen unumgänglich:

 

I. Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber

Das Bundesverfassungsgerichts urteilte im März 2004, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, unterschiedlich behandelte Hunderassen zu beobachten. Sofern nicht gelistete Hunderassen vergleichbar häufig auffällig sind, sind die Rasselisten entweder aufzuheben oder um diese Rassen zu erweitern.

II. Die den Rasselisten zugrundeliegende Annahmen haben sich als falsch erwiesen

 

Statistisches Material aus acht Bundesländern und eine Vielzahl von inzwischen erschienen wissenschaftlichen Arbeiten insbesondere aus Deutschland, aber auch aus der Schweiz und Österreich widerlegen klar und eindeutig die den Rasselisten zugrunde liegenden Annahmen.


II. 1 Deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen sind bezogen auf ihren Populationsanteil um ein Vielfaches auffälliger als alle im Landeshundegesetz erfassten Rassen

Die Populationsgrößen dreier deutscher Schutz- und Gebrauchshunderassen wurden bisher drastisch überschätzt, während die Auffälligkeit der Rassen ebenso drastisch unterschätzt wurde. Hunde der Rasse Deutsche Schäferhunde und ihre Kreuzungen beißen bundesweit 1,98-fach und damit doppelt so häufig zu, wie es ihrem Populationsanteil entsprechen würde, die bundesweite Auffälligkeit von Rottweilern gemessen an ihrer Population beträgt 2,58, die Rasse Dobermann kommt auf den Faktor  2,35.

 

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mensch in Nordrhein-Westfalen durch einen Deutschen Schäferhund verletzt wird, ist 31Mal höher als bei einem Hund des Pitbull-Typus, 57 Mal höher als bei einem Hund der Rasse Bullterrier und 90 Mal höher als bei einem Hund der vom Club vertretenen acht Molosserrassen.

Da in der Wissenschaft eine etwaige Gefährlichkeit dieser drei deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen selbst verneint wird, und als mögliche Ursache für diese hohe Auffälligkeit allenfalls eine Ausbildungsform diskutiert wird, ist eine zusätzliche Listung dieser Rassen keine sinnvolle gesetzgeberische Maßnahme.

 

II. 2 Die Rasselisten des Landeshundegesetzes sind ersatzlos aufzuheben


Das der Listung unterschiedlichster Rassen zugrundeliegende "Besorgnispotential" hat sich als Irrtum erwiesen.

 

Die Rasseliste unter § 3 Abs. 2 LHundG ist aufzuheben:

Im Gegensatz zu den Schutz- und Gebrauchshunderassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann beträgt die Auffälligkeit der unter § 3 Abs. 2 erfassten Rassen Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier sowie der Hunde des Pitbull-Typus und ihrer Kreuzungen bundesweit nur das 1,29-fache ihrer Population.

Bezogen auf ihre Population verursachen Staffordshire Bullterrier und Bullterrier in Nordrhein-Westfalen deutlich weniger Bissverletzungen als Hunde der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Dobermann.
 
Die Rasseliste unter § 10 Abs. 1 LHundG ist aufzuheben:


Die Auffälligkeit der vom Club für Molosser e.V. vertretenen Hunderassen Bordeauxdogge, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastin Español, Mastin de los Pirineos und Tosa Inu liegt bundesweit weit unter ihrem Populationsanteil, Hunde dieser Rassen werden nur halb so oft auffällig, wie es ihrem Populationsanteil entsprechen würde.

 

Bezogen auf ihre Population verursachen Hunde der vom Club für Molosser vertretenen Rassen in Nordrhein-Westfalen nicht nur bei weitem weniger Bissverletzungen als Hunde der Rassen deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Dobermann. Sie liegen diesbezüglich auch nicht höher als andere vom Landeshundegesetz nicht erfasste Rassen wie zum Beispiel dem Deutsch Drahthaar.

Die Fehlfokussierung auf "gefühlte" statt tatsächliche Gefahren, die mit Rasselisten untrennbar verbunden ist, verhindert jegliche Erkennung und Identifizierung tatsächlicher konkreter Gefahrenquellen und verunmöglicht ein frühzeitiges präventives Eingreifen.

Die Gefahrenabwehr gegen tatsächlich individuell gefährliche Hunde (und vor allem Halter) krankte bereits vor der Einführung der Rasselisten nicht an unzureichender Gesetzgebung, sondern am Vollzugsdefizit der zuständigen Behörden, welches durch die oben angeführte Fehlfokussierung seit fünf Jahren noch vergrößert und immer weiter auf den Irrweg einer Rassenbeobachtung gelenkt wird. Überdies bindet diese Fehlfokussierung die ohnehin knappen Vollzugsressourcen und schränkt dadurch einen Vollzug tatsächlich notwendiger Gefahrabwehrmaßnahmen (gegenüber individuell tatsächlich gefährlichen Hunden und Hundehaltern) ein.

 

III. Rasselisten verhindern keine Bissverletzungen

Studien aus der Schweiz und Österreich weisen nach, dass 80 % der Bissverletzungen durch eigene oder dem Opfer bekannte Hunde, überwiegend im häuslichen Umfeld, verursacht werden. Dort greifen die rassenbezogene Maßnahmen des Landeshundegesetzes nicht. 60 % der Opfer sind Kinder. Wirksame Maßnahmen zu Prävention sind nur Aufklärung von Kindern, Eltern, Bürgern und vor allem die Förderung von Sachkunde und Problembewusstsein der Hundehalter aller Rassen.

 

IV. Vorbildliche Gesetzgebung in Niedersachsen

Wir beantragen für Nordrhein-Westfalen die Übernahme der niedersächsischen Gesetzgebung über das Halten von Hunden, da diese von ausgewiesenen Fachleuten gestaltet wurde und zu überaus positiven Erfahrungen geführt hat. Erst ein Verzicht auf Rasselisten ermöglicht - wie in Niedersachsen seit 2003 erfolgreich praktiziert - präventives Eingreifen bei auffälligen Hunden und Haltern aller Rassen.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die ausgewerteten Quellen detailliert vor. Zu Ihrer Arbeitserleichterung haben wir Ihnen alle ausgewerteten Urteile, Studien etc. soweit möglich als Internetquellen zum weiteren Nachlesen angegeben, und hoffen so zu einer tatsächlich konstruktiven Problemlösung beizutragen.

Diese Stellungnahme wird auf den Internetseiten des Clubs für Molosser e.V.[1] veröffentlicht, so dass Sie von dort bequem die angegebenen Links direkt aufrufen können.


 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Karl-Heinz Pawlik
1. Vorsitzender

Club für Molosser e.V.


 

 

 

I. Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber


Mit den Urteilen vom 16. März 2004 hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgebern bzgl. etwaiger Rasselisten eine Gefahrerforschungspflicht auferlegt:

 

"Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist.

 

Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken."
BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, Az.: 1 BvR 1778/01, 96 [2]

 

Das Bundesverfassungsgericht erlegt dem Gesetzgeber eine jederzeitige Überprüfungspflicht auf.
Der im Gegensatz dazu im Landeshundegesetz unter § 22 gesetzte Überprüfungszeitraum von 5 Jahren ist dagegen aus mindestens drei Gründen rechts- und verfassungswidrig. Diese Gründe werden zu gegebener Zeit den Gerichten vorgetragen, sofern eine Änderung des Landeshundegesetzes nicht erfolgt.


Die statistischen Daten über auffällige Hunde liegen in NRW nun für die Jahre 2003 und 2004 vor.[3] Allerdings wurde seitens der Berichterstattenden

eine Auswertung (jeweils in Form einer Übersicht) vorgenommen, die nicht dem o.a. höchstrichterlichen Urteilsspruch entspricht.

Denn gefordert wird seitens des Bundesverfassungsgerichts ein Vergleich einzelner Rassen, nicht der Vergleich willkürlich gewählter Kategorien. Statistiken anderer Bundesländer weisen diesen methodischen Fehler überwiegend nicht auf, sondern erfassen jeden einzelnen auffälligen Hund mit seiner jeweiligen Rasse.[4]

Aus diesem Grund wurden in die folgenden Populations- und Auffälligkeitsauswertungen alle bislang vorliegenden Statistiken der Bundesländer einbezogen.

Zudem gibt es weitere Schwachpunkte der NRW-Statistiken:

 

In der Statistik 2004 für NRW wurden 150.410 sogenannte "kleine Hunde" der Gesamtpopulation zugeschlagen, obwohl für diese Hunde, die nicht unter § 11 Abs. 1 LHundG fallen, keine Registrierungspflicht in Nordrhein-Westfalen besteht. Das MUNLV gibt an[5],

dass diese Daten auf freiwilligen Auskünften einzelner Kommunen beruhen und daraus keine Rückschlüsse

auf die Gesamtpopulation gezogen werden können. Wir haben diese "kleinen Hunde" deshalb nicht in der Gesamtpopulation bei unseren Auswertungen berücksichtigt.

 

Undefinierte Daten: Bzgl. ihrer Rassezugehörigkeit undefinierte Hunde stellen den größten Anteil der in den nordrhein-westfälischen Statistiken erfassten Daten:

 

Undefinierte große Hunde
(Berichtsbögen "Sonstige Hunde"

 

Anteil an der Gesamtpopulation großer Hunde 2003 - 2004

Anteil Bissverletzungen an Menschen bezogen auf die Population der Rassen 2003 - 2004

Anteil an den gesamten Bissverletzungen bei Menschen durch  großer Hunde aller Rassen (*)

"Mischlinge"

 

17,9 %

 

0,24 %
(absolut: 82,5)

12,5%


 

"Sonstige Hunde"

39,6 %

 

0,16 %
(absolut: 156,5)

23,7%


 


Summe

57,5 %

 

0,15%
(absolut: 239)

36,2%


 


57 Prozent der statistisch erfassten großen Hunde sind überhaupt nicht bzgl. ihrer Rassezugehörigkeit oder Kreuzung definiert, verursachen aber über 36 Prozent der Bissverletzungen bei Menschen. Gemessen an den Populationsgrößen der Molosser und der unter § 3 Abs. 2 erfassten Rassen können sich in diesen undefinierten Daten problemlos ganze Rassenpopulationen verstecken. Hunderassen, denen man alltäglich begegnet, wie Labrador oder Husky, sucht man in den nordrhein-westfälischen Berichtsbögen vergebens.

Diese großen undefinierten Datenmengen tragen definitiv nicht zur Gefahrerforschung bei.

 

Das MUNLV gibt an, dass es sich bei den unter "Sonstigen" subsumierten Hunderassen um solche handele, bei denen es "aufgrund ihrer geringen Verbreitung oder ihres angenommenen geringen Gefährdungspotentials aus Gefahrenabwehrsicht keine besondere Hervorhebung in der Statistik für erforderlich gehalten wurde."[6]

 

Aufgrund der geringen Verbreitung der von uns vertretenen Molosserrassen ist uns dann umso unverständlicher, warum diese überhaupt im Landeshundegesetz aufgeführt werden.

Bis auf den Dobermann ist keine der 18 Hunderassen, die noch in der Landeshundeverordnung als potentiell gefährlich aufgeführt waren, explizit in den NRW-Statistiken erfasst. Während dies für die ursprünglich gelistete, aber seit langem ausgestorbene antike Hunderasse des "Goralenhundes" nachvollziehbar und verständlich ist, so wundert es doch, auf der Basis welcher Erkenntnisse oder Überlegungen diese Rassen nicht nur entfallen sind, sondern weder vorher noch nachher im Sinne der Gefahrerforschung beobachtet wurden und werden.

 

Wir dürfen an dieser Stelle die Frage aufwerfen, aufgrund welcher Logik, Empirie oder wissenschaftlicher Erkenntnisse die beiden ebenfalls vom Club für Molosser vertretenen Rassen Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge) und Mastin de los Pirineos, welche in der Landeshundeverordnung NRW noch erfasst waren, auf den Listen des Landeshundegesetzes nicht mehr vorkommen, und auch nicht in den Berichtsbögen über "Sonstige Hunde" explizit erfasst werden?

Wir halten diese Hunderassen weder für gefährlicher noch für ungefährlicher als die anderen von uns vertretenen und noch gelisteten Rassen, oder jede beliebige andere Hunderasse. Zudem ist gerade der Populationsanteil der Bordeauxdogge höher als der jeder anderen von uns vertretenen Rasse.

Bzgl. der unter "Mischlinge" subsumierten Hunde handelt es sich laut Auskunft des MUNLV um große Hunde, die keine phänotypisch hervortretenden Merkmale der in § 3 Abs. 2 oder in § 10 Abs. 1 LHundG genannten Rassen oder des Deutschen Schäferhundes aufweisen.

Die simple Frage, wie eine Pitbull-Schäferhund-Kreuzung oder eine Golden-Retriever-Rottweiler-Kreuzung in dieser Statistik einzuordnen wäre, und welche Aussagen zur Gefahrerforschung daraus abzuleiten wären, führt diese Art der Methodik ad absurdum.

Bereits der Deutsche Städtetag wies in seiner Studie "Der Stadthund" 1997 darauf hin, dass bereits Rassezuordnungen, umso mehr aber Mischlingszuordnungen, mit Vorbehalt zu betrachten seien, da "die städtischen Bediensteten in der Ordnungsbehörden grundsätzlich keine kynologischen Fachleute sind".[7]

 

 

II. Die den Rasselisten zugrundeliegende Annahmen haben sich als falsch erwiesen

 

Ausgangspunkt der Listung von Hunderassen im Landeshundegesetz war die Annahme, dass die gelisteten Rassen zuchtbedingt oder aufgrund von rassespezifischen Merkmalen ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen.

Diese Hypothese des Gesetzgebers wird nicht nur durch das inzwischen vorliegende statistische Material aus acht Bundesländern eindeutig falsifiziert.

Mehrere im weiteren betrachtete wissenschaftliche Arbeiten neueren Datums, u.a. der Tierärztlichen Hochschule Hannover, weisen eindeutig nach, dass die im Landeshundegesetz gelisteten Hunderassen keine andere oder höhere Gefährlichkeit aufweisen als vergleichbare, im Landeshundegesetz nicht gelistete Hunderassen.

Wie konnte es zu den fehlerhaften Annahmen des Gesetzgebers kommen?

Die folgenden statistischen Auswertungen konzentrieren sich auf Bissverletzungen bei Menschen. Die daneben erhobenen Daten über Bissverletzungen bei Tieren oder sogenannte "sonstige Vorfälle" sind nicht ausreichend qualifiziert, um Schlussfolgerungen oder Aussagen zuzulassen. Bei Hunderaufereien liegt es in der Natur der Sache, dass zumeist der Halter des unterlegenen Hundes Kontakt zu den Behörden aufnimmt. Oft genug ist es aber gerade der später unterlegene Hund, der in Unkenntnis seiner Unterlegenheit die Rauferei provoziert hat.

"Sonstige Vorfälle" umfassen ein weites Feld, deren Relevanz überwiegend im Auge des Betrachters liegen dürfte. Die individuelle Unterscheidung zwischen "freudigem" und "gefahrdrohendem" Anspringen ist ebenso groß wie der Unterschied zwischen "gefühlter" und "tatsächlicher" Gefährlichkeit:


In einer Studie der Freien Universität Berlin etwa äußerten 13,9 % der Befragten, dass sie Angst vor Pitbulls hätten, obwohl unangenehme Erfahrungen mit dieser Rasse nur bei 9,1 % der Befragten aufgetreten waren und das Vorkommen des Pitbull Terriers in der Beißstatistik Berlin bei lediglich 1,76 % liegt.


Andererseits hatten über 20 % der Befragten negative Erfahrungen mit Schäferhunden gemacht, im gleichen Maße tauchte diese Rasse in den Beißstatistik des Berliner Senats auf - aber nur 4,6 % der Befragten äußerten, Angst vor Schäferhunden zu haben.

 

Das bedeutet, dass selbst Opfer von Schäferhunden eine "gefühlte Gefährlichkeit" völlig anderer Hunderassen verinnerlicht haben, was zum Teil auf Medieneinflüsse zurück zu führen ist.[8]

 

Erkennbar erlagen der Fehlfokussierung "gefühlter Gefährlichkeit", vom Bundesverwaltungsgericht auch als "Besorgnispotential"[9] bezeichnet

in Abgrenzung zu tatsächlichen konkreten oder abstrakten Gefahren, auch die Gesetzgeber.

 

Letztlich verhindert diese Fehlfokussierung auf "gefühlte" statt tatsächliche Gefahren, die mit Rasselisten untrennbar verbunden ist, jegliche Erkennung und Identifizierung tatsächlicher konkreter Gefahrenquellen und verunmöglicht ein frühzeitiges präventives Eingreifen.

Die Gefahrenabwehr gegen tatsächlich individuell gefährliche Hunde (und vor allem Halter) krankte bereits vor der Einführung der Rasselisten nicht an unzureichender Gesetzgebung, sondern am Vollzugsdefizit der zuständigen Behörden.

Bereits der Deutsche Städtetag wies in seiner Studie "Der Stadthund" 1997 daraufhin, dass der - schon damals ausreichende - gesetzliche Handlungsrahmen durch die Ordnungsbehörden verstärkt ausgeschöpft werden müsse.[10]

 

Dieses Vollzugsdefizit wird durch die oben angeführte Fehlfokussierung seit fünf Jahren noch vergrößert und immer weiter auf den Irrweg einer Rassenbeobachtung gelenkt. Überdies bindet diese Fehlfokussierung die ohnehin knappen Vollzugsressourcen und schränkt einen Vollzug tatsächlich notwendiger Gefahrabwehrmaßnahmen (bei individuell tatsächlich gefährlichen Hunden und Hundehaltern) ein.

 

II. 1 Deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen sind bezogen auf ihre Populationsanteil um ein Vielfaches auffälliger als alle im Landeshundegesetz erfassten Rassen

Die Populationsgröße der Rasse Deutscher Schäferhund und anderer deutscher Schutz- und Gebrauchshunderassen wurde in der Vergangenheit drastisch überschätzt.

 

Es sei angemerkt, dass die bisher - auch vom Arbeitskreis der Innenministerkonferenz (AK-1) herangezogene - Welpenstatistik des VDH Schleswig Holstein kein geeigneter Maßstab für Populationsberechnungen ist. Dieses Material zugrunde zu legen wäre gleichbedeutend damit, die Einwohnerzahl und -struktur der Bundesrepublik Deutschland den Geburtenzahlen eines Jahrgangs gleich zu setzen.

Aufgrund der für drei Bundesländer erhobenen Daten lassen sich jetzt die Populationen für drei deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen ebenso wie für die im LHundG erfassten Rassen ermitteln:


 

Anteil der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann an der Gesamthundepopulation

 

Rasse

Berlin[11]

Brandenburg[12]

NRW

Durchschnitt

Deutscher Schäferhund und Kreuzungen

10,52 %

13,36 %

19 %

14,3 %

Rottweiler und Kreuzungen

3,42 %

4,04 %

3,5 %

3,7 %

Dobermann und Kreuzungen

1,77

1,67 %

1,7 %

1,7 %


Nicht nur in Nordrhein-Westfalen liegt die Auffälligkeit dieser drei Rassen deutlich über ihrem Populationsanteil.

Die drei deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann, deren Zucht und Verwendung zumeist auf der Schutzhundeausbildung (heute VPG) fußt, stellen auch ohne ihre zum Teil in der nordrhein-westfälischen Statistik nicht erfassten Kreuzungen in den Jahren 2003 und 2004 durchschnittlich 24 % der Population großer Hunde und rund 41,4  % der Bissverletzungen bei Menschen:

 

Rasse

Anteil an der Gesamtpopulation großer Hunde 2003 - 2004

Anteil Bissverletzungen an Menschen bezogen auf die Population der Rasse 2003 - 2004

Anteil an den gesamten Bissverletzungen bei Menschen durch  großer Hunde aller Rassen 2003 - 2004 [13]

Deutscher Schäferhund

12,5 %

 

0,40 %
(absolut: 144,5)

21,9 %

 

Schäferhund-Kreuzungen

6,5 %

 

0,29 %
(absolut: 56,5)

8,6  %

 

Rottweiler

3,5 %

 

0,52%
(absolut: 52)

7,9 %

 

Rottweiler-Kreuzungen


-


-


-

Dobermann

1,7 %

 

0,41%
(absolut: 20)

3 %

 

Dobermann-Kreuzungen


-


-


-


Summe

24%

 

10,39 %
(absolut: 273)

41,4 %

 



Leider belegen Hunde der Rassen Deutscher Schäferhund und Rottweiler sowie ihre Kreuzungen nachweislich in allen bundesweit geführten Statistiken über gefährliche Hunde Spitzenplätze.[14]


Auch in Bezug auf die jeweiligen Populationsgrößen dieser Rassen, welche nach den erfolgten Populationserhebungen in NRW, Brandenburg und Berlin auf andere Bundesländer hochgerechnet werden können[15], ergibt sich für deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen eine überproportionale Beteiligung an Bissvorfällen.


 

Anteil der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann an Beißvorfällen in den jeweiligen Bundesländern:

 

Rasse

Branden-burg

Berlin

Hessen

Schleswig-Holstein

Hamburg

 

 

NRW

Rheinland-Pfalz

Bremen

Durchschnitt
Auffälligkeitsindex

Deutscher Schäferhund u. Kreuz.

32,8 %

20,45 %


 

29 %

29,39 %

28,4 %

30,5 %

27,75 %

28,4 %

28,34 %
AI 1,98

Rottweiler u. Kreuzungen

5,82 %

8,04 %

11,44 %

11,07 %

7,96 %

7,9 %

10,43 %

13,81 %

9,56 %

AI 2,58

Dobermann u. Kreuzungen

2,72 %

2,83 %

4,53 %

4,58 %

3,98

3 %

3,53 %

6,79 %

4,00 %
AI 2,35

Auffälligkeitsindices (AI) geben die auf ihre Population bezogene Beteiligung einer Rasse an Bissverletzungen wieder; unterproportionale Werte (unter 1,00) oder überproportionale Werte (über 1,00) zeigen, ob und inwieweit die Beteiligung der betreffenden Hunderasse an Bissverletzungen ihren Populationsanteil übersteigt.

Bei allen drei genannten deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen treten überproportional zu ihrem Populationsanteil Schäden an Menschen auf, die Auffälligkeitsindices betragen für Deutsche Schäferhunde und ihre Kreuzungen 1,98; für Rottweiler und deren Kreuzungen 2,58 und für die Rasse Dobermann und Kreuzungen 2,35.

Diese Ergebnisse decken sich mit Forschungsergebnissen in der Schweiz[16] und in Österreich[17]:

"Gewisse Hunde beißen eher als andere
Ein Vergleich der erfassten Beißunfälle mit den Daten über die Hundepopulation zeigte, dass es die am meisten verbreiteten Hunderassen sind, die auch am häufigsten Bissverletzungen verursachen. Ungeachtet dessen sind gewisse Rassetypen - verglichen mit ihrer Häufigkeit in der Schweizer Hundepopulation - übervertreten. Dazu gehören Hunde vom Typ Schäfer und Rottweiler."
[18]

"Schäfer sind die größten Beißer
Besonders gefährlich sind "große" Hunde (größer als 44 cm), die 58% der Bisse zu verantworten haben. Was die Rassen betrifft, so waren an fast 40 % der Unfälle ein Schäferhund oder Dobermann beteiligt - das heißt, dass diese die höchste "Beiß-Quote" aufweisen. Der drittgefährlichste Hund ist der Spitz."
[19]

Eine weitere Listung anderer Hunderassen, deren populationsbezogener Anteil an Bissvorfällen unter dem dieser beiden Hunderassen und ihrer Kreuzungen liegt, setzt damit gemäß dem Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts eine Listung der Hunderassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann voraus.
Eine solche Erweiterung des Landeshundegesetzes wäre jedoch nicht nur nicht praktikabel und würde das bereits vorhandene Vollzugsdefizit noch vergrößern, sie wäre auch nicht sachgerecht.

Hunde der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann sind nicht gefährlicher als andere Hunde vergleichbarer Größe. Zu einem späteren Punkt unserer Ausführungen werden wir darauf eingehen, dass die Wissenschaft einen Zusammenhang zwischen Hunderassen und Aggressivität aufgrund neuester Erkenntnisse und Forschungsergebnisse definitiv ausschließen kann.

Die auffällige, bundesweit nachweisbare und auch in den Nachbarländern ermittelte Spitzenstellung der Rassen Deutscher Schäferhund und Rottweiler in den Statistiken wird in der Wissenschaft zum Teil als Folge bestimmter Ausbildungsmethoden diskutiert.

 

Das Tierschutzzentrum der Tierärztlichen Hochschule Hannover, welches in den vergangenen fünf Jahren über 1000 Wesenstests an Hunden durchführte, stellte im April 2005 fest, dass man aggressives Verhalten nicht an der Rasse festmachen könne. Hunde seien jedoch überwiegend in Situationen durchgefallen, in denen sie bedroht wurden. Die durchgefallenen Hunde seien "zudem auffällig oft als Schutzhunde eingesetzt worden, oft auch mit entsprechender Prüfung."[20]

Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse muss möglicherweise die Bewertung einiger Ausbildungsformen erneut überdacht werden.

Eine Dissertation des Tierschutzzentrums der Tierärztlichen Hochschule resümierte bereits im Jahr 2002 folgende Bedenken:

 

"Für einige als "Gebrauchshunde" bezeichnete Rassen (Deutscher Schäferhund, etc.) bilden Schutzhundprüfungen oftmals eine züchterische Selektionsgrundlage. In Verbindung mit gezieltem Training auf Schärfe am Mann können einige Formen der Schutzhundausbildung zum Abbau der Beißhemmung führen.
ROLL (1994) stellte in seinen Untersuchungen fest, dass rund 40 % der beißenden Hunde eine solche Schutz- oder Begleithundeausbildung abgelegt hatten. Ähnliches berichtet auch REHAGE (1992 a), die als Determinanten für Hyperaggressionsprobleme subdominante Besitzer nennt, großrahmige Hunde (mit oder ohne Deprivationssyndrom) oder Hunde nennt, die regelmäßig auf Schärfe am Mann trainiert werden, aber außerhalb des Hundeplatzes selbst einfache Kommandos nicht zuverlässig durchführen. ...
Das Züchten, Ausbilden und Führen derartiger Schutzhunde für rein private Zwecke ist aber abzulehnen und sollte höchstens unter qualifizierten behördlichen Auflagen genehmigt werden (WEGNER, 1986; VENZL, 1990; FEDDERSEN-PETERSEN, 1989; 1990 b; TERNON, 1992; UNSHELM, REHM und HEIDENBERGER, 1993; ROLL, 1994; WEGNER, 1995; PEYER, 1997; WEGNER, 1997; MERTENS, 1998)."
[21]


Zuchtzulassungsvoraussetzung für die Gebrauchshundezucht der Rasse Deutscher Schäferhund ist die bestandene Schutzhundeausbildung. Die Rasse Deutscher Schäferhund wird also seit Jahrzehnten gezielt auf die Erfordernisse dieser Ausbildungsform gezüchtet. Die Schutzhundeausbildung (SchH) wurde kürzlich - vermutlich anlässlich der erlassenen Gefahrabwehrverordnungen bzgl. gefährlicher Hunde - in Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde (VPG 1, ehemalige Schutzhundprüfung 1 / SchH 1) umbenannt. Die Ausbildung beinhaltet immer noch die gezielte Ausbildung auf folgende Verhaltensweisen gegenüber Menschen:

 

"Der HF setzt sofort seinen Hund auf RA mit Hörzeichen "Voran" ein und bleibt stehen.
Der Hund hat drangvoll, energisch, mit festem, vollem, sicherem und ruhigem Griff zuzufassen und den Angriff abzuwehren.
Hat der Hund gefasst, muss der Helfer nach kurzem Bedrängen - ohne Stockschläge zu geben - auf RA die Gegenwehr einstellen. Darauf hat der Hund selbstständig bzw. auf das einmalige Hörzeichen "Aus" abzulassen und den Helfer zu bannen. Kann der Hd. beim ersten Anbiss den Griff nicht halten und kommt vom Schutzarm ab, greift jedoch sofort wieder selbständig an, wird die Übung mit dem Prädikat "befriedigend" bewertet."
[22]
 

Zitat aus dem FCI-Zuchtstandard des Deutschen Schäferhundes:

 

"Wesen: Der Deutsche Schäferhund muss vom Wesensbild her ausgeglichen, nervenfest, selbstsicher, absolut unbefangen und (außerhalb einer Reizlage) gutartig sein, dazu aufmerksam und führig. Er muss Mut, Kampftrieb und Härte besitzen, um als Begleit-, Wach-, Schutz-, Dienst- und Hütehund geeignet zu sein."[23]

 

Zwar soll vor der Ablegung der VPG- (Schutzhunde-) Prüfung eine vorgeschriebene abgeschlossene Begleithundeausbildung Gehorsam und Führbarkeit des Hundes sichern. Bereits aus den dafür vorgeschriebenen Mindestzulassungsaltern (15 Monate für die Begleithundeprüfung, 18 Monate für die VPG/Schutzhundeprüfung) geht jedoch hervor, dass in der Praxis beide Ausbildungen gleichzeitig nebeneinander betrieben werden.[24]

Praxis ist, da 3 Monate nicht ausreichen, um einen Hund in allen 3 Abteilungen - ganz besonders in Abt. C (Kampfhandlungen) - auf  die VPG/Schutzhundeprüfung 1 vorzubereiten, dass die "Aufbauarbeiten" bereits beim Welpen stattfinden (Beißsack), später - nach der Zahnung - mit dem Junghundeärmel gearbeitet wird und der Hund im Prinzip schon fast "fertig" für VPG/Schutzhundeprüfung 1 ist, wenn er die Begleithundeprüfung ablegt.

Dies ist ungefähr so sinnvoll, wie mit einem Fahrschüler zunächst praktisch das Gas geben zu trainieren, um ihn dann später irgendwann in die Funktion und Bedienung der Bremse einzuweihen.

Anschaulich dargestellt ist dieses oben beschriebene Beißtraining auf den Seiten des Bayerischen Landesverbandes für Hundesport.[25]

Das Bundesamt für Veterinärwesen der Schweiz kommt diesbezüglich zu folgender Einschätzung und Empfehlung:

 

"4. Besondere Vorschriften für Schutzhunde
Es bleibt unbewiesen, ob Hunde, die auf Schutz oder Angriff dressiert sind, mehr Beißunfälle als andere verursachen. Indessen handelt es sich um eine Dressur, bei welcher der Hund ein Verhalten lernen oder entwickeln kann, bei dem teilweise übermäßiges, nicht artgerechtes Aggressionsverhalten eingeübt wird (wozu der weder vom Hund noch vom Halter kontrollierbare Biss gehört) und das manchmal im Widerspruch zum Tierschutzgesetz (SR 455, Art. 22) und der Tierschutzverordnung (SR 455.1, Art. 34) steht. Das Halten und die Arbeit mit Schutzhunden würde eine besondere Regelung erfordern, und könnte einer Bewilligungspflicht unterstellt werden."
[26]


Dies deckt sich mit den Bewertungen, die der eigene Arbeitskreis der Innenministerkonferenz der Deutschen Bundesländer (AK-1) bereits im "Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe der Konferenz der Innenminister und - senatoren über die Vorschläge zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden" im Mai 2000 vertrat:

 

"4. Ausbildung und Abrichtung

Für Hunde werden grundsätzlich die verschiedensten Ausbildungsformen angeboten.
Die Ausbildung zu Gebrauchshunden erstreckt sich einerseits bei Privatpersonen auf sportliche Zwecke aber auch für die Bestimmung als Blindenführ-, Rettungs- oder Hütehund; andererseits bilden Behörden Hunde zu Diensthunden aus. Der Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. bietet beispielsweise sogenannte Begleithundeausbildungen an, bei denen die Hunde Gehorsam sowie Zuverlässigkeit im Straßenverkehr erlernen. Neben diesen für den Menschen und andere Tiere sehr dienlichen Ausbildungen gibt es auch andere Ausbildungsformen, bei denen die Tiere ,,scharf gemacht“ werden. Hierunter sind Ausbildungen zu verstehen, bei denen die Hunde darauf trainiert werden, Personen (nur) an den durch Schutzkleidung geschützten Körper(-teilen), teilweise an ungeschützten Personen, anzugreifen, so dass der Hund ein Griffverhalten erlernt, dass geprägt wird durch ein festes, energisches und beständiges Festhaken (sog. Schutzhundprüfungen).

a. Regelungsmöglichkeiten

· allgemeines Aggressionsausbildungsverbot

Vor dem Hintergrund des eigenständigen Regelungsgehaltes sollten Ausbildungen, die gezielt auf Schärfe des Hundes ausgerichtet sind oder in einer Art und Weise Hunde ausbilden, die eine gesteigerte Aggressivität zum Ziel haben - unabhängig von den Regelungen im Tierschutzgesetz - generell auch in einer Gefahrenabwehrverordnung für alle Hunde - unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit - verboten werden."[27]

 

Während der Arbeitskreis der Innenministerkonferenz der Deutschen Bundesländer die sogenannte Schutzhundeausbildung ausdrücklich in allen Varianten als Aggressionsausbildung betrachtet, stellte der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen selbst die häufigste und verbreitetste Ausbildungsvariante frei:

 

"Die Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft. Dieser Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem Fall die sog. Begleithundeausbildung vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2." [28]

(Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-7 - 78.01.52 - vom 02.05.2003)

Wir können den wissenschaftlichen Diskussionsgang hier nur schildern, ohne ihn zu bewerten, da dem Club für Molosser e.V. keine praktischen Erfahrungen mit der Schutzhundeausbildung vorliegen.

Die von uns vertretenen Molosserrassen werden als Fami