Antrag auf Änderung des Landeshundegesetzes LHundG NRW
 - Entfernung der Rasselisten -

 

Hier ist der Antrag als Word Dokument   und hier als .pdf Datei zur besseren Ansicht und zum Ausdrucken!

 

 Club für Molosser e.V.

 

  Karl – Heinz Pawlik, 1. Vorsitzender, Tel. & Fax: 0203 / 55 83 60, Mobil: 0171 / 620 91 12

  Mail: vorstand@club-fuer-molosser.net  Internet : http://www.club-fuer-molosser.net

 

K.- H. Pawlik, Gottliebstr. 81, 47166 Duisburg

 

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
z.H. Herrn Minister Eckhard Uhlenberg
40190 Düsseldorf

sowie nachrichtlich an die Fraktionen des Landtages NRW



 

15. September 2005

 


Antrag auf Änderung des Landeshundegesetzes LHundG NRW
 - Entfernung der Rasselisten -

 

 

Sehr geehrter Herr Uhlenberg,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

als Club für Molosser e.V. vertreten wir bundesweit die Interessen von Züchtern und Haltern der Hunderassen Dogue de Bordeaux, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastin Español, Mastin de los Pirineos und Tosa Inu.

Der Club für Molosser e.V. begrüßt die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überarbeitung des Landeshundegesetzes und beantragt,

 

  • die Fehlfokussierung der Gefahrenabwehr auf bestimmte Hunderassen zu beenden,
  • die Rasselisten des LHundG NRW aufzuheben,
  • den individuell "gefährlichen Hund" (und Halter) als solchen in den Mittelpunkt der Gesetzgebung zu stellen, wie in Niedersachsen und Thüringen erfolgreich praktiziert,
  • sinnvolle Präventionsmaßnahmen gegen Bissverletzungen durch Hunde zu fördern.


Nach den jetzt vorliegenden wissenschaftlichen und statistischen Erkenntnissen kann nur durch den Verzicht auf Rasselisten eine tatsächlich wirksame, vollzugsorientierte, rechtssichere, wissenschaftlich und empirisch fundierte Gefahrenabwehr gegenüber gefährlichen Hunden aller Rassen und ihren Haltern gewährleistet werden.

Eine Änderung des Landeshundegesetzes ist aus mehreren Gründen unumgänglich:

 

I. Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber

Das Bundesverfassungsgerichts urteilte im März 2004, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, unterschiedlich behandelte Hunderassen zu beobachten. Sofern nicht gelistete Hunderassen vergleichbar häufig auffällig sind, sind die Rasselisten entweder aufzuheben oder um diese Rassen zu erweitern.

II. Die den Rasselisten zugrundeliegende Annahmen haben sich als falsch erwiesen

 

Statistisches Material aus acht Bundesländern und eine Vielzahl von inzwischen erschienen wissenschaftlichen Arbeiten insbesondere aus Deutschland, aber auch aus der Schweiz und Österreich widerlegen klar und eindeutig die den Rasselisten zugrunde liegenden Annahmen.


II. 1 Deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen sind bezogen auf ihren Populationsanteil um ein Vielfaches auffälliger als alle im Landeshundegesetz erfassten Rassen

Die Populationsgrößen dreier deutscher Schutz- und Gebrauchshunderassen wurden bisher drastisch überschätzt, während die Auffälligkeit der Rassen ebenso drastisch unterschätzt wurde. Hunde der Rasse Deutsche Schäferhunde und ihre Kreuzungen beißen bundesweit 1,98-fach und damit doppelt so häufig zu, wie es ihrem Populationsanteil entsprechen würde, die bundesweite Auffälligkeit von Rottweilern gemessen an ihrer Population beträgt 2,58, die Rasse Dobermann kommt auf den Faktor  2,35.

 

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mensch in Nordrhein-Westfalen durch einen Deutschen Schäferhund verletzt wird, ist 31Mal höher als bei einem Hund des Pitbull-Typus, 57 Mal höher als bei einem Hund der Rasse Bullterrier und 90 Mal höher als bei einem Hund der vom Club vertretenen acht Molosserrassen.

Da in der Wissenschaft eine etwaige Gefährlichkeit dieser drei deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen selbst verneint wird, und als mögliche Ursache für diese hohe Auffälligkeit allenfalls eine Ausbildungsform diskutiert wird, ist eine zusätzliche Listung dieser Rassen keine sinnvolle gesetzgeberische Maßnahme.

 

II. 2 Die Rasselisten des Landeshundegesetzes sind ersatzlos aufzuheben


Das der Listung unterschiedlichster Rassen zugrundeliegende "Besorgnispotential" hat sich als Irrtum erwiesen.

 

Die Rasseliste unter § 3 Abs. 2 LHundG ist aufzuheben:

Im Gegensatz zu den Schutz- und Gebrauchshunderassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann beträgt die Auffälligkeit der unter § 3 Abs. 2 erfassten Rassen Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier sowie der Hunde des Pitbull-Typus und ihrer Kreuzungen bundesweit nur das 1,29-fache ihrer Population.

Bezogen auf ihre Population verursachen Staffordshire Bullterrier und Bullterrier in Nordrhein-Westfalen deutlich weniger Bissverletzungen als Hunde der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Dobermann.
 
Die Rasseliste unter § 10 Abs. 1 LHundG ist aufzuheben:


Die Auffälligkeit der vom Club für Molosser e.V. vertretenen Hunderassen Bordeauxdogge, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastin Español, Mastin de los Pirineos und Tosa Inu liegt bundesweit weit unter ihrem Populationsanteil, Hunde dieser Rassen werden nur halb so oft auffällig, wie es ihrem Populationsanteil entsprechen würde.

 

Bezogen auf ihre Population verursachen Hunde der vom Club für Molosser vertretenen Rassen in Nordrhein-Westfalen nicht nur bei weitem weniger Bissverletzungen als Hunde der Rassen deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Dobermann. Sie liegen diesbezüglich auch nicht höher als andere vom Landeshundegesetz nicht erfasste Rassen wie zum Beispiel dem Deutsch Drahthaar.

Die Fehlfokussierung auf "gefühlte" statt tatsächliche Gefahren, die mit Rasselisten untrennbar verbunden ist, verhindert jegliche Erkennung und Identifizierung tatsächlicher konkreter Gefahrenquellen und verunmöglicht ein frühzeitiges präventives Eingreifen.

Die Gefahrenabwehr gegen tatsächlich individuell gefährliche Hunde (und vor allem Halter) krankte bereits vor der Einführung der Rasselisten nicht an unzureichender Gesetzgebung, sondern am Vollzugsdefizit der zuständigen Behörden, welches durch die oben angeführte Fehlfokussierung seit fünf Jahren noch vergrößert und immer weiter auf den Irrweg einer Rassenbeobachtung gelenkt wird. Überdies bindet diese Fehlfokussierung die ohnehin knappen Vollzugsressourcen und schränkt dadurch einen Vollzug tatsächlich notwendiger Gefahrabwehrmaßnahmen (gegenüber individuell tatsächlich gefährlichen Hunden und Hundehaltern) ein.

 

III. Rasselisten verhindern keine Bissverletzungen

Studien aus der Schweiz und Österreich weisen nach, dass 80 % der Bissverletzungen durch eigene oder dem Opfer bekannte Hunde, überwiegend im häuslichen Umfeld, verursacht werden. Dort greifen die rassenbezogene Maßnahmen des Landeshundegesetzes nicht. 60 % der Opfer sind Kinder. Wirksame Maßnahmen zu Prävention sind nur Aufklärung von Kindern, Eltern, Bürgern und vor allem die Förderung von Sachkunde und Problembewusstsein der Hundehalter aller Rassen.

 

IV. Vorbildliche Gesetzgebung in Niedersachsen

Wir beantragen für Nordrhein-Westfalen die Übernahme der niedersächsischen Gesetzgebung über das Halten von Hunden, da diese von ausgewiesenen Fachleuten gestaltet wurde und zu überaus positiven Erfahrungen geführt hat. Erst ein Verzicht auf Rasselisten ermöglicht - wie in Niedersachsen seit 2003 erfolgreich praktiziert - präventives Eingreifen bei auffälligen Hunden und Haltern aller Rassen.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die ausgewerteten Quellen detailliert vor. Zu Ihrer Arbeitserleichterung haben wir Ihnen alle ausgewerteten Urteile, Studien etc. soweit möglich als Internetquellen zum weiteren Nachlesen angegeben, und hoffen so zu einer tatsächlich konstruktiven Problemlösung beizutragen.

Diese Stellungnahme wird auf den Internetseiten des Clubs für Molosser e.V.[1] veröffentlicht, so dass Sie von dort bequem die angegebenen Links direkt aufrufen können.


 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Karl-Heinz Pawlik
1. Vorsitzender

Club für Molosser e.V.


 

 

 

I. Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber


Mit den Urteilen vom 16. März 2004 hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgebern bzgl. etwaiger Rasselisten eine Gefahrerforschungspflicht auferlegt:

 

"Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist.

 

Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken."
BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, Az.: 1 BvR 1778/01, 96 [2]

 

Das Bundesverfassungsgericht erlegt dem Gesetzgeber eine jederzeitige Überprüfungspflicht auf.
Der im Gegensatz dazu im Landeshundegesetz unter § 22 gesetzte Überprüfungszeitraum von 5 Jahren ist dagegen aus mindestens drei Gründen rechts- und verfassungswidrig. Diese Gründe werden zu gegebener Zeit den Gerichten vorgetragen, sofern eine Änderung des Landeshundegesetzes nicht erfolgt.


Die statistischen Daten über auffällige Hunde liegen in NRW nun für die Jahre 2003 und 2004 vor.[3] Allerdings wurde seitens der Berichterstattenden

eine Auswertung (jeweils in Form einer Übersicht) vorgenommen, die nicht dem o.a. höchstrichterlichen Urteilsspruch entspricht.

Denn gefordert wird seitens des Bundesverfassungsgerichts ein Vergleich einzelner Rassen, nicht der Vergleich willkürlich gewählter Kategorien. Statistiken anderer Bundesländer weisen diesen methodischen Fehler überwiegend nicht auf, sondern erfassen jeden einzelnen auffälligen Hund mit seiner jeweiligen Rasse.[4]

Aus diesem Grund wurden in die folgenden Populations- und Auffälligkeitsauswertungen alle bislang vorliegenden Statistiken der Bundesländer einbezogen.

Zudem gibt es weitere Schwachpunkte der NRW-Statistiken:

 

In der Statistik 2004 für NRW wurden 150.410 sogenannte "kleine Hunde" der Gesamtpopulation zugeschlagen, obwohl für diese Hunde, die nicht unter § 11 Abs. 1 LHundG fallen, keine Registrierungspflicht in Nordrhein-Westfalen besteht. Das MUNLV gibt an[5],

dass diese Daten auf freiwilligen Auskünften einzelner Kommunen beruhen und daraus keine Rückschlüsse

auf die Gesamtpopulation gezogen werden können. Wir haben diese "kleinen Hunde" deshalb nicht in der Gesamtpopulation bei unseren Auswertungen berücksichtigt.

 

Undefinierte Daten: Bzgl. ihrer Rassezugehörigkeit undefinierte Hunde stellen den größten Anteil der in den nordrhein-westfälischen Statistiken erfassten Daten:

 

Undefinierte große Hunde
(Berichtsbögen "Sonstige Hunde"

 

Anteil an der Gesamtpopulation großer Hunde 2003 - 2004

Anteil Bissverletzungen an Menschen bezogen auf die Population der Rassen 2003 - 2004

Anteil an den gesamten Bissverletzungen bei Menschen durch  großer Hunde aller Rassen (*)

"Mischlinge"

 

17,9 %

 

0,24 %
(absolut: 82,5)

12,5%


 

"Sonstige Hunde"

39,6 %

 

0,16 %
(absolut: 156,5)

23,7%


 


Summe

57,5 %

 

0,15%
(absolut: 239)

36,2%


 


57 Prozent der statistisch erfassten großen Hunde sind überhaupt nicht bzgl. ihrer Rassezugehörigkeit oder Kreuzung definiert, verursachen aber über 36 Prozent der Bissverletzungen bei Menschen. Gemessen an den Populationsgrößen der Molosser und der unter § 3 Abs. 2 erfassten Rassen können sich in diesen undefinierten Daten problemlos ganze Rassenpopulationen verstecken. Hunderassen, denen man alltäglich begegnet, wie Labrador oder Husky, sucht man in den nordrhein-westfälischen Berichtsbögen vergebens.

Diese großen undefinierten Datenmengen tragen definitiv nicht zur Gefahrerforschung bei.

 

Das MUNLV gibt an, dass es sich bei den unter "Sonstigen" subsumierten Hunderassen um solche handele, bei denen es "aufgrund ihrer geringen Verbreitung oder ihres angenommenen geringen Gefährdungspotentials aus Gefahrenabwehrsicht keine besondere Hervorhebung in der Statistik für erforderlich gehalten wurde."[6]

 

Aufgrund der geringen Verbreitung der von uns vertretenen Molosserrassen ist uns dann umso unverständlicher, warum diese überhaupt im Landeshundegesetz aufgeführt werden.

Bis auf den Dobermann ist keine der 18 Hunderassen, die noch in der Landeshundeverordnung als potentiell gefährlich aufgeführt waren, explizit in den NRW-Statistiken erfasst. Während dies für die ursprünglich gelistete, aber seit langem ausgestorbene antike Hunderasse des "Goralenhundes" nachvollziehbar und verständlich ist, so wundert es doch, auf der Basis welcher Erkenntnisse oder Überlegungen diese Rassen nicht nur entfallen sind, sondern weder vorher noch nachher im Sinne der Gefahrerforschung beobachtet wurden und werden.

 

Wir dürfen an dieser Stelle die Frage aufwerfen, aufgrund welcher Logik, Empirie oder wissenschaftlicher Erkenntnisse die beiden ebenfalls vom Club für Molosser vertretenen Rassen Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge) und Mastin de los Pirineos, welche in der Landeshundeverordnung NRW noch erfasst waren, auf den Listen des Landeshundegesetzes nicht mehr vorkommen, und auch nicht in den Berichtsbögen über "Sonstige Hunde" explizit erfasst werden?

Wir halten diese Hunderassen weder für gefährlicher noch für ungefährlicher als die anderen von uns vertretenen und noch gelisteten Rassen, oder jede beliebige andere Hunderasse. Zudem ist gerade der Populationsanteil der Bordeauxdogge höher als der jeder anderen von uns vertretenen Rasse.

Bzgl. der unter "Mischlinge" subsumierten Hunde handelt es sich laut Auskunft des MUNLV um große Hunde, die keine phänotypisch hervortretenden Merkmale der in § 3 Abs. 2 oder in § 10 Abs. 1 LHundG genannten Rassen oder des Deutschen Schäferhundes aufweisen.

Die simple Frage, wie eine Pitbull-Schäferhund-Kreuzung oder eine Golden-Retriever-Rottweiler-Kreuzung in dieser Statistik einzuordnen wäre, und welche Aussagen zur Gefahrerforschung daraus abzuleiten wären, führt diese Art der Methodik ad absurdum.

Bereits der Deutsche Städtetag wies in seiner Studie "Der Stadthund" 1997 darauf hin, dass bereits Rassezuordnungen, umso mehr aber Mischlingszuordnungen, mit Vorbehalt zu betrachten seien, da "die städtischen Bediensteten in der Ordnungsbehörden grundsätzlich keine kynologischen Fachleute sind".[7]

 

 

II. Die den Rasselisten zugrundeliegende Annahmen haben sich als falsch erwiesen

 

Ausgangspunkt der Listung von Hunderassen im Landeshundegesetz war die Annahme, dass die gelisteten Rassen zuchtbedingt oder aufgrund von rassespezifischen Merkmalen ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen.

Diese Hypothese des Gesetzgebers wird nicht nur durch das inzwischen vorliegende statistische Material aus acht Bundesländern eindeutig falsifiziert.

Mehrere im weiteren betrachtete wissenschaftliche Arbeiten neueren Datums, u.a. der Tierärztlichen Hochschule Hannover, weisen eindeutig nach, dass die im Landeshundegesetz gelisteten Hunderassen keine andere oder höhere Gefährlichkeit aufweisen als vergleichbare, im Landeshundegesetz nicht gelistete Hunderassen.

Wie konnte es zu den fehlerhaften Annahmen des Gesetzgebers kommen?

Die folgenden statistischen Auswertungen konzentrieren sich auf Bissverletzungen bei Menschen. Die daneben erhobenen Daten über Bissverletzungen bei Tieren oder sogenannte "sonstige Vorfälle" sind nicht ausreichend qualifiziert, um Schlussfolgerungen oder Aussagen zuzulassen. Bei Hunderaufereien liegt es in der Natur der Sache, dass zumeist der Halter des unterlegenen Hundes Kontakt zu den Behörden aufnimmt. Oft genug ist es aber gerade der später unterlegene Hund, der in Unkenntnis seiner Unterlegenheit die Rauferei provoziert hat.

"Sonstige Vorfälle" umfassen ein weites Feld, deren Relevanz überwiegend im Auge des Betrachters liegen dürfte. Die individuelle Unterscheidung zwischen "freudigem" und "gefahrdrohendem" Anspringen ist ebenso groß wie der Unterschied zwischen "gefühlter" und "tatsächlicher" Gefährlichkeit:


In einer Studie der Freien Universität Berlin etwa äußerten 13,9 % der Befragten, dass sie Angst vor Pitbulls hätten, obwohl unangenehme Erfahrungen mit dieser Rasse nur bei 9,1 % der Befragten aufgetreten waren und das Vorkommen des Pitbull Terriers in der Beißstatistik Berlin bei lediglich 1,76 % liegt.


Andererseits hatten über 20 % der Befragten negative Erfahrungen mit Schäferhunden gemacht, im gleichen Maße tauchte diese Rasse in den Beißstatistik des Berliner Senats auf - aber nur 4,6 % der Befragten äußerten, Angst vor Schäferhunden zu haben.

 

Das bedeutet, dass selbst Opfer von Schäferhunden eine "gefühlte Gefährlichkeit" völlig anderer Hunderassen verinnerlicht haben, was zum Teil auf Medieneinflüsse zurück zu führen ist.[8]

 

Erkennbar erlagen der Fehlfokussierung "gefühlter Gefährlichkeit", vom Bundesverwaltungsgericht auch als "Besorgnispotential"[9] bezeichnet

in Abgrenzung zu tatsächlichen konkreten oder abstrakten Gefahren, auch die Gesetzgeber.

 

Letztlich verhindert diese Fehlfokussierung auf "gefühlte" statt tatsächliche Gefahren, die mit Rasselisten untrennbar verbunden ist, jegliche Erkennung und Identifizierung tatsächlicher konkreter Gefahrenquellen und verunmöglicht ein frühzeitiges präventives Eingreifen.

Die Gefahrenabwehr gegen tatsächlich individuell gefährliche Hunde (und vor allem Halter) krankte bereits vor der Einführung der Rasselisten nicht an unzureichender Gesetzgebung, sondern am Vollzugsdefizit der zuständigen Behörden.

Bereits der Deutsche Städtetag wies in seiner Studie "Der Stadthund" 1997 daraufhin, dass der - schon damals ausreichende - gesetzliche Handlungsrahmen durch die Ordnungsbehörden verstärkt ausgeschöpft werden müsse.[10]

 

Dieses Vollzugsdefizit wird durch die oben angeführte Fehlfokussierung seit fünf Jahren noch vergrößert und immer weiter auf den Irrweg einer Rassenbeobachtung gelenkt. Überdies bindet diese Fehlfokussierung die ohnehin knappen Vollzugsressourcen und schränkt einen Vollzug tatsächlich notwendiger Gefahrabwehrmaßnahmen (bei individuell tatsächlich gefährlichen Hunden und Hundehaltern) ein.

 

II. 1 Deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen sind bezogen auf ihre Populationsanteil um ein Vielfaches auffälliger als alle im Landeshundegesetz erfassten Rassen

Die Populationsgröße der Rasse Deutscher Schäferhund und anderer deutscher Schutz- und Gebrauchshunderassen wurde in der Vergangenheit drastisch überschätzt.

 

Es sei angemerkt, dass die bisher - auch vom Arbeitskreis der Innenministerkonferenz (AK-1) herangezogene - Welpenstatistik des VDH Schleswig Holstein kein geeigneter Maßstab für Populationsberechnungen ist. Dieses Material zugrunde zu legen wäre gleichbedeutend damit, die Einwohnerzahl und -struktur der Bundesrepublik Deutschland den Geburtenzahlen eines Jahrgangs gleich zu setzen.

Aufgrund der für drei Bundesländer erhobenen Daten lassen sich jetzt die Populationen für drei deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen ebenso wie für die im LHundG erfassten Rassen ermitteln:


 

Anteil der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann an der Gesamthundepopulation

 

Rasse

Berlin[11]

Brandenburg[12]

NRW

Durchschnitt

Deutscher Schäferhund und Kreuzungen

10,52 %

13,36 %

19 %

14,3 %

Rottweiler und Kreuzungen

3,42 %

4,04 %

3,5 %

3,7 %

Dobermann und Kreuzungen

1,77

1,67 %

1,7 %

1,7 %


Nicht nur in Nordrhein-Westfalen liegt die Auffälligkeit dieser drei Rassen deutlich über ihrem Populationsanteil.

Die drei deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann, deren Zucht und Verwendung zumeist auf der Schutzhundeausbildung (heute VPG) fußt, stellen auch ohne ihre zum Teil in der nordrhein-westfälischen Statistik nicht erfassten Kreuzungen in den Jahren 2003 und 2004 durchschnittlich 24 % der Population großer Hunde und rund 41,4  % der Bissverletzungen bei Menschen:

 

Rasse

Anteil an der Gesamtpopulation großer Hunde 2003 - 2004

Anteil Bissverletzungen an Menschen bezogen auf die Population der Rasse 2003 - 2004

Anteil an den gesamten Bissverletzungen bei Menschen durch  großer Hunde aller Rassen 2003 - 2004 [13]

Deutscher Schäferhund

12,5 %

 

0,40 %
(absolut: 144,5)

21,9 %

 

Schäferhund-Kreuzungen

6,5 %

 

0,29 %
(absolut: 56,5)

8,6  %

 

Rottweiler

3,5 %

 

0,52%
(absolut: 52)

7,9 %

 

Rottweiler-Kreuzungen


-


-


-

Dobermann

1,7 %

 

0,41%
(absolut: 20)

3 %

 

Dobermann-Kreuzungen


-


-


-


Summe

24%

 

10,39 %
(absolut: 273)

41,4 %

 



Leider belegen Hunde der Rassen Deutscher Schäferhund und Rottweiler sowie ihre Kreuzungen nachweislich in allen bundesweit geführten Statistiken über gefährliche Hunde Spitzenplätze.[14]


Auch in Bezug auf die jeweiligen Populationsgrößen dieser Rassen, welche nach den erfolgten Populationserhebungen in NRW, Brandenburg und Berlin auf andere Bundesländer hochgerechnet werden können[15], ergibt sich für deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen eine überproportionale Beteiligung an Bissvorfällen.


 

Anteil der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann an Beißvorfällen in den jeweiligen Bundesländern:

 

Rasse

Branden-burg

Berlin

Hessen

Schleswig-Holstein

Hamburg

 

 

NRW

Rheinland-Pfalz

Bremen

Durchschnitt
Auffälligkeitsindex

Deutscher Schäferhund u. Kreuz.

32,8 %

20,45 %


 

29 %

29,39 %

28,4 %

30,5 %

27,75 %

28,4 %

28,34 %
AI 1,98

Rottweiler u. Kreuzungen

5,82 %

8,04 %

11,44 %

11,07 %

7,96 %

7,9 %

10,43 %

13,81 %

9,56 %

AI 2,58

Dobermann u. Kreuzungen

2,72 %

2,83 %

4,53 %

4,58 %

3,98

3 %

3,53 %

6,79 %

4,00 %
AI 2,35

Auffälligkeitsindices (AI) geben die auf ihre Population bezogene Beteiligung einer Rasse an Bissverletzungen wieder; unterproportionale Werte (unter 1,00) oder überproportionale Werte (über 1,00) zeigen, ob und inwieweit die Beteiligung der betreffenden Hunderasse an Bissverletzungen ihren Populationsanteil übersteigt.

Bei allen drei genannten deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen treten überproportional zu ihrem Populationsanteil Schäden an Menschen auf, die Auffälligkeitsindices betragen für Deutsche Schäferhunde und ihre Kreuzungen 1,98; für Rottweiler und deren Kreuzungen 2,58 und für die Rasse Dobermann und Kreuzungen 2,35.

Diese Ergebnisse decken sich mit Forschungsergebnissen in der Schweiz[16] und in Österreich[17]:

"Gewisse Hunde beißen eher als andere
Ein Vergleich der erfassten Beißunfälle mit den Daten über die Hundepopulation zeigte, dass es die am meisten verbreiteten Hunderassen sind, die auch am häufigsten Bissverletzungen verursachen. Ungeachtet dessen sind gewisse Rassetypen - verglichen mit ihrer Häufigkeit in der Schweizer Hundepopulation - übervertreten. Dazu gehören Hunde vom Typ Schäfer und Rottweiler."
[18]

"Schäfer sind die größten Beißer
Besonders gefährlich sind "große" Hunde (größer als 44 cm), die 58% der Bisse zu verantworten haben. Was die Rassen betrifft, so waren an fast 40 % der Unfälle ein Schäferhund oder Dobermann beteiligt - das heißt, dass diese die höchste "Beiß-Quote" aufweisen. Der drittgefährlichste Hund ist der Spitz."
[19]

Eine weitere Listung anderer Hunderassen, deren populationsbezogener Anteil an Bissvorfällen unter dem dieser beiden Hunderassen und ihrer Kreuzungen liegt, setzt damit gemäß dem Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts eine Listung der Hunderassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann voraus.
Eine solche Erweiterung des Landeshundegesetzes wäre jedoch nicht nur nicht praktikabel und würde das bereits vorhandene Vollzugsdefizit noch vergrößern, sie wäre auch nicht sachgerecht.

Hunde der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann sind nicht gefährlicher als andere Hunde vergleichbarer Größe. Zu einem späteren Punkt unserer Ausführungen werden wir darauf eingehen, dass die Wissenschaft einen Zusammenhang zwischen Hunderassen und Aggressivität aufgrund neuester Erkenntnisse und Forschungsergebnisse definitiv ausschließen kann.

Die auffällige, bundesweit nachweisbare und auch in den Nachbarländern ermittelte Spitzenstellung der Rassen Deutscher Schäferhund und Rottweiler in den Statistiken wird in der Wissenschaft zum Teil als Folge bestimmter Ausbildungsmethoden diskutiert.

 

Das Tierschutzzentrum der Tierärztlichen Hochschule Hannover, welches in den vergangenen fünf Jahren über 1000 Wesenstests an Hunden durchführte, stellte im April 2005 fest, dass man aggressives Verhalten nicht an der Rasse festmachen könne. Hunde seien jedoch überwiegend in Situationen durchgefallen, in denen sie bedroht wurden. Die durchgefallenen Hunde seien "zudem auffällig oft als Schutzhunde eingesetzt worden, oft auch mit entsprechender Prüfung."[20]

Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse muss möglicherweise die Bewertung einiger Ausbildungsformen erneut überdacht werden.

Eine Dissertation des Tierschutzzentrums der Tierärztlichen Hochschule resümierte bereits im Jahr 2002 folgende Bedenken:

 

"Für einige als "Gebrauchshunde" bezeichnete Rassen (Deutscher Schäferhund, etc.) bilden Schutzhundprüfungen oftmals eine züchterische Selektionsgrundlage. In Verbindung mit gezieltem Training auf Schärfe am Mann können einige Formen der Schutzhundausbildung zum Abbau der Beißhemmung führen.
ROLL (1994) stellte in seinen Untersuchungen fest, dass rund 40 % der beißenden Hunde eine solche Schutz- oder Begleithundeausbildung abgelegt hatten. Ähnliches berichtet auch REHAGE (1992 a), die als Determinanten für Hyperaggressionsprobleme subdominante Besitzer nennt, großrahmige Hunde (mit oder ohne Deprivationssyndrom) oder Hunde nennt, die regelmäßig auf Schärfe am Mann trainiert werden, aber außerhalb des Hundeplatzes selbst einfache Kommandos nicht zuverlässig durchführen. ...
Das Züchten, Ausbilden und Führen derartiger Schutzhunde für rein private Zwecke ist aber abzulehnen und sollte höchstens unter qualifizierten behördlichen Auflagen genehmigt werden (WEGNER, 1986; VENZL, 1990; FEDDERSEN-PETERSEN, 1989; 1990 b; TERNON, 1992; UNSHELM, REHM und HEIDENBERGER, 1993; ROLL, 1994; WEGNER, 1995; PEYER, 1997; WEGNER, 1997; MERTENS, 1998)."
[21]


Zuchtzulassungsvoraussetzung für die Gebrauchshundezucht der Rasse Deutscher Schäferhund ist die bestandene Schutzhundeausbildung. Die Rasse Deutscher Schäferhund wird also seit Jahrzehnten gezielt auf die Erfordernisse dieser Ausbildungsform gezüchtet. Die Schutzhundeausbildung (SchH) wurde kürzlich - vermutlich anlässlich der erlassenen Gefahrabwehrverordnungen bzgl. gefährlicher Hunde - in Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde (VPG 1, ehemalige Schutzhundprüfung 1 / SchH 1) umbenannt. Die Ausbildung beinhaltet immer noch die gezielte Ausbildung auf folgende Verhaltensweisen gegenüber Menschen:

 

"Der HF setzt sofort seinen Hund auf RA mit Hörzeichen "Voran" ein und bleibt stehen.
Der Hund hat drangvoll, energisch, mit festem, vollem, sicherem und ruhigem Griff zuzufassen und den Angriff abzuwehren.
Hat der Hund gefasst, muss der Helfer nach kurzem Bedrängen - ohne Stockschläge zu geben - auf RA die Gegenwehr einstellen. Darauf hat der Hund selbstständig bzw. auf das einmalige Hörzeichen "Aus" abzulassen und den Helfer zu bannen. Kann der Hd. beim ersten Anbiss den Griff nicht halten und kommt vom Schutzarm ab, greift jedoch sofort wieder selbständig an, wird die Übung mit dem Prädikat "befriedigend" bewertet."
[22]
 

Zitat aus dem FCI-Zuchtstandard des Deutschen Schäferhundes:

 

"Wesen: Der Deutsche Schäferhund muss vom Wesensbild her ausgeglichen, nervenfest, selbstsicher, absolut unbefangen und (außerhalb einer Reizlage) gutartig sein, dazu aufmerksam und führig. Er muss Mut, Kampftrieb und Härte besitzen, um als Begleit-, Wach-, Schutz-, Dienst- und Hütehund geeignet zu sein."[23]

 

Zwar soll vor der Ablegung der VPG- (Schutzhunde-) Prüfung eine vorgeschriebene abgeschlossene Begleithundeausbildung Gehorsam und Führbarkeit des Hundes sichern. Bereits aus den dafür vorgeschriebenen Mindestzulassungsaltern (15 Monate für die Begleithundeprüfung, 18 Monate für die VPG/Schutzhundeprüfung) geht jedoch hervor, dass in der Praxis beide Ausbildungen gleichzeitig nebeneinander betrieben werden.[24]

Praxis ist, da 3 Monate nicht ausreichen, um einen Hund in allen 3 Abteilungen - ganz besonders in Abt. C (Kampfhandlungen) - auf  die VPG/Schutzhundeprüfung 1 vorzubereiten, dass die "Aufbauarbeiten" bereits beim Welpen stattfinden (Beißsack), später - nach der Zahnung - mit dem Junghundeärmel gearbeitet wird und der Hund im Prinzip schon fast "fertig" für VPG/Schutzhundeprüfung 1 ist, wenn er die Begleithundeprüfung ablegt.

Dies ist ungefähr so sinnvoll, wie mit einem Fahrschüler zunächst praktisch das Gas geben zu trainieren, um ihn dann später irgendwann in die Funktion und Bedienung der Bremse einzuweihen.

Anschaulich dargestellt ist dieses oben beschriebene Beißtraining auf den Seiten des Bayerischen Landesverbandes für Hundesport.[25]

Das Bundesamt für Veterinärwesen der Schweiz kommt diesbezüglich zu folgender Einschätzung und Empfehlung:

 

"4. Besondere Vorschriften für Schutzhunde
Es bleibt unbewiesen, ob Hunde, die auf Schutz oder Angriff dressiert sind, mehr Beißunfälle als andere verursachen. Indessen handelt es sich um eine Dressur, bei welcher der Hund ein Verhalten lernen oder entwickeln kann, bei dem teilweise übermäßiges, nicht artgerechtes Aggressionsverhalten eingeübt wird (wozu der weder vom Hund noch vom Halter kontrollierbare Biss gehört) und das manchmal im Widerspruch zum Tierschutzgesetz (SR 455, Art. 22) und der Tierschutzverordnung (SR 455.1, Art. 34) steht. Das Halten und die Arbeit mit Schutzhunden würde eine besondere Regelung erfordern, und könnte einer Bewilligungspflicht unterstellt werden."
[26]


Dies deckt sich mit den Bewertungen, die der eigene Arbeitskreis der Innenministerkonferenz der Deutschen Bundesländer (AK-1) bereits im "Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe der Konferenz der Innenminister und - senatoren über die Vorschläge zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden" im Mai 2000 vertrat:

 

"4. Ausbildung und Abrichtung

Für Hunde werden grundsätzlich die verschiedensten Ausbildungsformen angeboten.
Die Ausbildung zu Gebrauchshunden erstreckt sich einerseits bei Privatpersonen auf sportliche Zwecke aber auch für die Bestimmung als Blindenführ-, Rettungs- oder Hütehund; andererseits bilden Behörden Hunde zu Diensthunden aus. Der Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. bietet beispielsweise sogenannte Begleithundeausbildungen an, bei denen die Hunde Gehorsam sowie Zuverlässigkeit im Straßenverkehr erlernen. Neben diesen für den Menschen und andere Tiere sehr dienlichen Ausbildungen gibt es auch andere Ausbildungsformen, bei denen die Tiere ,,scharf gemacht“ werden. Hierunter sind Ausbildungen zu verstehen, bei denen die Hunde darauf trainiert werden, Personen (nur) an den durch Schutzkleidung geschützten Körper(-teilen), teilweise an ungeschützten Personen, anzugreifen, so dass der Hund ein Griffverhalten erlernt, dass geprägt wird durch ein festes, energisches und beständiges Festhaken (sog. Schutzhundprüfungen).

a. Regelungsmöglichkeiten

· allgemeines Aggressionsausbildungsverbot

Vor dem Hintergrund des eigenständigen Regelungsgehaltes sollten Ausbildungen, die gezielt auf Schärfe des Hundes ausgerichtet sind oder in einer Art und Weise Hunde ausbilden, die eine gesteigerte Aggressivität zum Ziel haben - unabhängig von den Regelungen im Tierschutzgesetz - generell auch in einer Gefahrenabwehrverordnung für alle Hunde - unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit - verboten werden."[27]

 

Während der Arbeitskreis der Innenministerkonferenz der Deutschen Bundesländer die sogenannte Schutzhundeausbildung ausdrücklich in allen Varianten als Aggressionsausbildung betrachtet, stellte der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen selbst die häufigste und verbreitetste Ausbildungsvariante frei:

 

"Die Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft. Dieser Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem Fall die sog. Begleithundeausbildung vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2." [28]

(Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-7 - 78.01.52 - vom 02.05.2003)

Wir können den wissenschaftlichen Diskussionsgang hier nur schildern, ohne ihn zu bewerten, da dem Club für Molosser e.V. keine praktischen Erfahrungen mit der Schutzhundeausbildung vorliegen.

Die von uns vertretenen Molosserrassen werden als Familien- und Begleithunde geführt. Wir legen Wert auf die Feststellung, dass der Club für Molosser e.V. und seine Arbeitsgruppen die Schutzhundeausbildung für die von ihm vertretenen Hunderassen seit jeher ablehnen.[29]

Von daher ist uns eine eigene Bewertung dieser Ausbildung nicht möglich, erkennbar ist jedoch, dass seitens der Wissenschaft eine Gefährlichkeit der deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen selbst verneint wird. Deshalb scheidet eine zusätzliche Listung diese Rassen als sinnvolle gesetzgeberische Maßnahme aus.

 

 II. 2 Die Rasselisten des Landeshundegesetzes sind ersatzlos aufzuheben
 

Die Rasseliste unter § 3 Abs. 2 LHundG ist aufzuheben:

 Die unter § 3 Abs. 2 im Landeshundegesetz erfassten Hunderassen inklusive ihrer Kreuzungen stellten in den Jahren 2003 und 2004 in NRW bei einem Populationsanteil von durchschnittlich nur 3,7 % lediglich 8,9 % der Bissverletzungen an Menschen[30]:

 

Rassen gemäß
§ 3 Abs. 2
LHundG

Anteil an der Gesamtpopulation großer Hunde 2003-2004

Anteil Bissverletzungen an Menschen bezogen auf die Population der Rassen 2003-2004

Anteil an den gesamten Bissverletzungen bei Menschen durch  großer Hunde aller Rassen

Pitbull-Terrier-Typus

0,29 %

 

0,55 %
(absolut: 4,5)

0,68 %

 

 

American Staffordshire Terrier

1,64 %

 

0,63 %
(absolut: 30)

4,55 %


 

Staffordshire Bullterrier

0,26 %

 

0,34 %
(absolut: 2,5)

0,38 %


 

Bullterrier

0,36 %

 

0,24 %
(absolut: 2,5)

0,38 %


 

Kreuzungen aus diesen Rassen

1,09 %

 

0,61 %
(absolut: 19,5)

3,0 %


 

Summe

3,7 %

 

0,56 %
(absolut: 59)

8,9 %

 


Die auf ihre Population bezogene Auffälligkeit der Rassen Staffordshire Bullterrier (0,34 %) und Bullterrier (0,24 %) liegt in NRW erkennbar weit unter den Einzelwerten von Deutscher Schäferhund (0,40 %), Rottweiler (0,52 %) und Dobermann (0,41 %).


Fraglich ist auch, wie sich das Verhältnis verschieben würde, wenn bei den oben genannten Schutz- und Gebrauchshunderassen auch sämtliche Kreuzungen (Rottweiler und Dobermann) erfasst worden wären. Zum anderen ist die Zuordnung der Kreuzungen zumindest fragwürdig, da der sog. Pitbull Terrier keine von der FCI anerkannte Hunderasse, sondern einen eher beliebigen Mischlings- und Kreuzungstypus darstellt. Dies gilt übrigens auch für die unter § 10 Abs. 1 subsumierten Hundetypen "Alano" und "American Bulldog".

Anzumerken ist auch, dass seitens des Landes NRW den unter § 3 Abs. 2 erfassten Hunderassen pauschal alle unter "deren Kreuzungen" erfassten Hunde zugeschlagen wurden, während dem Deutschen Schäferhund nur seine eigenen Kreuzungen zugerechnet wurden.

Bundesweit ergibt sich für die Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie den Hundetypus Pitbull Terrier und deren Kreuzungen populationsbezogen eine erheblich niedrige Beteiligung an Bissvorfällen als bei den o.a. Schutz- und Gebrauchshunderassen:


 

Anteil der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie des Hundetypus Pitbull Terrier und deren Kreuzungen an der Gesamthundepopulation

 

Rassen

Berlin

Brandenburg

NRW

Durchschnitt

Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Kreuzungen aus diesen Rassen

 

 

6,5 %

 

 

2, 4 %

 

 

3,65 %

 

 

4,7 %

 

Anteil der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie des Hundetypus Pitbull Terrier und deren Kreuzungen an Beißvorfällen in den jeweiligen Bundesländern:

 

Rassen

Branden-burg

Hessen

Schles-wig-Holstein

Berlin

Hamburg

NRW

 

Rheinland-Pfalz

Bremen

Durchschnitt
Auffälligkeitsindex

Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Kreuzungen

 

 

 

 

2,0 %

 

 

 

 

9,2 %

 

 

 

 

4,96

 

 

 

 

7,0 %

 

 

 

 

1,49 %

 

 

 

 

8,9 %

 

 

 

 

6,71 %

 

 

 

 

3,58 %

 

 

 

 

5,4 %
AI 1,29

Zur Erinnerung: Deutsche Schäferhunde und ihre Kreuzungen weisen bundesweit den Auffälligkeitsindex 1,98 auf, Rottweiler 2,58 und die Rasse Dobermann 2,35.

Bei den hier betrachteten Hunden handelt es sich um Rassen, die als Familien- und Begleithunde gezüchtet werden. Die seitens der Wissenschaft diskutierte Schutzhundeausbildung spielt für Zucht und Verwendung dieser Rassen keine Rolle.

Die FCI-Standards der betrachteten Rassen nennen stattdessen z.B. folgende Zuchtziele:

Bull Terrier:

"VERHALTEN UND CHARAKTER (WESEN): Der Bull Terrier ist der Gladiator unter den Hunderassen, voller Feuer und tapfer. Ausgeglichenes Wesen und diszipliniert. Obgleich sehr eigensinnig, ist er im Besonderen sehr gut gegenüber Menschen.
Hunde, die deutlich physische Abnormalitäten oder Verhaltensstörungen aufweisen, müssen disqualifiziert werden." [31]

Staffordshire Bullterrier:

"VERHALTEN UND CHARAKTER (WESEN) : Traditionell von unbeugsamem Mut und Hartnäckigkeit. Hochintelligent und liebevoll, besonders zu Kindern. Tapfer, furchtlos und absolut zuverlässig.
Hunde, die deutlich physische Abnormalitäten oder Verhaltensstörungen aufweisen, müssen disqualifiziert werden."[32]

Prof. Dr. Hackbarth als Leiter des Tierschutzzentrums der Tierärztlichen Hochschule Hannover stellt nach über 1000 Wesenstest bzgl. der Rasse Bullterriers im Vergleich zu Gebrauchshunderassen folgendes fest:

"In den Bedrohungssituationen - das sind Situationen, die Hunde, die als Gebrauchshunde eingesetzt werden, natürlich kennen und die sie auf dem Hundeplatz auch trainiert haben - zeigen sie natürlich eine ganz andere Reaktion als der Schoßhund. Das muss man ganz klar sehen. Und sie fallen - weil sie erlernte, gewollte Aggression haben, die aber keine Hyperaggression ist - natürlich auf. D.h., man sieht sofort, dass das ein Hund ist, der als Schutzhund ausgebildet wurde. Wenn eine massive Bedrohung kommt, dann droht der zurück. Aber er droht zurück! Insofern fallen sie da etwas häufiger auf als andere.
Sie fallen häufiger auf als z.B. Bullterrier, die ja fast nur noch als Schoßhündchen gehalten werden und gar nicht mehr in solche Situationen kommen."[33]

Bullterrier seien "freundliche Hunde", "so friedlich wie Golden Retriever".[34]

Zwei weitere Dissertationen der Tierärztliche Hochschule Hannover aus dem Jahr 2004 belegen überdies grundsätzlich anhand von über 1000 Wesenstesten, dass die damals in Niedersachsen gelisteten Hunderassen nicht gefährlicher sind als eine zum Vergleich herangezogene Gruppe von Golden Retrievern:

"Nur 3,75% aller getesteten Hunde zeigten ein der Situation unangemessenes und damit unter Umständen gefährliches aggressives Verhalten anderen Hunden gegenüber. Diese Individuen können mit dem Wesenstest als Methode von der Zucht ausgeschlossen werden. Eine unterschiedliche Gefährlichkeit der fünf Rassen und des Typus bestand nicht, es waren Hunde aller Rassen/ des Typus vertreten. Die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit laut Kategorien der GefTVO, aber auch nach dem (Bundes-)Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (BMVEL 2001) und dem NHundG, welche die Rassen Rottweiler und Dobermann nicht mehr beinhalten, ist nach den Ergebnissen dieser Studie nicht gerechtfertigt."[35]

"Die Ergebnisse zeigen, dass es nicht legitim ist, bestimmte Rassen zu diskriminieren und sie den Verboten und Einschränkungen von so genannten Rasselisten zu unterwerfen. Vielmehr sollte in unserer Gesellschaft ein kompetenter, fachlich gebildeter und verantwortungsvoller Hundebesitzer gefördert werden, denn dies ist eine wirkungsvolle Maßnahme, um Verhaltensproblemen bei Haushunden vorzubeugen."[36]

 

Bemerkenswert ist der in den Zuchtstandards für Bullterrier und Staffordshire Bullterrier geforderte Zuchtausschluss bei Verhaltensstörungen. Auch hier gibt es eine Parallele zur Rasse Golden Retriever: In einzelnen Zuchtlinien war es in der Vergangenheit sowohl bei den Golden Retrievern (sog. "Retriever-Wutsyndrom") ähnlich wie beim roten Cockerspaniel (sog. "Cocker-Wut") auch in einzelnen Zuchtlinien der unter § 3 Abs. 2 erfassten Rassen zu angeborenen Verhaltensstörungen gekommen, die mit übersteigerter Aggressivität einhergingen. Entsprechende Standard- und Zuchtvorschriftsänderungen (Verhaltensüberprüfung vor Zuchtzulassung) trugen dazu bei, diese ungewünschte Entwicklung zu beseitigen.

Eine kürzlich erschienene Dissertation der Tierärztlichen Hochschule Hannover belegt die Irrelevanz dieser auch im Gutachten zur Auslegung von § 11 b TierschG erfassten seltenen Verhaltensstörung für Maßnahmen der Gefahrenabwehr:

 

"Wie schon zahlreiche vorhergehende Studien (u.a. MITTMANN 2002, BÖTTJER 2003, BRUNS 2003, JOHANN 2004, FEDDERSEN-PETERSEN 2004) zeigt auch diese Untersuchung deutlich, dass Pauschalaussagen bezüglich bestimmter Hunderassen im Allgemeinen oder auch bezüglich Hundegruppen und -typen, wie sie beispielsweise bei SCHLEGER (1983), im "Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes"(BMELF 2000) oder auch in rechtssetzenden Texten wie der Nds. GefTVO getroffen werden, ethologisch nicht haltbar sind. Die von einem individuellen Hund ausgehende potentielle Gefahr, ist nicht an seine Rassezugehörigkeit oder Größe gekoppelt, sondern an seine individuelle genetische Ausstattung in komplexer Wechselwirkung mit den auf das Tier einwirkenden Umwelteinflüssen (FEDDERSEN-PETERSEN u. OHL 1995, LOCKWOOD 1995, FEDDERSEN-PETERSEN 2000d, 2004)....

Trotz der fehlenden wissenschaftlichen Grundlage geht der Gesetzgeber unverständlicherweise weiterhin davon aus, dass diesen Rassen und dem Hundetypus ein erhöhtes Gefährdungspotential anhängt."[37]

 

Auch das Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes kann damit nicht mehr als Rechtfertigung für eine weitere Listung der in § 3 Abs. 2 erfassten Rassen herangezogen werden.

Die der ursprünglichen Listung dieser Rassen zugrundeliegende Statistik des Deutschen Städtetages wurde inzwischen in mehrfacher Hinsicht korrigiert:

Bereits am 14. Januar 1999 musste der Deutsche Städtetag zugeben, dass es sich bei den Zahlen für den Staffordshire Bullterrier um eine Verwechslung mit anderen Hunderassen handelte.[38]

Bzgl. des Hundetypus Pitbull Terrier bestätigte die Hauptreferentin des Deutschen Städtetages im Februar 2005, dass eine Aussage zu Beißvorfällen von Pitbull-Terriern seitens des DST nicht gemacht worden ist.[39]

Unter "Bullterrier" wiederum wurden damals seitens des Deutschen Städtetages alle Terrier subsumiert, die nicht als "Pitbulls" klassifiziert wurden. [40]

Wie viele weitere Verwechslungen den Zahlen des Deutschen Städtetages noch zugrunde liegen, und welche weiteren Missinterpretationen erfolgten, lässt sich nur vermuten.


Eine weitere Listung der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie des Hundetypus Pitbull Terrier und deren Kreuzungen im Landeshundegesetz NRW ist mit nichts mehr zu rechtfertigen.



Die Rasseliste unter § 10 Abs. 1 LHundG ist aufzuheben:


Eine isolierte Betrachtung der vom Club für Molosser e.V. betreuten Molosserrassen ergibt in NRW folgendes Bild:

 

Molosserrassen

Anteil an der Gesamtpopulation großer Hunde 2003 - 2004

Anteil Bissverletzungen an Menschen bezogen auf die Population der Rassen 2003 - 2004

Anteil an den gesamten Bissverletzungen bei Menschen durch  großer Hunde aller Rassen (*)

Bullmastiff

0,08 %

 

0,24 %
(absolut: 0,5)

0,08 %


 

Mastiff

0,05 %

 

0,00 %
(absolut: 0)

0,00 %


 

Mastin Español

0,02 %

 

0,90 %
(absolut: 0,5)

0,08 %

 

Mastino Napoletano

0,05 %

 

0,34 %
(absolut: 0,5)

0,08 %

 

Fila Brasileiro

0,02 %

 

0,00 %
(absolut : 0)

0,00 %

 

Tosa Inu

0,02 %

 

0,00 %
(absolut : 0)

0,00 %

 

Summe

0,23 %

 

0,24 %
(absolut: 1,5)

0,23 %

 


Der Anteil Bissverletzungen an Menschen bezogen auf die Population der Rassen 2003 - 2004 beträgt für die von uns vertretenen Molosserrassen 0,24 % -  im Gegensatz zu den Werten der Rassen Deutscher Schäferhund (0,40 %), Rottweiler (0,52 %) und Dobermann (0,41 %) .

Wir verwahren uns grundsätzlich dagegen, dass den von uns vertretenen Hunderassen pauschal seitens des Landes NRW Alano-, American Bulldog- und Rottweiler-Kreuzungen zugerechnet werden, zumal die letztgenannten gemäß der bundesweit erhobenen Populationszahlen den überwiegenden Teil der für das Jahr 2004 unter § 10 Abs. 1 erfassten Kreuzungen ausmachen dürften.

 

Zum Vergleich einmal die Daten erfasster Jagd-Gebrauchshunderassen in NRW:

 

Rassen

Anteil an der Gesamtpopulation großer Hunde 2003 - 2004

Anteil Bissverletzungen an Menschen bezogen auf die Population der Rassen 2003 - 2004

Anteil an den gesamten Bissverletzungen bei Menschen durch  großer Hunde aller Rassen, (*)

Deutsch Drahthaar

1,25 %

 

0,24 %
(absolut: 8,5)

1,3  %

 

Münsterländer

2,65 %

 

0,17 %
(absolut: 14)

2,12 %

 

Summe

3,87 %

 

0,41 %
(absolut: 22,5)

3,41 %

 


Weitere Jagdhunderassen und deren Kreuzungen wurden seitens des Landes NRW leider nicht gesondert erfasst, sondern unter "Sonstige" subsumiert, obwohl ein tiefergehender Vergleich durchaus interessant gewesen wäre.

 

Eine weitere Listung der Molosserrassen Mastiff, Fila Brasileiro und Tosa Inu, welche in den Jahren 2003 und 2004 in Nordrhein-Westfalen mit 0,00 (in Worten: Null) Beißvorfällen in Erscheinung traten, würde die Listung einer Vielzahl anderer Hunderassen voraussetzen. Dem Zufallsbefund von 3 Bissverletzungen für die vom Club vertretenen Molosserrassen insgesamt stehen zum Beispiel 45 Bissverletzungen durch die beiden Jagdhunderassen gegenüber.

Auch die Hinzurechnung der Daten für den vom Club nicht vertretenen Dogo Argentino verschlechtert dieses Bild nicht. An den Daten für die unter § 10 Abs. 1 LHundG erfassten Hunderassen wird ein wesentlicher Schwachpunkt der früheren Auswertungen der Statistik auf den ersten Blick deutlich: Bei kleinen Hunderassenpopulationen genügt ein einziger Bissvorfall, um die Prozentwerte in schwindelerregende Höhen steigen oder sinken zu lassen, so geschehen z.B. beim Mastin Español. Eine einzige wie immer auch verursachte Bissverletzung in 2003 genügte, um die populationsbezogene Quote von 1,79 in 2003 auf 0,00 in 2004 sinken zu lassen - bei einer Population von nur 66 Tieren.

Eine weitere Listung der vom Club für Molosser e.V. vertretenen Hunderassen im Landeshundegesetz NRW verbietet sich mit den o.a. Auswertungen von selbst. Daran ändert auch eine weitere Betrachtung der Statistiken anderer Bundesländer nichts:[41]

 

Anteil der vom Club für Molosser e.V. vertretenen Rassen[42] und deren Kreuzungen an der Gesamthundepopulation

 

CfM- Molosserrassen

Berlin

Brandenburg[43]

NRW

Durchschnitt


BX, BM, MA, MAN, FB, ME, MP, TI


0,23 %


0,60 %


0,23 %


0,35 %

 

Anteil der vom Club für Molosser e.V. vertretenen Rassen und deren Kreuzungen an Beißvorfällen in den jeweiligen Bundesländern:
 

CfM-Molosserrassen

Branden-burg

Hessen

Schles-wig-Holstein

Berlin

Hamburg

NRW

 

Rhein

-land

-Pfalz

Bremen

Durchschnitt
Auffälligkeitsindex

BX, BM, MA, MAN, FB, ME, MP, TI

 

0,20 %

 

0,25 %


0,38 %

 

 

0,26  %

 

0,00 %

 

0,23 %

 

0,13 %

 

0,00 %

 

0,18 %
AI 0,51

 

Zur Erinnerung: Der bundesweite Auffälligkeitsindex für die Rasse Deutscher Schäferhund und dessen Kreuzungen beträgt 1,98, für die Rasse Rottweiler und deren Kreuzungen 2,58 und für den Dobermann 2,35.

 

Übersicht bundesweiter Auffälligkeitsindices erfasster Hunderassen

  

Risikoindex bundesweit

Rasse

2,58

Rottweiler und Kreuzungen
(§ 10 Abs. 1 LHundG NRW)

2,35

Dobermann und Kreuzungen
(nicht im LHundG erfasst)

1,98

Deutscher Schäferhund und Kreuzungen
(nicht im LHundG erfasst)

1,29

Bullterrierrassen und Kreuzungen
(§ 3 Abs. 2 LHundG NRW)

0,43

Vom Club für Molosser vertretene Rassen
(§ 10 Abs. 1 LHundG NRW)


Rassebezogene Auffälligkeitsindices qualifizieren eine möglicherweise von einer Hunderasse ausgehende Gefahr, vernachlässigen aber die umso bedeutsamere Quantifizierung eben dieser möglichen Gefahr, wie Kuhne und Struwe in einer wissenschaftlichen Arbeit der Freien Universität Berlin zutreffend ausführen:

"Die in dieser Berechnung ausgewiesene Wahrscheinlichkeit einer Rasse, auffällig zu werden, ist jedoch kein Maßstab zur Bewertung ihres Potentials, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Die Wahrscheinlichkeit, auffällig zu werden, ist für eine Rasse, von der 20 Hunde auffällig wurden und von der es insgesamt 1000 Tiere gibt, genauso hoch, wie für eine Rasse, von der 200 Hunde auffällig wurden und vor der es 10000 Hunde gibt. Eine größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht dennoch von der Rasse aus, von der 200 Tiere auffällig wurden als von der, von der 20 Tiere auffällig wurden, da die Wahrscheinlichkeit mit einem der 200 Tiere in Konflikt zu geraten 10 mal größer ist, als auf eines der 20 Tiere zu treffen. "[44]

Gemessen an der jeweiligen Populationsgröße der Rasse und damit der Wahrscheinlichkeit, auf einen Hund dieser Rasse zu treffen ergibt sich nach Auswertung der in NRW erfassten Daten die folgende Rangfolge:

Wahrscheinlichkeit, in Nordrhein-Westfalen
von einem Hund bestimmter Rasse gebissen zu werden:

Rang

Wahrschein-lichkeit der Bissverlet-zung[45]

Rasse

Anteil der
Rasse an Bissverletzungen bei
Menschen

Absolut

Populationsanteil
der
Rasse

1

0,000936000 Erfasste drei deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen[46]

41,40 %

273

24 %

2

0,000684000 Deutscher Schäferhund und Kreuzungen

30,50 %

201

19,5 %

3

0,000554120 „Sonstige Rassen“

23,71 %

156,5

39,6 %

4

0,000500000 Deutscher Schäferhund

21,90 %

144,5

12,5 %

5

0,000281120 „Mischlinge“

12,50 %

82,5

17,57 %

6

0,000188500 Deutscher Schäferhund Kreuzungen

8,60 %

56,5

6,5 %

7

0,000182000 Rottweiler

7,90 %

52

3,5 %

8

0,000159900 Jagdhunderassen[47]

3,41 %

22,5

3,9 %

9

0,000069700 Dobermann

3,00 %

20

1,7 %

10

0,000064980 Golden Retriever

2,88 %

19

7,22 %

11

0,000045050 Münsterländer

2,12 %

14

2,65 %

12

0,000034320 Berner Sennenhund

1,52 %

10

3,12 %

13

0,000030000 Deutsch Drahthaar

1,30 %

8,5

1,25 %

14

0,000015950 Pitbull Terrier – Typus

0,68 %

4,5

0,29 %

15

0,000010332 American Staffordshire Terrier

4,55 %

30

1,64 %

16

0,000008640 Bullterrier

0,38 %

2,5

0,36 %

17

0,000008840 Staffordshire Bullterrier

0,38 %

2,5

0,26 %

18

0,000008000 American Bulldog

0,38 %

2,5

0,10 %

19

0,000005520 Vom Club für Molosser e.V. vertretene Rassen[48]

0,23 %

1,5

0,23 %

20

0,000003240 Alano

0,15 %

1,0

0,03 %

21

0,000001920 Bullmastiff

0,08 %

0,5

0,06 %

22

0,000001800 Mastin Español

0,08 %

0,5

0,02 %

23

0,000001700 Mastino Napoletano

0,08 %

0,5

0,05 %

24

0,000001620 Dogo Argentino

0,08 %

0,5

0,06 %

 

 

 

 

 

 

25

0,0

Mastiff

0,00 %

0,0

0,06 %

25

0,0

Fila Brasileiro

0,00 %

0,0

0,02 %

25

0,0

Tosa Inu

0,00 %

0,0

0,02 %

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mensch in Nordrhein-Westfalen durch einen Deutschen Schäferhund verletzt wird, ist 31 Mal höher als bei einem Hund des Pitbull-Typus, 57 Mal höher als bei einem Hund der Rasse Bullterrier und 90 Mal höher als bei einem Hund der vom Club vertretenen acht Molosserrassen.

Ist es Aufgabe des Gesetzgebers, den Bürger vor „gefühlten“, aber unwahrscheinlichen Gefahren zu schützen, oder vor den Gefahren, für deren tatsächlichen Eintritt nachweislich die höchste Wahrscheinlichkeit besteht?

Diese Frage stellt sich auch bundesweit:

Wahrscheinlichkeit, bundesweit von einem Hund bestimmter Rasse
gebissen zu werden:

Rang

Wahrschein-lichkeit der Bissverlet-zung[49]

Rasse

Anteil der
Rasse an Bissverletz-ungen bei
Menschen

Populations-anteil
der
Rasse

1

0,0405620 Deutscher Schäferhund und dessen Kreuzungen

28,34 %

14,3 %

2

0,0034416 Rottweiler und dessen Kreuzungen

9,56 %

3,6 %

3

0,0022680 Pitbull Terrier-Typus, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen[50]

5,4 %

4,2 %

4

0,0006800 Dobermann und dessen Kreuzungen

4,0 %

1,7 %

5

0,0000063 Vom Club für Molosser e.V. vertretene Rassen Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge), Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastin Español, Mastin de los Pirineos, Tosa Inu und deren Kreuzungen[51]

0,18 %

0,35 %

Was den Schweregrad der Bissverletzungen angeht, sind in den Statistiken der Bundesländer seit Juli 2000 4 Todesfälle durch Hundebisse erfasst. Bei den beteiligten Hunderassen handelte es sich um den Deutschen Schäferhund (Schleswig Holstein, 2001), den Rottweiler (Brandenburg, 2002), den Rottweiler (Brandenburg, 2003) und den Rottweiler (Rheinland Pfalz, 2003).

Eine seit 1968 geführte Statistik über tödliche Verletzungen bei Menschen durch Hunde in Deutschland weist 58 Todesfälle durch Bissverletzungen aus. Von diesen Todesfällen wurden 27 von Deutschen Schäferhunden, 8 von Rottweilern, 5 von Doggen, 3 von nicht näher bezeichneten „Kampfhunden“, 3 von Hunden des Pitbull-Typus und jeweils einer von Hunden der Rassen bzw. Kreuzungen Spitz-Dackel-Mischling, Dobermann, Husky, Saluki-Windhund, Jagdhund, Mischling, Bernhardiner, Boxer, Dogge-Jagdhund-Mix, American Staffordshire Terrier, Labrador und Neufundländer verursacht.[52]

„Welche einzelnen Hunderassen der Verordnungsgeber ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in eine der Gefahrerforschung dienende Liste aufnehmen und welche er unberücksichtigt lassen darf, hängt demnach vom Bestehen eines begründeten Gefahrenverdachts ab. Die Feststellung eines solchen Verdachts setzt für jede in Betracht kommende Rasse die Feststellung objektiver Anhaltspunkte voraus, die auf ein rassespezifisch übersteigertes Aggressionsverhalten hindeuten können.

Derartige Feststellungen können nicht durch allgemeine Erwägungen zur Nichtakzeptanz oder Akzeptanz der jeweiligen Rasse in der Bevölkerung ersetzt werden,...“[53]
Bundesverwaltungsgericht, 18.12.2002, BverwG 6cn1,6cn3, 6cn4

Die Studie der Freien Universität Berlin kommt bzgl. der aktuell auf Rasselisten geführten Hunderassen zu folgendem Ergebnis:

"Im Sinne der Forderung des Bundes-Verfassungsgerichtes, die Relationen ständig zu überprüfen, sollten diese Rassen nicht weiter als besonders gefährlich hervorgehoben werden. Es stellt sich die Frage, ob hier nicht ein vom Bundes-Verfassungsgericht gemeinter Fall vorliegt, in dem „die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können“ (BVerfG, 1 BvR 1778/01, Abs.65). " [54]

 

Gesetzgeberische Maßnahmen, die sich zukünftig auf Erwägungen über Null, 1 oder 2 Bissverletzungen stützen wollen, wie dies beispielsweise beim Bullterrier, Staffordshire Bullterrier oder bei den Molosserrassen der Fall ist, um eine Rasse als gefährlich hervorzuheben, dürften in der Tat außerordentlich fehlsam und gerichtlich zu beanstanden sein.



 


 

III. Rasselisten verhindern keine Bissverletzungen


Grundsätzliche pragmatische Bedenken gegenüber der Aussagekraft der zuvor betrachteten Statistiken für gesetzgeberische Maßnahmen hat das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern einprägsam formuliert:

 

"Das vorliegende Datenmaterial...betrifft nur Fälle, die im Geschäftsgang der dem Innenministerium nachgeordneten Behörden (Ordnungsbehörden und Polizei) angefallen sind. Diese Statistik kann kraft der Natur der Sache nur die Zwischenfälle mit Hunden umfassen, die den Behörden nach dem In-Kraft-Treten der Hundehalterverordnung zur Kenntnis gelangt sind.
Diesseits wird vermutet, dass nur etwa 50 % aller Zwischenfälle mit Hunden darin enthalten sind. Zwischenfälle im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis sind lediglich bruchstückhaft erfasst. Von den bekannten Zwischenfällen lassen sich jährlich zwischen 20-30 Prozent keiner bestimmten Hunderasse zuordnen - weil die beteiligten Personen werde über das erforderliche Wissen verfügen noch des schädigenden Hundes habhaft werden können.
Der Schweregrad der Verletzungen wird in den Geschäftsgängen der Ordnungsbehörden nicht durchgängig erfasst, da es an objektiven Kriterien für dessen Bewertung mangelt."[55]

 

Insofern ist fraglich, wie die gesetzgeberische Maßnahmen im häuslichen Umfeld als Hauptunfallort greifen sollen.

Die bereits genannten Studien aus der Schweiz[56] und Österreich[57] weisen nach, dass in der Tat die Mehrzahl der Bissverletzungen mit eigenen oder dem Opfer bekannten Hunden geschieht. Die Arbeitsgruppe des Schweizer Veterinäramtes resümiert, dass 80 % der Bissverletzungen durch dem Opfer bekannte Hunde (Familienhunde, Nachbarhunde) entstehen und mehr als 60 % der Opfer Kinder sind. Unfälle mit eigenen Hunden fanden am häufigsten Zuhause statt (73 %), Unfälle mit bekannten Hunden meist im Zuhause des Hundes (48%), und der maßgebliche Unfallort mit fremden Hunden war "anderswo" (59 %). Verletzungen mit eigenen oder bekannten Hunden führten insgesamt häufiger zu chirurgischer Wundversorgung in Anästhesie und/oder zogen einen stationären Krankenhausaufenthalt nach sich. Das österreichische Kinderunfall-Forschungszentrum der Organisation "Grosse schützen Kleine" kommt in einer gerade veröffentlichten Studie zu ähnlichen Ergebnissen: 73 % der analysierten Bissverletzungen wurden von einem dem Kind bekannten Hund verursacht, davon handelte es sich in 14 % der Fälle um den eigenen Hund der Familie. Nur in 15 % der Fälle war der Bissverursacher ein gänzlich fremder Hund.
 
Häusliche Unfälle mit eigenen oder bekannten Hunden - also der weitaus überwiegende Teil der Bissverletzungen überhaupt - können durch die Maßnahmen des Landeshundegesetzes nicht beeinflusst werden. Maulkorb- und Leinenzwang greifen nicht in Wohnung, Haus oder Garten des Hundebesitzers. Hier ist eine völlig andersgeartete Prävention vonnöten.

 

Die überwiegende Zahl der Bissverletzungen entsteht durch eigene oder dem Opfer bekannte Hunde, mehr als 60 % der Opfer sind Kinder.[58]
Hier hilft nur Aufklärung von Hundehaltern, Eltern, Kindern und Bürgern.

 

Das Bundesveterinäramt der Schweiz hat eine Fülle von Informationen und Broschüren zur Unfallverhütung vor Hundebissen erarbeitet und stellt diese auf seinen Internetseiten zur Verfügung, so dass wir an dieser Stelle nur kurz darauf verweisen.[59]

Es wäre wünschenswert, dass Kinder bereits in Schule und Kindergarten den richtigen Umgang mit fremden und bekannten Hunden erlernen, und Hundehalter schon vor der Anschaffung eines Hundes ihre Sachkunde nachweisen müssten.

Der Club für Molosser e.V. sieht eine seiner Aufgaben darin, durch die Arbeit seiner Mitglieder und seine Publikationen zu diesem Anliegen beizutragen.[60]
 
Colette Pillonel, Präsidentin der im November 1999 auf Initiative von TierärztInnen der Schweizerischen Tierärztlichen Vereinigung für Verhaltensmedizin STVV gegründeten

Arbeitsgruppe Gefährliche Hunde (AGGH), wies in einer Fernsehsendung[61] völlig zu recht nachdrücklich darauf hin, dass für die Schwere einer Bissverletzung die Größe des Opfers mindestens eine genau so große Rolle spielt wie die Größe des Hundes - denn auch ein Kleinsthund kann ein am Boden krabbelndes Kleinkind schwer oder lebensgefährlich verletzen. In derselben Fernsehsendung wies Ursula Horisberger vom Bundesveterinäramt der Schweiz darauf hin, das der Deutsche Schäferhund in der Schweiz 12 % der Population und 25 % der Beißvorfälle bestreitet, was sie auf die Praxis der Schutzhundeausbildung zurückführte. Diese Hunde fielen stärker auf, weil die Ausbildung aggressionsfördernd sei und die Kontrolle (Gehorsam) regelmäßig von den Haltern vernachlässigt würde.


Die Fokussierung gesetzgeberischer Maßnahmen auf bestimmte Hunderassen hat sich wissenschaftlich, empirisch und pragmatisch als Irrweg erwiesen.

Trotzdem ist eine Prävention und Gefahrenabwehr gegen individuell gefährliche Hunde (und vor allem Hundehalter) möglich und sinnvoll.

 

Die Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr. gefährliche Hunde" des Bundesamtes für Veterinärwesen der Schweiz hat wegweisende Empfehlungen[62] für gesetzgeberische Maßnahmen erarbeitet.

 

Rassebezogene Maßnahmen wurden von der Arbeitsgruppe verworfen, denn "Aggressionsverhalten ist bei Hunden unabhängig von der Rasse, dem Typ und der Kreuzung ein normales Verhalten.":[63]

 

"Es genügt nicht, eine Liste der gefährlichen Hunderassen zu erstellen und diese einzuschränken; dies wäre eine ungerechtfertigte Massnahme zur Vorbeugung von Hundebissen. Wissenschaftlich sind besondere, auf Rassen bezogene Massnahmen nicht begründet. Sie sind im Übrigen auch schwierig zu vollziehen und zu kontrollieren, wie sich dies in Frankreich und Deutschland gezeigt hat. Obschon in England seit 1991 fünf Rassen verboten sind, hat die Zahl der Beissunfälle seither nicht abgenommen (Klaassen et al., 1996).


Wenn die Vorschriften in erster Linie der Beruhigung der Bevölkerung dienen, können rassenspezifische Massnahmen scheinbar gerechtfertigt sein, sie bergen aber auch Gefahren in sich. Die Bevölkerung kann getäuscht werden, weil unrichtigerweise davon ausgegangen werden könnte, dass alle Rassen, die zugelassen sind, nicht aggressiv seien. Fatal wäre es, wenn wegen falschen Verhaltens gegenüber solchen Hunden sich Unfälle ereigneten. Massnahmen, die auf anderen Eigenheiten beruhen (Gewicht, Grösse) sind fachlich begründet und wären wirksamer zur Unfallverhütung. Der Vollzug dürfte schwierig sein.

 

Die Massnahmen gegenüber verhaltensauffälligen Hunden sind wirkungsorientiert, sie müssen näher umschrieben werden. Ihr Vollzug bedingt eine enge Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden, eine Rückverfolgung der angezeigten Beissunfälle, eine Information der direkt betroffenen Personen, der Hundehalter und der Bevölkerung. Erst die Identifikation der Hunde erlaubt eine zuverlässige Rückverfolgung.

 

Die vorbeugenden Massnahmen bei den potentiellen Opfern (Kinder, ältere Personen, andere) dürfen nicht vernachlässigt werden.

 

Wenn in Betracht gezogen wird, dass die Bevölkerung sich bedroht fühlt und radikale Massnahmen gegen bestimmte, teilweise aus anderen Gründen kriminelle Hundehalter und deren Hunde fordert, müssen wirksame und kontrollierbare Vorschriften mit entsprechenden Sanktionen erlassen und angewendet werden. Eine besondere Ausbildung der Ordnungskräfte im Hinblick auf die Erfüllung dieser Aufgabe muss ins Auge gefasst werden.

 

Nur eine ausgewogene Anwendung der Mittel der Vorbeugung, der Repression und der Kontrolle führt zu einer Verminderung der Zahl der Beissunfälle in der Bevölkerung. Zusätzlich erweisen sich epidemiologische und weitere wissenschaftliche Studien als nötig. Abschliessend muss hervorgehoben werden, dass selbst die beste Anwendung des besten Gesetzes nur eine enttäuschende Wirkung haben kann, wenn der Hundehalter sich seiner Aufgabe nicht bewusst sein will und sich nicht verantwortlich fühlt." [64]

 

Die Empfehlungen der Schweizer Arbeitsgruppe verdienen es, hier wortgetreu wieder gegeben zu werden:

 

 

Zur Aufnahme in die Gesetzgebung
der Kantone oder Gemeinden empfohlene Vorschriften
[65]

 

Empfohlene Vorschrift

Bemerkungen

1. Die Hundehalter/-innen müssen ihre

Hunde jederzeit unter Kontrolle haben.

Anlehnung an den Inhalt von Artikel 56 des Obligationenrechts.

2. Die Hundehalter/-innen sind verpflichtet, der Behörde im Verdachtsfall Auskunft über die Herkunft von Hunden zu geben, die sich bei ihnen befinden oder befunden haben.

Ermöglicht, Züchter und Händler zu identifizieren, die gefährliche Hunde liefern und dort Maßnahmen einzuleiten.

3. Die Gemeinden können Hundeverbotszonen und Hundefreiräume sowie Zonen mit Leinenzwang festlegen.

Den Bedürfnissen der Bevölkerung und denen der Hunde gerecht werden. Der Leinenzwang kann indessen aggressionsfördernd wirken.

4. Für die gewerbsmäßige Hundezucht und den gewerbsmäßigen Hundehandel ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich.

Wenn bei Zucht und Handel Fehler auftreten, hat dies einen Multiplikationseffekt. Mit der Bewilligungspflicht haben die Behörden ein verstärktes Mittel der Aufsicht.

5. Die Kantone regeln die Zuständigkeiten und bezeichnen eine Anlaufstelle, welche Hundehaltern/-innen, potentiellen Opfern und Vollzugsorganen zur Verfügung stehen.

Die Anlaufstelle soll in erster Linie Meldungen über verhaltensauffällige Hunde, insbesondere nach Beißunfällen, entgegennehmen und für die weitere Behandlung der Vorfälle nach einem Ablaufschema ("flow-chart") sorgen.

6. Die zuständige Behörde lässt verhaltensauffällige Hunde durch Fachpersonen überprüfen und verfügt je nach Schwere des Falles:

- Auflagen für die Sicherheit, wie Maulkorbzwang;

- eine Umplatzierung des Hundes;

- eine Einweisung zur Beobachtung, gegebenenfalls zur Verhaltenstherapie;

- eine Verpflichtung zu einem Kursbesuch;

- dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird;

- ein Halteverbot von Hunden, wenn die Person unfähig ist, für die Sicherheit zu sorgen;

- Maßnahmen beim Hundehändler oder beim Züchter;

- die Tötung des Hundes.

Für die Prüfung verhaltensauffälliger Hunde ist ein besonderes Fachwissen erforderlich.

Die bereits nach dem allgemeinen Polizeiartikel möglichen Maßnahmen werden präzisiert. Sie müssen nach Prüfung des Einzelfalles den Umständen entsprechend verfügt werden.

Ein Halteverbot ist namentlich angezeigt, wenn eine Person wiederholt aggressive Hunde gehalten hat oder sie Hunde regelmäßig streunen lässt.

Vorgeschriebene Kurse müssen amtlich anerkannt sein.

Die Kosten gehen zu Lasten der Hundehalter/-innen.

 

7. Strafnormen bezogen auf die vom Kanton festgelegten Normen festlegen.

Präzisierung der allgemeinen Polizeinormen im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit.

 

 

Allgemeine Empfehlungen zu Handeln der kantonalen Behörden[66]


 

8. Pflicht der Hundehalter/-innen zum

Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Verhindert zwar keine Beißunfälle, trägt

aber zur finanziellen Schadenminderung bei. Bonus-/Malussystem kann prophylaktische Wirkung haben.

9. Meldepflicht für Beißunfälle.

Dem Arztgeheimnis ist Rechnung zu tragen. Es wird empfohlen, die Beißunfälle für die Spitalstatistiken mit einem besonderen Code zu versehen.

10. Tierheime sollen verpflichtet werden, das Verhalten der Hunde zu beobachten und den potentiellen Käufern mitzuteilen. Die

Beobachtungen, die Herkunft der Hunde und

ihre Käufer sind nach einheitlichem Schema

aufzuzeichnen.

Hunde aus Tierheimen können problematisch sein, da ihre Vorgeschichte häufig nicht bekannt ist.

11. Hundetaxe

a. teilweise zweckgebunden einsetzen

(Information, Ausbildung finanzieren);

b. ermäßigen, wenn Kursbesuche

nachgewiesen werden.

Reglementierung bleibt den Gemeinden überlassen.

 

12. Förderung des Besuchs von Welpenschulen und von Kursen über Hundeerziehung.

Vermeiden von Erziehungsfehlern,

Früherkennung von Aggressionsverhalten.

Bedingt Qualitätskontrolle der Kurse.

13. Information der Zielgruppen und allgemein der Bevölkerung über

- Zeichen der Aggression beim Hund;

- Verhalten bei Aggression;

- Vorbeugen von Aggression.

Dazu ist Koordination mit den Organisationen der Kynologie und des Tierschutzes sowie mit den Bundesstellen erforderlich.

Personen, die ausgesprochen Angst vor Hunden haben, ist Hilfe ebenfalls zu vermitteln.

14. Förderung der einheitlichen, tiergerechten Ausbildung für sportlich geführte Schutzhunde.

Abgrenzung zu den Diensthunden von Polizei, Grenzwacht, Armee

 

Es bleibt dem lediglich hinzuzufügen, dass die Einführung einer Haftpflichtversicherungspflicht grundsätzlich sinnvoll ist, diese muss jedoch rechtssicher gestaltet werden, indem die Assekuranzen verpflichtet werden, § 5 Abs. 5 LHundG NRW genügende Versicherungsverträge mit entsprechenden Versicherungssummen auch anzubieten, was leider nicht durchgängig der Fall ist. Ferner gehört dem Grunde nach zu einer Versicherungspflicht spiegelbildlich ein Kontrahierungszwang für Versicherungsgesellschaften, was allerdings schon aus dem einfachen Grund nicht darstellbar sein dürfte, dass eine Versicherung mit Sitz in München durch ein nordrhein-westfälisches Landesgesetz nicht wirksam in die Pflicht genommen werden kann.  

 


IV. Vorbildliche Gesetzgebung in Niedersachsen

 

Wir zitieren dazu in voller Länge Prof. Dr. Hansjoachim Hackbarth , Leiter des Tierschutzzentrums der Tierärztlichen Hochschule Hannover:

 

"Wir hatten hier in Niedersachsen ja einen Regierungswechsel. Unter der SPD wurde die Gefahrtierverordnung gemacht.

Die Verwaltungsgerichte haben dann festgestellt, dass diese nicht rechtens war, weil es keine demokratische Beteiligung der entsprechenden Gremien gab. Das musste geändert werden.

Also wurde von der SPD ein Gesetz gemacht. Das beinhaltete am Anfang noch Rasselisten, obwohl es eine Anhörung gegeben hat, in der 20 Experten vorgetragen haben. Von diesen 20 Experten haben sich 19 gegen Rasselisten ausgesprochen. Trotzdem hat die SPD wider besseres Wissen - ich kann ja nicht dem einen folgen, wenn 19 Experten anders sprechen - dann die Rasselisten ins Gesetz aufgenommen." [67]

 

Parallelen zum bisherigen Geschehen in Nordrhein-Westfalen sind hier unschwer und überdeutlich erkennbar.

 

"Nach dem Regierungswechsel hat die CDU-Regierung das geändert, ist dann also dem Votum der Experten gefolgt, hat die Rasselisten herausgenommen und, der allgemeinen Auffassung folgend, den "gefährlichen Hund" definiert.

Es gibt in diesem Gesetz nun die Definition "gefährlicher Hund". Ein gefährlicher Hund ist nicht der Hund, der gebissen haben muss, sondern ein Hund, von dem sich irgendein Bürger bedroht fühlt - egal, in welcher Form. Wenn der Bürger sagt, dass ihm der Hund komisch gekommen ist, ihn angeknurrt hat oder sonst irgendetwas. Dann kann er zum Veterinäramt gehen, diesen Hund zur Anzeige bringen, und das Veterinäramt überprüft dann, ob sie diesen Hund als gefährlich einstufen oder ob es sich z.B. nur um einen Nachbarschaftsstreit handelt.

In dem Moment, wo das Veterinäramt der Meinung ist, dass da etwas dran sein könnte, bekommt der Hund die Auflage Maulkorb und Leinenzwang und Durchführung des Wesenstests. Mit dem Wesenstest kann er sich dann von Maulkorb und Leinenzwang wieder befreien - plus Sachkundenachweis des Besitzers." [68]

 

Das hier geschilderte Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)[69] sollte von Nordrhein-Westfalen schnellstens und unverändert übernommen werden.



IV. Schlussbemerkung

 


Dass eine rechtskonforme, rechtssichere, wissenschaftlich fundierte, sinnvolle und konstruktive Änderung des Landeshundegesetzes NRW die Entfernung der Rasselisten voraussetzt, dürfte anhand dieser Ausführungen unschwer zu erkennen sein.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Karl-Heinz Pawlik
1. Vorsitzender

Club für Molosser e.V.

 


 

[2] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. März 2004, Az.: 1 BvR 1778/01

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/text/rs20040316_1bvr177801.html

[4] Übersicht und Zugang zu den  Statistiken aller Bundesländer:

http://www.club-fuer-molosser.net/cfm/club/aktuell/hvo/statistiken_Hundebisse.html

[7] Deutscher Städtetag, Der Stadthund, Reihe A, DST-Beiträge zur Kommunalpolitik, Heft 24, 1997, S. 57

http://www.hundegesetze.de/down/auszug_stadthund.pdf

[8] Struwe, R.; Häuser, R.: Negative Erlebnisse mit Hunden und Angst vor Hunden. Deutsches Tierärzteblatt, 53 (2), 2005, 132-134 ,  Tierärzteblatt 2/2005

http://www.ltv-nrw.de/tieraerzteblatt2_2005.PDF

[10] Deutscher Städtetag, Der Stadthund, Reihe A, DST-Beiträge zur Kommunalpolitik, Heft 24, 1997, S. 56

http://www.hundegesetze.de/down/auszug_stadthund.pdf

[11] Populationsdaten aller betrachteten Rassen  für Berlin und Brandenburg nach: Freie Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz und

 Tierverhalten: Auffällig gewordene Hunde in Berlin und Brandenburg - ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in der Hundepopulation, Rainer Struwe und Franziska Kuhne, 2005

[12] Freie Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz und Tierverhalten: Auffällig gewordene Hunde in Berlin und Brandenburg - ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in der Hundepopulation, Rainer Struwe und Franziska Kuhne, 2005

[13] (*) Gesamtpopulation 2003 = 273.227 + Gesamtpopulation 2004 = 311.905. Bissverletzungen durch große Hunde aller Rassen bei Menschen 2003 = 550

 Bissverletzungen bei Menschen durch große Hunde aller Rassen 2004 = 770 geteilt durch 2 = 660 durchschnittliche Bissverletzungen bei Menschen durch große Hunde aller

 Rassen. Risikoindex: durchschnittlicher Anteil an den durch Hunde großer Rassen verursachten Bissverletzungen ./. durchschnittlicher Populationsanteil.

[14] Übersicht und Zugang zu den amtlichen Statistiken und Auskünften der Ministerien aller Bundesländer:

http://www.club-fuer-molosser.net/cfm/club/aktuell/hvo/statistiken_Hundebisse.html

[15] Petition Nr. 03261/16 an den Hessischen Landtag vom 27.06.2005

http://www.hundegesetze.de/down/PetitionHessen2005.pdf

[16] Publikations-Übersichtsseite des Bundesveterinäramtes der Schweiz zum Thema:

http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/00958/index.html?lang=de

Medizinisch versorgte Hundebissverletzungen in der Schweiz. Opfer- Hunde -Unfallsituationen, Dissertation Ursula Horisberger, Universität Bern, 2002

http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/00958/index.html?lang=de&download=02540_de.pdf

[17] Unfall-Studie des Kinderunfall-Forschungszentrums der Grazer Universitätsklinik für Kinderchirurgie, Mai 2005

http://www.grosse-schuetzen-kleine.at/content/document.asp?sessID=3827967&ref=2&did=539&cid=435&pd=12;126

[18] Schweizer Bundesamt für Veterinärwesen, Medienmitteilung 29. August 2002

http://www.hundegesetze.de/cgi-bin/goto.pl?page=news/info/049info.html

[20] Prof. Dr. Hansjoachim Hackbarth, Leiter des Tierschutzzentrums der Tierärztlichen Hochschule Hannover, 14. April 2005

http://www.hundegesetze.de/cgi-bin/goto.pl?page=thnews/162Olpe14042005.html

[21] "Kampfhunde" Geschichte, Einsatz, Haltungsprobleme von "Bull-Rassen", Andrea Steinfeldt, Dissertation Tierärztliche Hochschule Hannover 2002

http://elib.tiho-hannover.de/dissertations/steinfeldta_2002.pdf

[22] Zitiert aus der Prüfungsordnung VPG von VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen e.V.) und SV (Schäferhund Verein e.V.), dort zu finden unter der Überschrift "Kampfhandlungen":
http://www.dobermann-brandenburg.de/schh1.htm

[23]Federation Cynologique International: F.C.I -Standard-Nr. 166/23.03.1991/D Fassung 1997

http://hexensturm.ch/DSHunde/Standart/DSStandart.htm

[24] Ausbildungs- und Zulassungsinformationen des Vereins für deutsche Schäferhunde e.V.

http://www.schaeferhunde.de/03_einsteiger/einst_09.htm

[25] Bayerischer Landesverband für Hundesport

http://www.blv-hundesport.de/BLV - Mitteilung-Dateien/Lehrgänge-Seminare/SD-Seminar in Gerolzhofen.htm

[26] Argumentarium der Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr. gefährliche Hunde" des Bundesamtes für Veterinärwesen,  2000

http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/00958/index.html?lang=de&download=02268_de.doc

[27] Arbeitskreis der Innenministerkonferenz der Deutschen Bundesländer (AK-1): Bericht der länderoffenen

Arbeitsgruppe der Konferenz der Innenminister und - senatoren über die Vorschläge zur Verbesserung des

Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden", Mai 2000, bei der IMK erhältlich

[28] Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) RdErl. des Ministeriums für

Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-7 - 78.01.52 - vom 02.05.2003

http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/verbraucherschutz/hundegesetz/vorschriften.htm

[29] Siehe die Aussagen der einzelnen Rasseportraits, verlinkt zu finden über:

http://www.club-fuer-molosser.net/cfm/ag2.html

 (*) Gesamtpopulation 2003 = 273.227 + Gesamtpopulation 2004 = 311.905 geteilt durch 2 = 292.566 durchschnittliche Population. Bissverletzungen durch große Hunde aller Rassen bei Menschen 2003 = 550 + Bissverletzungen bei Menschen durch große Hunde aller Rassen 2004 = 770 geteilt durch 2 = 660 durchschnittliche Bissverletzungen bei Menschen durch große Hunde aller Rassen.

[31] FCI - Standard Nr. 11  / 02.02.1998 /  D  

http://www.fci.be/uploaded_files/011d98_de.doc

[32] FCI - Standard Nr. 76   /  20. 01. 1998 /  D

 http://www.fci.be/uploaded_files/076d98_de.doc

[33] Prof. Dr. Hansjoachim Hackbarth im Interview, Der Gebrauchshund, 2/2005

http://www.hundegesetze.de/cgi-bin/goto.pl?page=news/info/075info.html und Anlage

[35] Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im innerartlichen

Kontakt des Wesenstestes nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung

vom 05.07.2000, Andrea Böttjer, Dissertation TiHo Hannover, 2003

http://elib.tiho-hannover.de/dissertations/boettjera_ws03.html

[36] Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Tina Johann, Dissertation Tierärztliche Hochschule Hannover 2004

http://elib.tiho-hannover.de/dissertations/johannt_ws04.html

[37] Untersuchung einer Bullterrier-Zuchtlinie auf Hypertrophie des Aggressionsverhaltens,  Jennifer Hirschfeld, Dissertation Tierärztliche Hochschule Hannover , 2005

http://elib.tiho-hannover.de/dissertations/hirschfeldj_ss05.html

[38] Auskunft des Deutschen Städtetages zum Staffordshire Bullterrier vom 14. Januar 1999:

http://www.hundegesetze.de/down/dstg1999.pdf

[39] Schreiben des Deutschen Städtetages vom 08. Februar 2005, ebendort anzufordern.

[40] Deutscher Städtetag, Der Stadthund, Reihe A, DST-Beiträge zur Kommunalpolitik, Heft 24, 1997, S. 48

http://www.hundegesetze.de/down/auszug_stadthund.pdf

[41] Übersicht und Zugang zu den  Statistiken aller Bundesländer:

http://www.club-fuer-molosser.net/cfm/club/aktuell/hvo/statistiken_Hundebisse.html

[42] Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge), Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastin Español, Mastin de los Pirineos, Tosa Inu

[44] Freie Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz und Tierverhalten: Auffällig gewordene Hunde in Berlin und Brandenburg - ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in der Hundepopulation, Rainer Struwe und Franziska Kuhne, 2005

http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/Publikationen/Studie_Beissvorfaelle_Nuertingen_2005.pdf

[45] Anteil der Rasse an der Gesamtpopulation x Anteil gefährlicher Hunde an der Rasse

[46] Deutscher Schäferhund und Kreuzungen, Rottweiler (ohne Kreuzungen) und Dobermann (ohne Kreuzungen)

[47] soweit erfasst, hier: Münsterländer und Deutsch Drahthaar

[48] Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge), Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastin Español, Mastin de los Pirineos, Tosa Inu

[49] Anteil der Rasse an der Gesamtpopulation x Anteil gefährlicher Hunde an der Rasse

[50] Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier

[51] Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge), Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastin Español, Mastin de los Pirineos, Tosa Inu

[52] Statistik tödlicher Unfälle mit Hunden von 1968 bis 2005, Werner G. Preugschat

http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/fakten/beissstatistik_kpl_46.htm

[54] Freie Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz und Tierverhalten: Auffällig gewordene Hunde in Berlin und Brandenburg - ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in der Hundepopulation, Rainer Struwe und Franziska Kuhne, 2005

http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/Publikationen/Studie_Beissvorfaelle_Nuertingen_2005.pdf

[55] Auskunft des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2005
http://www.club-fuer-molosser.net/cfm/club/aktuell/hvo/Auskunft_Mecklenburg_120705.pdf

[56] Publikations-Übersichtsseite des Bundesveterinäramtes der Schweiz zum Thema:
http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/00958/index.html?lang=de

[57] Unfall-Studie des Kinderunfall-Forschungszentrums der Grazer Universitätsklinik für Kinderchirurgie, Mai 2005
http://www.grosse-schuetzen-kleine.at/content/document.asp?sessID=3827967&ref=2&did=539&cid=435&pd=12;126

[58] Publikations-Übersichtsseite des Bundesveterinäramtes der Schweiz zum Thema:
http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/00958/index.html?lang=de

Unfall-Studie des Kinderunfall-Forschungszentrums der Grazer Universitätsklinik für Kinderchirurgie, Mai 2005
http://www.grosse-schuetzen-kleine.at/content/document.asp?sessID=3827967&ref=2&did=539&cid=435&pd=12;126

[59] Bundesveterinäramt der Schweiz, Publikationen zur Verhütung von Beißunfällen
http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/00870/index.html?lang=de

[60] Club für Molosser e.V., Informationen für Eltern, Kinder, Hundehalter
http://www.club-fuer-molosser.net/cfm/kids/inhalt.html

[61] Stern -TV, Oktober 2004

[62] Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr. Gefährlicher Hunde" des Bundsamtes für Veterinärwesen der Schweiz, 2000
http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/00958/index.html?lang=de&download=02383_de.pdf

[63] Argumentarium der Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr. gefährliche Hunde" des Bundesamtes für Veterinärwesen der Schweiz, 2000
http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/00958/index.html?lang=de&download=02268_de.doc

[64] Argumentarium der Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr. gefährliche Hunde" des Bundesamtes für Veterinärwesen der Schweiz, 2000
http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/00958/index.html?lang=de&download=02268_de.doc

[65] Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr. Gefährlicher Hunde" des Bundsamtes für Veterinärwesen der Schweiz, 2000
http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/00958/index.html?lang=de&download=02383_de.pdf

[66] Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr. Gefährlicher Hunde" des Bundsamtes für Veterinärwesen der Schweiz, 2000
http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/00958/index.html?lang=de&download=02383_de.pdf

[67] Prof. Dr. Hansjoachim Hackbarth im Interview, Der Gebrauchshund, 2/2005
http://www.hundegesetze.de/cgi-bin/goto.pl?page=news/info/075info.html und als Anlage

[68] Prof. Dr. Hansjoachim Hackbarth im Interview, Der Gebrauchshund, 2/2005
http://www.hundegesetze.de/cgi-bin/goto.pl?page=news/info/075info.html und Anlage

[69] Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) Vom 12.Dezember 2002 (Nds.GVBl. Nr.1/2003 S.2), geändert am 30.10.2003 (Nds.GVBl. Nr.25/2003 S.367) - VORIS 21011 -
http://www.recht-niedersachsen.de/21011/nhundg.htm

 

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