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Antrag
auf Änderung des Landeshundegesetzes LHundG NRW
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Club für Molosser e.V.
Karl – Heinz Pawlik, 1. Vorsitzender, Tel. & Fax: 0203 / 55 83 60, Mobil: 0171 / 620 91 12 Mail: vorstand@club-fuer-molosser.net Internet : http://www.club-fuer-molosser.net
K.- H. Pawlik, Gottliebstr. 81, 47166 Duisburg
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
15. September 2005
Sehr
geehrter Herr Uhlenberg,
I.
Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den
Gesetzgeber
Statistisches Material aus acht Bundesländern und eine Vielzahl von inzwischen erschienen wissenschaftlichen Arbeiten insbesondere aus Deutschland, aber auch aus der Schweiz und Österreich widerlegen klar und eindeutig die den Rasselisten zugrunde liegenden Annahmen.
Die
Wahrscheinlichkeit, dass ein Mensch in
Nordrhein-Westfalen durch einen Deutschen Schäferhund
verletzt wird, ist 31Mal höher als bei einem Hund des
Pitbull-Typus, 57 Mal höher als bei einem Hund der Rasse
Bullterrier und 90 Mal höher als bei einem Hund der vom
Club vertretenen acht Molosserrassen. II. 2 Die Rasselisten des Landeshundegesetzes sind ersatzlos aufzuheben
Die
Rasseliste unter § 3 Abs. 2 LHundG ist aufzuheben: Bezogen
auf ihre Population verursachen Staffordshire
Bullterrier und Bullterrier in Nordrhein-Westfalen
deutlich weniger Bissverletzungen als Hunde der Rassen
Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Dobermann.
Bezogen auf ihre Population verursachen Hunde der vom Club für Molosser vertretenen Rassen in Nordrhein-Westfalen nicht nur bei weitem weniger Bissverletzungen als Hunde der Rassen deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Dobermann. Sie liegen diesbezüglich auch nicht höher als andere vom Landeshundegesetz nicht erfasste Rassen wie zum Beispiel dem Deutsch Drahthaar. Die
Fehlfokussierung auf "gefühlte" statt tatsächliche
Gefahren, die mit Rasselisten untrennbar verbunden ist,
verhindert jegliche Erkennung und Identifizierung
tatsächlicher konkreter Gefahrenquellen und
verunmöglicht ein frühzeitiges präventives Eingreifen.
III.
Rasselisten verhindern keine Bissverletzungen
IV.
Vorbildliche Gesetzgebung in Niedersachsen
Mit freundlichen Grüßen
Karl-Heinz Pawlik Club für Molosser e.V.
I. Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber
"Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist.
Sollte sich bei der
Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von
Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser
Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer
Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig
auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die
angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung
nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr
aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu
erstrecken."
Das
Bundesverfassungsgericht erlegt dem Gesetzgeber eine
jederzeitige Überprüfungspflicht auf.
eine Auswertung (jeweils in Form einer Übersicht) vorgenommen, die nicht dem o.a. höchstrichterlichen Urteilsspruch entspricht. Denn
gefordert wird seitens des Bundesverfassungsgerichts ein
Vergleich einzelner Rassen, nicht der Vergleich
willkürlich gewählter Kategorien. Statistiken anderer
Bundesländer weisen diesen methodischen Fehler
überwiegend nicht auf, sondern erfassen jeden einzelnen
auffälligen Hund mit seiner jeweiligen Rasse.[4]
In der Statistik 2004 für NRW wurden 150.410 sogenannte "kleine Hunde" der Gesamtpopulation zugeschlagen, obwohl für diese Hunde, die nicht unter § 11 Abs. 1 LHundG fallen, keine Registrierungspflicht in Nordrhein-Westfalen besteht. Das MUNLV gibt an[5], dass diese Daten auf freiwilligen Auskünften einzelner Kommunen beruhen und daraus keine Rückschlüsse auf die Gesamtpopulation gezogen werden können. Wir haben diese "kleinen Hunde" deshalb nicht in der Gesamtpopulation bei unseren Auswertungen berücksichtigt.
Undefinierte Daten:
Bzgl. ihrer
Rassezugehörigkeit undefinierte Hunde stellen den
größten Anteil der in den nordrhein-westfälischen
Statistiken erfassten Daten:
Das
MUNLV gibt an, dass es sich bei den unter "Sonstigen"
subsumierten Hunderassen um solche handele, bei denen es
"aufgrund ihrer geringen Verbreitung oder ihres
angenommenen geringen Gefährdungspotentials aus
Gefahrenabwehrsicht keine besondere Hervorhebung in der
Statistik für erforderlich gehalten wurde."[6] Aufgrund
der geringen Verbreitung der von uns vertretenen
Molosserrassen ist uns dann umso unverständlicher, warum
diese überhaupt im Landeshundegesetz aufgeführt werden.
Wir
dürfen an dieser Stelle die Frage aufwerfen, aufgrund
welcher Logik, Empirie oder wissenschaftlicher
Erkenntnisse die beiden ebenfalls vom Club für Molosser
vertretenen Rassen Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge) und
Mastin de los Pirineos, welche in der
Landeshundeverordnung NRW noch erfasst waren, auf den
Listen des Landeshundegesetzes nicht mehr vorkommen, und
auch nicht in den Berichtsbögen über "Sonstige Hunde"
explizit erfasst werden?
II. Die den Rasselisten zugrundeliegende Annahmen haben sich als falsch erwiesen
Ausgangspunkt der Listung von Hunderassen im
Landeshundegesetz war die Annahme, dass die gelisteten
Rassen zuchtbedingt oder aufgrund von rassespezifischen
Merkmalen ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen.
Das bedeutet, dass selbst Opfer von Schäferhunden eine "gefühlte Gefährlichkeit" völlig anderer Hunderassen verinnerlicht haben, was zum Teil auf Medieneinflüsse zurück zu führen ist.[8]
Erkennbar erlagen der Fehlfokussierung "gefühlter Gefährlichkeit", vom Bundesverwaltungsgericht auch als "Besorgnispotential"[9] bezeichnet
in Abgrenzung zu tatsächlichen konkreten oder abstrakten
Gefahren, auch die Gesetzgeber.
Letztlich verhindert diese Fehlfokussierung auf
"gefühlte" statt tatsächliche Gefahren, die mit
Rasselisten untrennbar verbunden ist, jegliche Erkennung
und Identifizierung tatsächlicher konkreter
Gefahrenquellen und verunmöglicht ein frühzeitiges
präventives Eingreifen. Bereits der Deutsche Städtetag wies in seiner Studie "Der Stadthund" 1997 daraufhin, dass der - schon damals ausreichende - gesetzliche Handlungsrahmen durch die Ordnungsbehörden verstärkt ausgeschöpft werden müsse.[10]
Dieses
Vollzugsdefizit wird durch die oben angeführte
Fehlfokussierung seit fünf Jahren noch vergrößert und
immer weiter auf den Irrweg einer Rassenbeobachtung
gelenkt. Überdies bindet diese Fehlfokussierung die
ohnehin knappen Vollzugsressourcen und schränkt
einen Vollzug tatsächlich notwendiger
Gefahrabwehrmaßnahmen (bei individuell tatsächlich
gefährlichen Hunden und Hundehaltern) ein.
II. 1 Deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen sind
bezogen auf ihre Populationsanteil um ein Vielfaches
auffälliger als alle im Landeshundegesetz erfassten
Rassen Es sei
angemerkt, dass die bisher - auch vom Arbeitskreis der
Innenministerkonferenz (AK-1) herangezogene -
Welpenstatistik des VDH Schleswig Holstein kein
geeigneter Maßstab für Populationsberechnungen ist.
Dieses Material zugrunde zu legen wäre gleichbedeutend
damit, die Einwohnerzahl und -struktur der
Bundesrepublik Deutschland den Geburtenzahlen eines
Jahrgangs gleich zu setzen.
Anteil der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und
Dobermann an der Gesamthundepopulation
Die drei deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann, deren Zucht und Verwendung zumeist auf der Schutzhundeausbildung (heute VPG) fußt, stellen auch ohne ihre zum Teil in der nordrhein-westfälischen Statistik nicht erfassten Kreuzungen in den Jahren 2003 und 2004 durchschnittlich 24 % der Population großer Hunde und rund 41,4 % der Bissverletzungen bei Menschen:
Anteil der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und
Dobermann an Beißvorfällen in den jeweiligen
Bundesländern:
Auffälligkeitsindices (AI) geben die auf ihre Population bezogene Beteiligung einer Rasse an Bissverletzungen wieder; unterproportionale Werte (unter 1,00) oder überproportionale Werte (über 1,00) zeigen, ob und inwieweit die Beteiligung der betreffenden Hunderasse an Bissverletzungen ihren Populationsanteil übersteigt. Bei allen drei genannten
deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen treten
überproportional zu ihrem Populationsanteil Schäden an
Menschen auf, die Auffälligkeitsindices betragen für
Deutsche Schäferhunde und ihre Kreuzungen 1,98;
für Rottweiler und deren Kreuzungen 2,58 und für
die Rasse Dobermann und Kreuzungen 2,35.
"Gewisse Hunde beißen eher
als andere Eine
weitere Listung anderer Hunderassen, deren
populationsbezogener Anteil an Bissvorfällen unter dem
dieser beiden Hunderassen und ihrer Kreuzungen liegt,
setzt damit gemäß dem Urteilsspruch des
Bundesverfassungsgerichts eine Listung der Hunderassen
Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann voraus.
Das
Tierschutzzentrum der Tierärztlichen Hochschule
Hannover, welches in den vergangenen fünf Jahren über
1000 Wesenstests an Hunden durchführte, stellte im April
2005 fest, dass man aggressives Verhalten nicht an der
Rasse festmachen könne. Hunde seien jedoch überwiegend
in Situationen durchgefallen, in denen sie bedroht
wurden. Die durchgefallenen Hunde seien "zudem auffällig
oft als Schutzhunde eingesetzt worden, oft auch mit
entsprechender Prüfung."[20]
"Für einige als
"Gebrauchshunde" bezeichnete Rassen (Deutscher
Schäferhund, etc.) bilden Schutzhundprüfungen oftmals
eine züchterische Selektionsgrundlage. In Verbindung mit
gezieltem Training auf Schärfe am Mann können einige
Formen der Schutzhundausbildung zum Abbau der
Beißhemmung führen.
"Der HF setzt sofort seinen
Hund auf RA mit Hörzeichen "Voran" ein und bleibt
stehen. Zitat aus dem FCI-Zuchtstandard des Deutschen Schäferhundes:
"Wesen: Der Deutsche
Schäferhund muss vom Wesensbild her ausgeglichen,
nervenfest, selbstsicher, absolut unbefangen und (außerhalb
einer Reizlage) gutartig sein, dazu aufmerksam und
führig. Er muss Mut, Kampftrieb und Härte besitzen, um
als Begleit-, Wach-, Schutz-, Dienst- und Hütehund
geeignet zu sein."[23] Zwar
soll vor der Ablegung der VPG- (Schutzhunde-) Prüfung
eine vorgeschriebene abgeschlossene
Begleithundeausbildung Gehorsam und Führbarkeit des
Hundes sichern. Bereits aus den dafür vorgeschriebenen
Mindestzulassungsaltern (15 Monate für die
Begleithundeprüfung, 18 Monate für die VPG/Schutzhundeprüfung)
geht jedoch hervor, dass in der Praxis beide
Ausbildungen gleichzeitig nebeneinander betrieben
werden.[24]
"4. Besondere
Vorschriften für Schutzhunde
"4. Ausbildung und Abrichtung
Für Hunde werden
grundsätzlich die verschiedensten Ausbildungsformen
angeboten. a. Regelungsmöglichkeiten · allgemeines Aggressionsausbildungsverbot Vor dem
Hintergrund des eigenständigen Regelungsgehaltes sollten
Ausbildungen, die gezielt auf Schärfe des Hundes
ausgerichtet sind oder in einer Art und Weise Hunde
ausbilden, die eine gesteigerte Aggressivität zum Ziel
haben - unabhängig von den Regelungen im
Tierschutzgesetz - generell auch in einer
Gefahrenabwehrverordnung für alle Hunde - unabhängig von
ihrer Rassezugehörigkeit - verboten werden."[27] Während
der Arbeitskreis der Innenministerkonferenz der
Deutschen Bundesländer die sogenannte
Schutzhundeausbildung ausdrücklich in allen Varianten
als Aggressionsausbildung betrachtet, stellte der
Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen selbst die häufigste
und verbreitetste Ausbildungsvariante frei: "Die
Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum
Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst-
oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei
der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird
lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine
bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade
in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft. Dieser
Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem
Fall die sog. Begleithundeausbildung vorausgehen, in der
der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters
umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig
zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße
Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder
erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht
unter § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2."
[28] Wir können den wissenschaftlichen Diskussionsgang hier nur schildern, ohne ihn zu bewerten, da dem Club für Molosser e.V. keine praktischen Erfahrungen mit der Schutzhundeausbildung vorliegen. Die von uns vertretenen Molosserrassen werden als Fami |