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Neues vom
Bundesverfassungsgericht --
Stand 09. April 2004:
6 von 10 sind abgelehnt.
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1682/01 vom
22.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 5),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040322_1bvr168201.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle
Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR
1682/01 - |
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In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
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-
Bevollmächtigter: |
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Janes,
Konrad-Kurzbold-Straße 9, 65549 Limburg/Lahn - |
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gegen a) |
das Urteil des
Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 4.
Juli 2001 - VGH B 12/00 -, |
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b) |
die
Gefahrenabwehrverordnung -
Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz
vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247) |
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hat die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde |
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gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 22. März 2004
einstimmig beschlossen: |
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Die
Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen. |
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich der
Beschwerdeführer, Halter eines Hundes, der von den
Rassen Pit Bull Terrier und Bullterrier abstammt,
gegen Vorschriften der rheinland-pfälzischen
Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom
30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV)
und gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs
Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2001 (NVwZ 2001, S.
1273) wendet, kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte
aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt.
Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 f.>). |
1 |
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Die Rügen der Verfassungswidrigkeit
von § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2
GefAbwV sind unzulässig. Dem Beschwerdevorbringen
ist nichts dafür zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Hund Hundezucht betreibt
oder die anderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
GefAbwV erfüllt. Soweit sich der Beschwerdeführer
gegen § 2 Abs. 2 GefAbwV wendet, ist er durch diese
Regelung nicht unmittelbar betroffen, weil die
Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung eines
gefährlichen Hundes nach dieser Vorschrift eine
Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde voraussetzt,
gegen die der Betroffene Verwaltungsrechtsschutz in
Anspruch nehmen kann. |
2 |
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Inwieweit die weiteren Rügen aus den
in der Stellungnahme der Landesregierung
Rheinland-Pfalz genannten Gründen unzulässig sind,
kann offen bleiben. Denn die Rügen sind jedenfalls
unbegründet. Die Kennzeichnungs- und
Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Gef-AbwV sind ebenso wie
die Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 und die
Anleinpflicht nach § 5 Abs. 2, jeweils in Verbindung
mit § 1 Abs. 2, GefAbwV sowohl mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Im Einzelnen folgt
dies aus den Gründen in dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR
1778/01 - zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde vom 12. April 2001 (BGBl
I S. 530) und in dem
Beschluss der Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02
-, der ebenfalls zu der Gefahrenabwehrverordnung -
Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz
ergangen ist. Was dort in Bezug auf das
bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für
gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden
Art und im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt
worden ist, nach § 2 Abs. 2 GefAbwV die
Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt
gleichermaßen für die Verordnungsregelungen, gegen
die sich der Beschwerdeführer mit den von ihm
erhobenen Rügen wendet. Auch für die Annahme eines
Verstoßes des angegriffenen
landesverfassungsgerichtlichen Urteils gegen die
genannten Grundrechte des Grundgesetzes ist unter
diesen Umständen kein Raum. |
3 |
|
Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. |
4 |
|
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). |
5 |
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1498/00 vom
29.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 6),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040329_1bvr149800.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle
Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR
1498/00 - |
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In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
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1. |
der Frau B..., |
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2. |
des Herrn R..., |
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gegen
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§ 3, § 4 Abs. 1,
§ 5 a, § 8 Abs. 2 der
Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin
(HundeVO Bln) und Abschnitt III
Tarifstellen 38047 und 38048 der Anlage zur
Berliner Verordnung über die Erhebung von
Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen (GesSozGebO) |
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|
|
hat die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl
I S. 1473) am 29. März 2004
einstimmig beschlossen: |
|
|
Die
Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen. |
|
|
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich die
Beschwerdeführer gegen Vorschriften der Verordnung
über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln)
und der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im
Gesundheits- und Sozialwesen, jeweils in der Fassung
der Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S. 365),
wenden, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als
verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Denn
die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 f.>). |
1 |
|
Die Rüge der Verfassungswidrigkeit
der Tarifstellen 38047 und 38048 in Abschnitt III
der Anlage zu der genannten Gebührenverordnung ist
unzulässig. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich
insoweit nicht die Möglichkeit entnehmen, dass die
angegriffenen Regelungen gegen Grundrechte der
Beschwerdeführer verstoßen. Insbesondere ist nicht
hinreichend dargelegt, dass diese Regelungen die
Grenzen überschreiten, die bei der Festsetzung von
Gebühren im Hinblick auf den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten
sind (vgl.
BVerfGE 50, 217 <227>). |
2 |
|
Die weiteren Rügen, bei deren Prüfung
im Hinblick auf die Eintragung in dem von den
Beschwerdeführern vorgelegten Hundeimpfpass davon
auszugehen ist, dass es sich bei ihrem Hund um einen
Pitbull-Terrier handelt, sind jedenfalls
unbegründet. Die Pflichten, die nach § 4 Abs. 1 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 HundeVO Bln für das
Führen eines solchen Hundes gelten, die
Halterpflichten nach § 5 a in Verbindung mit § 3
Abs. 1 Nr. 1 HundeVO Bln und das Zuchtverbot nach
§ 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1
HundeVO Bln sind sowohl mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit
der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und der
allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG
vereinbar. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen
in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.
März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zu dem Gesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl
I S. 530) und in dem
Beschluss der Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02
- zu der rheinland-pfälzischen
Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom
30. Juni 2000 (GVBl S. 247). Was dort in Bezug auf
das bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot
für gefährliche Hunde der auch hier in Rede
stehenden Art und im Hinblick auf die Möglichkeit
ausgeführt worden ist, die Unfruchtbarmachung
solcher Hunde anzuordnen, gilt gleichermaßen für die
Verordnungsregelungen, gegen die sich die
Beschwerdeführer mit den von ihnen erhobenen Rügen
wenden. Auch bei diesen Regelungen handelt es sich
um angemessene und den Betroffenen zumutbare
Beschränkungen, die der Verordnungsgeber zum Schutz
des menschlichen Lebens und der menschlichen
Gesundheit vor Hunden der vorliegenden Art anordnen
durfte. |
3 |
|
Wie der Bundesgesetzgeber im Blick
auf das genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot
(vgl. dazu näher das erwähnte Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004, Umdruck
S. 44 und 48 f.) ist allerdings auch der Berliner
Verordnungsgeber mit Bezug auf die angegriffenen
Regelungen gehalten, die weitere Entwicklung
hinsichtlich des Beißverhaltens von Hunden zu
beobachten und je nach dem Ergebnis seiner weiteren
Prüfungen sein Regelungswerk neuen Erkenntnissen
anzupassen. |
4 |
|
Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. |
5 |
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). |
6 |
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1770/02 vom
29.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 7),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040329_1bvr177002.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle
Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR
1770/02 -
- 1 BvR 1891/02 - |
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In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
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- Bevollmächtigte: |
Rechtsanwältin Alice E.
Kleinheidt,
Kaiserswerther Straße 97, 40476 Düsseldorf - |
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1. gegen a) |
den Beschluss des
Oberlandesgerichts Köln vom 20. August 2002 - Ss
156/02 Z - 166 Z -, |
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b) |
das Urteil des
Amtsgerichts Köln vom 22. August 2001 - 528 OWi
320/01 -, |
|
c) |
den
Bußgeldbescheid der Stadt Köln vom 21. März 2001
- 325/1 De 84006950 - |
|
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|
2. gegen a) |
den Beschluss des
Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2002 - Ss
127/02 (Z) - 188 Z -, |
|
b) |
das Urteil des
Amtsgerichts Köln vom 22. August 2001 - 528 OWi
321/01 -, |
|
c) |
den
Bußgeldbescheid der Stadt Köln vom 30. Mai 2001
- 325/1 De 84007577 -, |
|
d) |
den an Rasselisten
anknüpfenden Maulkorbzwang des § 6 der
nordrhein-westfälischen Landeshundeverordnung |
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hat die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde |
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gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 29. März 2004
einstimmig beschlossen: |
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|
Die Verfassungsbeschwerden werden
nicht zur Entscheidung angenommen. |
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|
Die
Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. |
1 |
|
Den Verfassungsbeschwerden, die sich
gegen die Auferlegung zweier Bußgelder in Höhe von
jeweils 250 DM wegen Zuwiderhandlung gegen den
Maulkorbzwang für Hunde der Rassen American
Staffordshire Terrier in der nordrhein-westfälischen
Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GVBl
S. 518 b) richten, kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht
zu, weil diese Verordnung inzwischen durch das
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.
Dezember 2002 (GVBl S. 656) ersetzt worden ist.
Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel
kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse,
seine Verfassungsmäßigkeit noch zu klären (vgl.
BVerfGE 91, 186 <200>).
Dass hier ausnahmsweise anderes gelten müsste, legt
der Beschwerdeführer nicht dar. |
2 |
|
Die Annahme der
Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten
Verfassungsrechte angezeigt. Die Auferlegung der
genannten Bußgelder bedeutet für den
Beschwerdeführer keinen besonders schweren Nachteil
(vgl.
BVerfGE 42, 261 <263>;
66, 211 <212 f.>).
Abgesehen davon sind die geltend gemachten Rügen
teils unzulässig, teils unbegründet. |
3 |
|
Der Beschwerdeführer hat in den
Ausgangsverfahren, abgesehen von dem geltend
gemachten Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, nur
eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht jedoch
auch einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 20
Abs. 3 GG gerügt. Der Zulässigkeit der Rüge, die
nordrhein-westfälische Landeshundeverordnung wahre
nicht den Vorbehalt des Gesetzes, steht deshalb der
Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. dazu
BVerfGE 74, 102 <113 f.>;
81, 22 <27 f.>). |
4 |
|
Die Rüge, der Maulkorbzwang nach § 6
Abs. 3 Satz 2 LHV NRW verstoße, soweit dort für die
Gefährlichkeit von Hunden an die in den Anlagen 1
und 2 der Verordnung aufgeführten Rassen angeknüpft
wird, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ist demgegenüber zwar
zulässig, aber mit Blick auf den Hund des
Beschwerdeführers unbegründet. Im Einzelnen folgt
dies aus den Gründen in dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR
1778/01 - und in dem Nichtannahmebeschluss der
Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02 -. Was dort in
Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr- und
Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der auch
hier in Rede stehenden Art und im Hinblick auf die
Möglichkeit ausgeführt worden ist, die
Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt
gleichermaßen für die Verordnungsregelung über den
Maulkorbzwang in Absatz 3 Satz 2 des § 6 LHV NRW,
zumal nach Absatz 4 dieser Vorschrift Ausnahmen vom
Maulkorbzwang zugelassen werden können. Auch die auf
§ 6 Abs. 3 LHV NRW gestützten Entscheidungen sind
deshalb insoweit verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. |
5 |
|
Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. |
6 |
|
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). |
7 |
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 492/04 vom
29.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 8),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040329_1bvr049204.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle
Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR
492/04 - |
|
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
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- Bevollmächtigte: |
Rechtsanwälte Frank Sieger und
Koll.,
Duisburger Straße 272, 45478 Mülheim an der Ruhr
- |
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1. unmittelbar gegen
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a) |
den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.
Januar 2004 - 24 ZB 03.2116 -, |
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b) |
das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25.
Juli 2003 - W 5 K 02.1465 -, |
|
c) |
den
Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Kitzingen
vom 5. November 2002 - 35-131/10.7 -, |
|
d) |
den Bescheid der
Verwaltungsgemeinschaft Volkach vom 10. Juli
2002 - Dokument 2 -, |
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2. mittelbar gegen
Art. 37 des bayerischen
Gesetzes über das Landesstrafrecht und das
Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und
Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der
Gesetzes vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 152) und § 1 der
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität
und Gefährlichkeit in der Fassung der Verordnung vom
4. September 2002 (GVBl S. 513) |
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hat die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungs- gerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde |
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gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 29. März 2004
einstimmig beschlossen: |
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|
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen. |
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|
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft
mittelbar die Verfassungsmäßigkeit von Art. 37 des
bayerischen Gesetzes über das Landesstrafrecht und
das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Fassung des Gesetzes
vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 152) und vor allem des
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der
Fassung der Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl
S. 513; im Folgenden: Kampfhundeverordnung), wonach,
wer - wie der Beschwerdeführer - einen Hund der
Rasse American Staffordshire Terrier halten will,
der Erlaubnis bedarf. Der Antrag des
Beschwerdeführers, ihm eine solche Erlaubnis zu
erteilen, blieb im Ausgangsverfahren ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, weil in § 1 Abs. 1
Kampfhundeverordnung Hunde wie insbesondere der
Deutsche Schäferhund nicht aufgenommen worden seien.
Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzten
außerdem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1
GG. |
1 |
|
2. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. |
2 |
|
a) Der rechtzeitig eingegangenen
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die für
ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht schon
entschieden (vgl.
BVerfGE 79, 51 <62>;
82, 159 <194>;
Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -). |
3 |
|
b) Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt
gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg
(vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 f.>). |
4 |
|
aa) Die Rüge eines Verstoßes gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
beschränkt sich auf den Vortrag, die
Gleichheitsverletzung liege darin, dass die
Gefährlichkeitsvermutung in § 1 Abs. 1
Kampfhundeverordnung zwar für Hunde der vom
Beschwerdeführer gehaltenen Rasse gelte, nicht aber
für Hunde wie insbesondere den Deutschen
Schäferhund, der in den Beißstatistiken vorn liege
und schwerste Verletzungen hinterlasse. Dieses
Vorbringen führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der
genannten Regelung. Wie sich im Einzelnen aus dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März
2004 - 1 BvR 1778/01 - zum (Bundes-)Gesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl
I S. 530) ergibt, ist es
mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn zur Bestimmung
der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American
Staffordshire Terrier an die Zugehörigkeit zu dieser
Rasse angeknüpft wird. Es gibt hinreichend sichere
Anhaltspunkte dafür, dass solche Hunde für Leib und
Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich
sind. Auch die Annahme, dass bei Hunden anderer
Rassen wie dem Deutschen Schäferhund eine geringere
Gefährlichkeit gegeben ist, ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden (vgl. Urteil, Umdruck S. 47). |
5 |
|
Wie der Bundesgesetzgeber (vgl. dazu
das genannte Urteil, Umdruck, S. 44, 48 f.) ist
allerdings auch der Landesverordnungsgeber
verpflichtet, das Beißverhalten von Hunden zu
beobachten und gegebenenfalls neu zu bewerten.
Sollte sich dabei ergeben, dass Hunde anderer Rassen
im Verhältnis zu ihrer Population vergleichbar
häufig auffällig sind wie Hunde der vom
Beschwerdeführer gehaltenen und unter § 1 Abs. 1
Kampfhundeverordnung fallenden Rasse, könnte diese
Vorschrift in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht
länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr
den neuen Erkenntnissen anzupassen. |
6 |
|
bb) Auch für einen Verstoß gegen die
grundrechtsgleichen Verfahrensrechte des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und des Art. 103 Abs. 1 GG lassen sich
dem Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte nicht
entnehmen. Von einer Begründung wird insoweit gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. |
7 |
|
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). |
8 |
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1363/01 vom
31.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 9),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040331_1bvr136301.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle
Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR
1363/01 - |
|
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
|
|
|
1. |
der Frau B..., |
|
2. |
der Frau D..., |
|
3. |
der Frau F..., |
|
4. |
der Frau F..., |
|
5. |
der Frau G..., |
|
6. |
des Herrn G..., |
|
7. |
der Frau H..., |
|
8. |
der Frau L..., |
|
9. |
der Frau M..., |
|
10. |
der Frau M..., |
|
11. |
der Frau P..., |
|
12. |
des Herrn R..., |
|
13. |
des Herrn M..., |
|
14. |
der Frau Sch..., |
|
15. |
der Frau Sch... |
|
16. |
der Frau Sch..., |
|
17. |
des Herrn St..., |
|
18. |
der Frau V..., |
|
19. |
des Herrn W..., |
|
|
|
- Bevollmächtigte: |
Rechtsanwälte Niels Korte und
Koll.,
Unter den Linden 12, 10117 Berlin - |
|
|
|
1. |
unmittelbar gegen
das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des
Landes Berlin vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00
- |
|
2. |
mittelbar gegen
§ 3 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 1 und § 5 a der
Verordnung über das Halten
von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) in der
Fassung der Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S.
365) |
|
|
|
hat die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde |
|
|
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 31. März 2004
einstimmig beschlossen: |
|
|
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen. |
|
|
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich |
1 |
|
die Beschwerdeführer gegen
Vorschriften der Verordnung über |
2 |
|
das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO
Bln) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4.
Juli 2000 (GVBl S. 365) und gegen das Urteil des
Berliner Verfassungsgerichtshofs (NVwZ 2001, S.
1266) wenden, kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 f.>). |
3 |
|
Soweit die Beschwerdeführer § 3 Abs.
1 HundeVO Bln und die daran anknüpfenden Regelungen
in § 4, § 5 Abs. 1 und § 5 a HundeVO Bln angreifen,
weil sie auch Hunde der Rassen Dogue des Bordeaux
sowie Kreuzungen mit Hunden der in § 3 Abs. 1
HundeVO Bln genannten Art erfassen, sind ihre Rügen
unzulässig. Das Beschwerdevorbringen geht auf die
Ausführungen des Landesverfassungsgerichts zu den
diese Hunde betreffenden Regelungen nicht oder nicht
hinreichend ein und genügt deshalb insoweit nicht
den Anforderungen, die § 92 in Verbindung mit § 23
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG an die Begründung
einer Verfassungsbeschwerde stellt. |
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Ob und inwieweit die weiteren Rügen
zulässig sind, kann offen bleiben. Denn die Rügen
sind jedenfalls unbegründet. Die Anforderungen an
das Führen gefährlicher Hunde in § 4 Abs. 1 HundeVO
Bln, die Regelung über das
Zuverlässigkeitserfordernis für das Halten und
Führen solcher Hunde in § 5 Abs. 1 HundeVO Bln und
die Anzeige-, Nachweis- und Kennzeichnungspflichten
nach § 5 a HundeVO Bln für Halter von gefährlichen
Hunden im Sinne der hier einschlägigen Nummern 1 bis
4 des § 3 Abs. 1 HundeVO Bln sind sowohl mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als
auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit des
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Im
Einzelnen folgt dies aus den Gründen in dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1
BvR 1778/01 - zu dem Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl
I S. 530) und in dem
Beschluss der Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02
-, der zu der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche
Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2000
(GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) ergangen ist.
Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr-
und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der
auch hier in Rede stehenden Art und im Hinblick auf
die Möglichkeit ausgeführt worden ist, nach § 2 Abs.
2 GefAbwV die Unfruchtbarmachung solcher Hunde
anzuordnen, gilt gleichermaßen für die
Verordnungsregelungen des Berliner Rechts, gegen die
sich die Beschwerdeführer mit ihren Rügen wenden. |
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Wie der Bundesgesetzgeber im Blick
auf das genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot
(vgl. dazu näher das erwähnte Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004, Umdruck
S. 44 und 48 f.) ist allerdings auch der Berliner
Verordnungsgeber mit Bezug auf die angegriffenen
Regelungen gehalten, die weitere Entwicklung
hinsichtlich des Beißverhaltens von Hunden zu
beobachten und je nach dem Ergebnis seiner weiteren
Prüfungen sein Regelungswerk neuen Erkenntnissen
anzupassen. |
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Die angegriffene Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin bleibt
davon unberührt. Sie ist ihrem Inhalt nach im Lichte
der vorstehenden Ausführungen verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. |
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Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. |
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). |
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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 550/02 vom
16.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 31),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040316_1bvr055002.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle
Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR
550/02 - |
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In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
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1. |
der Frau N ..., |
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2. |
des Herrn W ... |
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-
Bevollmächtigter: |
Rechtsanwalt Klaus Becker,
Fackelstraße 29, 67655 Kaiserslautern - |
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gegen a) |
den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in
Koblenz vom 15. Februar 2002 - 12 A 10027/02.OVG
-, |
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b) |
das Urteil des
Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
vom 9. November 2001 - 7 K 519/01.NW -, |
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c) |
den
Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung
Kaiserslautern vom 5. Februar 2001 - 057-09 Nr.
98/00/I -, |
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d) |
die Anordnung der
Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach
vom 15. August 2000 - II/1/100-02 st - |
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hat die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde |
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gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 16. März 2004
beschlossen: |
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen. |
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft
die Gefahrenabwehrverordnung -
Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz. |
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1. Im Rahmen der Bemühungen von Bund
und Ländern, die Regelungen zur Bewältigung von
Gefahren, die auf das Vorhandensein gefährlicher
Hunde und den Umgang mit ihnen zurückgeführt werden,
in den Jahren seit 2000 zu vervollkommnen (vgl. dazu
BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -,
Umdruck S. 5 ff.), ist in Rheinland-Pfalz die
genannte Gefahrenabwehrverordnung vom 30. Juni 2000
(GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) erlassen
worden. Sie definiert in § 1 den Begriff der
gefährlichen Hunde: |
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(1) Als gefährliche Hunde im Sinne
dieser Verordnung gelten: |
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1. Hunde, die sich als bissig erwiesen
haben, |
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2. Hunde, die durch ihr Verhalten
gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder
reißen, |
5 |
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3. Hunde, die in aggressiver oder
Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
und |
6 |
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4. Hunde, die eine über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare
Eigenschaft entwickelt haben. |
7 |
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(2) Hunde der Rassen Pit Bull Terrier,
American Staffordshire Terrier und Staffordshire
Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen
abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des
Absatzes 1. |
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Daran anknüpfend sehen die §§ 2 ff.
GefAbwV Beschränkungen für das Halten gefährlicher
Hunde und den Umgang mit ihnen vor. So soll nach § 2
Abs. 2 GefAbwV die örtliche Ordnungsbehörde die
Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes
anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung
gefährlicher Nachkommen besteht. |
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2. Die Beschwerdeführer sind Halter
eines Hunderüden der Rasse American Pit Bull
Terrier. Sie sind von der zuständigen Behörde
aufgefordert worden, die Unfruchtbarmachung dieses
Hundes nachzuweisen. Ihre nach erfolglosem
Widerspruch erhobene Anfechtungsklage hat das
Verwaltungsgericht abgewiesen: |
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